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EPP Nachberechnung Vorjahr

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letzte Antwort am 27.02.2023 11:13:17 von Nina_Schöneweis
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TLea
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Hallo, 

 

ich habe ein Problem bzgl. der Energiepreispauschale. Der Mandant hat seiner AN, Minijobberin, am 06.12.2022 die EPP separat ausgezahlt mir aber nicht Bescheid gegeben, dass diese ausgezahlt werden soll, dementsprechend wurde dies nicht in der Lohnabrechnung und auch nicht in der jährlichen Lohnsteueranmeldung berücksichtigt, dass die EPP ausgezahlt wurde, wurde jetzt erst bei der Buchführung festgestellt. Meine Frage nun, kann die EPP auch ohne, dass sie auf der Lohnabrechnung auftaucht ausgezahlt werden und ich korrigiere nur die LSt-Anmeldung oder muss ich anhand einer Nachberechnung ins Vorjahr die EPP noch "mit rein holen" ? 

Oder sollte der AG die Zahlung zurück verlangen?

 

Vielen Dank schon mal 🙂

DATEV-Mitarbeiter
Nina_Schöneweis
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 2
201 Mal angesehen

Hallo,


ich empfehle Ihnen die Energiepreispauschale noch in das Vorjahr nachzuberechnen. Wenn Sie die Nachberechnung mit dem Entstehungsprinzip durchführen, wird Ihnen eine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E erstellt.


Die manuelle Korrektur der Lohnsteuer-Anmeldung können Sie über das DATEV-Programm DÜ-Formular Lohnsteuer-Anmeldung oder über elster.de vornehmen.


Weitere Informationen finden Sie hier:

 Energiepreispauschale in Lohn und Gehalt abrechnen

 Nachberechnung Vorjahr (NBVJ) – Grundlagen

Freundliche Grüße, Nina Schöneweis
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 27.02.2023 11:13:17 von Nina_Schöneweis
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