Liebe Community,
ein Mitarbeitender bezieht die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (als Vollrente ohne Abschläge).
In einer Broschüre der DRV wird in diesem Zusammenhang auch von einem normalen Rentenbeginn gesprochen.
In der Arbeitslosenversicherung ist daher m. E. lediglich der Arbeitgeberbeitrag zu entrichten.
Dies wird von DATEV Lohn und Gehalt jedoch mit einem Fehler abgewiesen; der Wechsel vom Beitragsgruppenschlüssel AV = 1 zum Beitragsgruppenschlüssel AV = 2 sei nur bei Erreichen der Regelaltersgrenze zulässig. Der Mitarbeitende habe die Regelaltersgrenze jedoch noch nicht erreicht.
Ist meine obige Annahme nicht korrekt oder sind weitere Eingaben in DATEV Lohn und Gehalt erforderlich, um einen beschäftigten Bezieher einer Rente für besonders langjährige Versicherte mit hälftigem Beitrag zur Arbeitslosenversicherung abzurechen?
Beste Grüße!
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
genau weiss ich es auch nicht (habe nur ein paar Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze), aber nach allen Publikationen die ich kenne, wird von Bezug einer Altersvollrente VOR oder NACH der Regelaltersgrenze unterschieden. Ihren Fall interpretiere ich als "Bezug einer Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze".
https://apps.datev.de/help-center/documents/5303164
Anbei noch ein Auszug (Tabelle/ Schaubild) aus einem Hilfedokument eines anderen Abrechnungsprogrammes.
Verbindliche Auskunft erteilen aber auch die Krankenkassen oder die DRV.
Gruß, vw
In diesem Fall müsste 3111 korrekt sein
Hallo zusammen,
ich kann die Verwendung des Beitragsgruppenschlüssels 3111 nachvollziehen.
Danke für eure/Ihre Unterstützung.
Beste Grüße!