Guten Tag,
nachdem die Regierung die Schließung von Friseursalons ab dem heutigen Tage in Hessen angeordnet hat, frage ich mich, wie die Löhne ab diesem Zeitpunkt abgerechnet werden.
M.E. kommt die Kurzarbeiterregelung nicht zur Anwendung, da die Arbeitszeit ja nicht verkürzt wird. Vielmehr ist der Betrieb vollumfänglich geschlossen.
Kann mir jemand sagen, welche Rechtsanwendung hier greift.
Vielen Dank im voraus.
Hallo birdie,
also meines Erachtens bedeutet Schließung nicht gleich die Betriebsaufgabe. Friseure etc. haben ja alles das gleiche Problem, dass sie von jetzt auf nachher keine Einnahmen mehr haben.
Genau dafür ist doch die vereinfachte Kurzarbeit eingeführt worden. Schließlich gehen wir alle davon aus, dass die Läden auch wieder aufmachen.
Auf arbeitsagentur.de gibt's jede Menge Infos dazu!
Liebe Grüße
Kerry
Für Kurzarbeitergeld muss der Arbeitsausfall mindestens 10% betragen. 100% sind mindestens 10%. Ergo ist natürlich Kurzarbeitergeld möglich.
Zum Nachlesen in §96 SGB III I Nr. 4
Dem Arbeitgeber bleibt im Fall der behördlich angeordneten Schließung nur die Kündigung oder der KUG-Antrag 101 (googeln) für seine Beschäftigten.
Sollte die Schließung auf Grund einer Covid19-Infektion erfolgen, greift das Infektionsschutzgesetz, und es ist Lohnfortzahlung bei der örtlich zuständigen Behörde (i.d.R. das Gesundheitsamt) zu beantragen.