Hallo, der Link stammt aus der Cloud-Anwendung Lexware Office (vormals LexOffice), Stand: unbekannt. Bei den "stationären" (Client-Server) Lohnprogrammen steht es etwas anders und m.E. richtig: Stand 15.02.2024. Steuerklasse 6: Was gilt für Rentner und Studenten? Bei Rentnern ist die Steuerklasse 6 in folgendem Fall von Bedeutung: Beziehen sie bereits eine Altersrente von der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Betriebsrente von einem früheren Arbeitgeber und gehen zusätzlich einer Anstellung nach, gilt letztere automatisch als Nebenbeschäftigung und wird nach Steuerklasse 6 besteuert. Der Grund: Die Betriebsrente zählt bereits als Haupteinkommen und fällt somit in eine der ersten fünf Steuerklassen. Quelle: https://www.lexware.de/wissen/unternehmerlexikon/steuerklasse-6/ Ausserdem gelten m.E. auch hier die Lohnsteuerabzugsmerkmale laut ElStam. Ich rechne auch einen (privat versicherten) Vollrentner ab, der neben seiner gesetzlichen Rente eine Betriebsrente von uns erhält (StKl 3), und nebenher auch noch auf geringfügiger Basis arbeitet, die allerdings pauschal versteuert. Gruß, vw EDIT: Siehe auch hier: Bekommt der Rentner neben seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Betriebsrente von seinem Arbeitgeber, muss der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgen. Wenn der Rentner/Betriebsrentner weiter arbeitet und Arbeitslohn vom selben Arbeitgeber für eine aktive Beschäftigung erhält, liegt ein einheitliches Arbeitsverhältnis vor. Die Lohnsteuer für die zusammengerechneten Bezüge ist nach der besonderen Lohnsteuertabelle und den Merkmalen der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorzunehmen. Bekommt der Rentner neben seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Betriebsrente von seinem früheren Arbeitgeber, muss der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erfolgen. Wenn der Rentner/Betriebsrentner weiter arbeitet und Arbeitslohn vom neuen Arbeitgeber für eine aktive Beschäftigung erhält, muss er auch diesem Daten für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mitteilen. Das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis hat die Lohnsteuerklasse VI. Wenn der Arbeitnehmer den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vermeiden will, muss er sich einen Freibetrag für das zweite Arbeitsverhältnis und einen Hinzurechnungsbetrag für das erste Arbeitsverhältnis eintragen lassen. Ausführliche Informationen zum Hinzurechnungsbetrag. Quelle: https://www.lohn-info.de/rentner.html#hinzuverdienst_lohnsteuer
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