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Belegung einer Wohnung mit zwei Mitarbeitern

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letzte Antwort am 03.02.2023 16:54:43 von t_r_
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Senzill22
Aufsteiger
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Nachricht 1 von 3
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Hallo alle zusammen,

 

ich bin mir immer noch unsicher, was ich nun anwenden soll.

Grundsätzlich wird bei der Belegung einer Wohnung mit zwei Arbeitnehmern, dies dann ja mit dem amtlichen Sachbezugswert von 265€ angesetzt pro Mitarbeiter. Nun verringert sich ja der SachbezugSwert um 40% bei der Belegung mit 2 AN, ABER in dem BFH-Beschluss -VI-B-73-21 heißt es ja, das dies nicht gilt, wenn die MA sich nicht auch das Zimmer teilen...

 

.....heißt das dann im Rückschluss ich darf nichts kürzen und jeder der beiden MA bekommt die 265€ angesetzt? Wie handhabt ihr das?

 

Danke für Gedankenanstöße.

 

VG

vw
Erfahrener
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Nachricht 2 von 3
1223 Mal angesehen

Hallo,

zwar habe ich einen solchen Fall nicht, interessehalber habe ich aber mal gesucht:

 

https://www.lohn-info.de/sachbezug_wohnung.html

"Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber freie Unterkunft (möbliertes Zimmer).
Es entsteht für 2022 ein geldwerter Vorteil in Höhe des Sachbezugswertes von 241 € monatlich.
Eine Unterkunft liegt auch vor, wenn sich mehrere Arbeitnehmer eine Wohnung, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, teilen."

 

https://www.steuernetz.de/steuern/news/wg-unterkunft-wert-als-sachbezug-mindert-sich-nur-bei-doppelbelegung-des-konkreten-zimmers

"Der Wert einer einem Arbeitnehmer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft ist beim Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft nicht nach § 2 Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV – "Belegung mit zwei Beschäftigten") zu mindern, wenn nicht auch das zur Verfügung gestellte Zimmer (die Unterkunft) mit zwei Beschäftigten belegt ist."

 

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/S/sachbezuege.html

"Wird mehreren Arbeitnehmern eine Wohnung zur gemeinsamen Nutzung (Wohngemeinschaft) zur Verfügung gestellt, liegt insoweit nicht freie Wohnung, sondern lediglich freie Unterkunft vor."

 

Insofern wäre meiner persönlichen Meinung nach für jeden der Mitarbeiter der volle Sachbezugswert anzusetzen.

 

Gruß, vw

„Ein Geschäft, das man nicht macht, ist nicht unbedingt ein schlechtes Geschäft.“
(Justus Dornier (*1936), deutscher Unternehmer)
t_r_
Allwissender
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Nachricht 3 von 3
1220 Mal angesehen

@vw  schrieb:

Insofern wäre meiner persönlichen Meinung nach für jeden der Mitarbeiter der volle Sachbezugswert anzusetzen.

 

 


Genau dieser Meinung war der BFH auch und betonte dabei noch, dass auch das BSG schon so geurteilt hätte. Habe ich gestern so noch in einem Seminar gehört.

 

Kann aber auch sehr gut den Ausführungen folgen und der Argumentationskette ist nichts hinzuzufügen.

 

Also jeder Arbeitnehmer, der in einer WG mit anderen Arbeitnehmern wohnt, muss den vollen Unterkunftswert besteuern, wenn er nicht auch noch sein Schlafraum teilen muss. Wohlgemerkt muss, nicht viellicht freiwillig sogar will. 😁

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letzte Antwort am 03.02.2023 16:54:43 von t_r_
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