Hallo zusammen,
ich bitte um Eure Unterstützung!
Ein neuer AN hat sich vor dem vertraglich vereinbarten Antrittsdatum (01.12.23) krank gemeldet. Somit wird die tatsächliche Arbeitsaufnahme am 20.12.23 stattfinden. Der Arbeitgeber will das Gehalt erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Arbeitsaufnahme bezahlen.
Wie erfasst man den Fall in DATEV - LuG? Mit welchem Ausfallschlüssel sollte man die Fehlzeit erfassen? Wie sieht es mit den DEÜV-Meldungen aus?
Da ich eine Anfängerin im Bereich Abwesenheitsmanagement bin, bitte ich Euch freundlicherweise um die Hilfe.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Annalina,
der 01.12. wird als Eintritt erfasst.
Die Abwesenheit wird bis zum 19.12. mit EK geschlüsselt (krank ab Eintrittsdatum ohne Lohnfortzahlung).
Wenn die Arbeitsaufnahme am 20.12. ist, steht in der DEÜV-Meldung als Beschäftigungsbeginn der 20.12., weil die Beschäftigung erst dann zustande kommt.
Bei Krankheit in den ersten 28 Tagen einer neuen Beschäftigung hat man keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Der AG in Ihrem Fall zahlt daher auch erst ab dem 20.12. das anteilige Gehalt. Ich gebe dafür beim Mitarbeiter unter Stammdaten - Arbeitszeiten - regelmäßige/feste Arbeitszeiten vor, dass das Programm durch die tatsächliche Anzahl der Tage teilen soll. Also im Dezember durch 31 statt durch 30. Dann hab ich keine Rückfragen, weil Mandant oder Mitarbeiter den Rechenweg nicht verstehen.
Einen schönen Tag!
@rschoepe schrieb:und eine EEL-Meldung erzeugt werden.
Nein, eine EEL-Meldung darf in dem Fall nicht erstellt werden (macht das Programm auch nicht), weil der AN aus dieser Beschäftigung keinen Anspruch auf Krankengeld hat.
Ob der AN aus seiner vorherigen Beschäftigung einen Anspruch hat, müsste er mit der Krankenkasse klären und diese ggf. Daten vom vorherigen Arbeitgeber anfordern.
Vielen herzlichen Dank an alle! und eine schöne Vorweihnachtszeit 👍
Hallo,
wir haben aktuell auch den Fall. Vertragsbeginn 17.02., nicht angetreten wegen Krankheit, vorher arbeitslos. Dementsprechend haben wir die Fehlzeit "Krank bei Eintritt ohne Entgeltfortzahlung".erfasst. Nach Auskunft der Krankenkasse müssen wir eine EEL elektronisch versenden, mit dem Betrag welchen der Mitarbeiter vom 17.02.-28.02.2025 verdient hätte. Wie erhlate ich die EEL?
@KBerg1 schrieb:Wie erhalte ich die EEL?
Gar nicht, weil diese nicht abzugeben ist. Die Anforderung/Auskunft der Krankenkasse ist falsch. Der Beginn des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist (abweichend vom Eintrittsdatum) der Tag der Beschäftigungsaufnahme (so ist es vom Programm vermutlich auch gemeldet). Und eine EEL kann/darf für einen Zeitraum vor Beginn des sv-pflichtigen Beschäftigung nicht erstellt werden.
Ein möglicher Anspruch auf Krankengeld kann nur durch die Zeit vorher entstehen - und ob dies bei Zahlung von Arbeitslosengeld der Fall ist, weiß ich nicht. Das muss dann aber von der entsprechenden Stelle gemeldet werden.
Siehe hierzu auch Information der TK (entgeltfortzahlung-i-fachinformation-data.pdf), Seite 13, Abschnitt "Arbeitsunfähigkeit vor Arbeitsaufnahme". Dort heißt es:
Ein Anspruch auf Krankengeld entsteht in diesen Fällen in den ersten vier Wochen ebenfalls nicht, weil ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis – Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt – erst mit Beginn der fünften Woche einsetzt (§ 186 Absatz 1 SGB V; siehe auch BSG-Urteil vom 4. März 2014, B 1 KR 64/12 R, Randziffer 17ff.)
Und wenn kein Anspruch auf Krankengeld aus der Beschäftigung entsteht, kann/darf auch keine EEL-Bescheinigung erstellt werden.
Wenn die Krankenkasse anderer Meinung ist, soll diese die Rechtsgrundlage dafür mitteilen.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo @Uwe_Lutz, liebe Community,
auch wenn das nicht das "Problem" der Lohnabrechner ist, stellt sich aus allgemeiner Neugier doch folgende Frage:
Welche Leistungen kann ein Mensch beanspruchen, der bereits vor Arbeitsantritt einer neuen Beschäftigung erkrankt?
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den neuen Arbeitgeber scheidet aus
- Krankengeld durch die Krankenkasse scheidet nach dem von Ihnen zitierten Urteil ebenfalls aus
Besteht hier etwas ein Risiko für Arbeitnehmer, in diesem Fall schlechterdings für 28 Tage keinerlei Geld zu beziehen?
Viele Grüße und einen schönen Tag.
@lohnexperte schrieb:
- Krankengeld durch die Krankenkasse scheidet nach dem von Ihnen zitierten Urteil ebenfalls aus
Moin,
das Krankengeld wird nicht auf Grundlage der neu aufgenommenen Beschäftigung gezahlt. Ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht hängt von der davor liegenden Zeit ab.
Und da man auch bei Bezug von Arbeitslosengeld einen Anspruch auf Krankengeld hat (Krankengeld für Arbeitssuchende - Die Techniker), könnte ich mir vorstellen, dass dies auch in diesem Fall greift.
Im Extremfall müsste Sozialhilfe/Bürgergeld beantragt werden.
Wirklich glücklich gelöst ist dies nicht. Aber hier eine falsche Bescheinigung als Arbeitgeber zu erstellen kann auch nicht die Lösung sein. Hier sehe ich ggf. sogar Haftungsprobleme auf Einen zukommen.
Das Problem ist, das man als Betroffener hier in vielen Fällen falsch oder gar nicht informiert wird. Dies sieht man ja schon daran, dass selbst die Mitarbeiter der Krankenkassen hier falsche Rückschlüsse ziehen.
Viele Grüße
Uwe Lutz