Hallo zusammen,
wir haben vor, einen neuen Mitarbeiter einzustellen, der bisher selbstständig war und angegeben hat, privat krankenversichert zu sein.
Nun erhält er als Angestellter in Zukunft ein Gehalt, das deutlich unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, die private Krankenversicherung soll aber (vorerst) bestehen bleiben.
Sind wir als Arbeitgeber auch hier verpflichtet, einen Beitragszuschuss zu zahlen?
Ein weiterer Fall bei uns ist ähnlich: ein Mitarbeiter wird neu eingestellt, der bisher bei seinem vorherigen Arbeitgeber einen Verdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrundlage hatte, nun bei uns aber auch deutlich darunter liegt.
Auch hier soll die private Krankenversicherung (vorerst) bestehen bleiben, der Mitarbeiter klärt zur Zeit, wie es sich für ihn mit dem Wechsel in die Gesetzliche verhält.
Wie muss ich mich in beiden Fällen hinsichtlich des Beitragszuschusses zur PKV verhalten?
Vielen Dank vorab!
Hat der Mitarbeiter bereits das 55. Lebensjahr vollendet? In diesem Fall darf der Mitarbeiter in der PKV bleiben weil die gesetzliche KV ihn nicht mehr aufnehmen würde. Hier besteht der Anspruch auf den AG-Zuschuss.
Ist der Mitarbeiter aber unter 55 muss er in einer gesetzlichen KV angemeldet bleiben.
Die PKV ist hier nicht möglich. Auch nicht „vorerst“ - egal was der Arbeitnehmer möchte und verlangt .
Er kann sich unter Umständen von der gesetzlichen KV-Pflicht befreien lassen - dann unwiderruflich. Das muss er glaube ich bei seiner letzten gesetzlichen KV selbstständig klären und beantragen . Ich habe hier keine Erfahrungen.
sonst gesetzliche KV - ohne wenn und aber
Vielen Dank für die Antwort!
Die betroffenen Mitarbeiter sind jeweils unter 55.
Das heißt, ich dürfte hier solange keine Gehaltsabrechnungen erstellen, bis mir eine gültige Mitgliedsbescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse vorliegt?
Wenn die jeweilige Krankenversicherung auch einen "gesetzlichen" Zweig hat, würde ich die nehmen. Klar gibt das dann erstmal eine Rückmeldung à la "hat die Mitgliedschaft verneint, bitte prüfen Sie". Aber ich gehe davon aus, dass die Leute in der Regel bei der gleichen Versicherung bleiben wollen, wenn sie zurück in die GKV wechseln müssen.
Ansonsten die AOK oder wer sonst bei euch "die größte" KK ist. Dann kannst du erstmal abrechnen und Beiträge abführen, und wenn du in ein paar Monaten rückwirkend ändern musst, hast du keinen negativen Monat und Nachfragen.
Welche Private Krankenversicherung hat denn einen gesetzlichen Zweig ? Ist mir noch nicht begegnet und bin neugierig 😉
Die Debeka z.B., da gibt es auch die BKK Debeka.
Das heißt, ich dürfte hier solange keine Gehaltsabrechnungen erstellen, bis mir eine gültige Mitgliedsbescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse vorliegt?
Vom Grundsatz ja. Solange die AN nicht mitteilen bei welcher gesetzlichen KK die beiden Ihre Mitgliedschaft beantragt haben, können Sie nicht die Beiträge für die KV berechnen, melden und abführen.
Wenn Sie eine Abrechnung als "privat versichert" vornehmen, wäre dies falsch und die AN lassen sich dann vielleicht mehr Zeit sich in die gesetzliche KK wieder anzumelden. Ich weiß es nicht genau, aber die letzte gesetzliche KK muss die wieder aufnehmen, allerdings können die beide - wahrscheinlich abhängig davon, wie lange Sie in der Privaten waren, auch ggf. eine andere gesetzliche KK wählen.
Deshalb würde ich wirklich erst abrechnen, wenn die AN die KK mitgeteilt haben. Die Bestätigung der Mitgliedschaft kommt ja erst elektronisch, nachdem die Anmeldung erfolgte.