Guten Tag,
darf ich auch eine Frage zu Minijobern und EPP in den Raum werfen und um Mithilfe bitten:
Meine Minijobberin ist seit letztem Jahr krank, heißt sie ist noch in einem Beschäftigungsverhältnis beim Arbeitgeber, erhält aber seit Monaten keinen Lohn mehr, da die 6 Wochen abgelaufen sind. Krankengeld erhält sie auch nicht, da sie nur diesen Minijob hatte. Soweit ich weiß, versucht sie auch Erwerbsunfähigkeitsrente zu beantragen. Sie ist familienversichert in der KV. Muss ich die EPP auszahlen ? In den FAQs des BMF ist so ein Beispiel, aber in dem Sachverhalt bezieht der Minijobber Krankengeld. Dies kann aber m.E. nicht Voraussetzung sein, oder ? Vielleicht jemand noch diesen Fall.
Danke und viele Grüße
Barbara D.
Guten Morgen Barbara D.,
ausschließlich als Minijobber arbeitende sind ja nicht selber krankenversichert, erhalten also nach den 6 Wochen LFZ auch kein Krankengeld. Da also keine Lohnersatzleistung bezogen wird, kann die Minijobberin auch keine EPP über den AG erhalten. Evtl. besteht die Möglichkeit des Bezuges über die EST-Erklärung 2022, sofern im Jahr 2022 noch Entgelt bezogen wurde.
Grüße
M_H
Aber wenn es in 2022 Einkünfte gab und das 1. Dienstverhältnis am 1.9. noch besteht, muss die EPP doch durch den AG ausgezahlt werden, nicht?
Nein wegen s.o.
Sofern die LSt-Anmeldung monatlich erfolgt, würde ich das auch so sehen.
Auch bei einem Quartaler, sofern im August, Sept. und Oktober kein Entgelt bezogen wird, bei einem Jahresmelder ist das Entgelt bis September maßgeblich. Siehe auch Ausführungen vergangener Tage (also weiter oben).
M_H
@M_H schrieb:Auch bei einem Quartaler, sofern im August, Sept. und Oktober kein Entgelt bezogen wird, bei einem Jahresmelder ist das Entgelt bis September maßgeblich. Siehe auch Ausführungen vergangener Tage (also weiter oben).
M_H
Ich sehe das wie @pogo , hätte ich vlt. deutlicher durch ein Zitat kennzeichnen sollen.
Liegt dem AG die Bestätigung vor, dass es sich bei dem Minijob um das erste Dienstverhältnis handelt, muss er m.M.n. die EPP auszahlen (unter Berücksichtigung der weiteren Voraussetzungen, wie von pogo genannt, der LSt-Anmeldung...).
Aber schauen wir mal was Herr Lutz möglicherweise später dazu sagt.
@STBMT schrieb:
Aber schauen wir mal was Herr Lutz möglicherweise später dazu sagt.
Da ist doch eigentlich schon alles zu geschrieben. An einen Minijobber, der seit 2021 erkrankt ist, erfolgt keine Auszahlung durch den Arbeitgeber, da kein Krankengeld gezahlt wird. In den FQ des BMF heißt es hierzu:
13. Ein Arbeitnehmer ist von Oktober 2021 bis September 2022 erkrankt und erhält ab Dezember 2021 nur noch Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenversicherung. Darf oder muss der Arbeitgeber die EPP noch auszahlen?
Der Arbeitgeber muss die EPP auszahlen, weil der Arbeitnehmer im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Lohnersatzleistungen bezieht und am 1. September 2022 ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt.
In den FAQ also der "umgekehrte" Fall, d.h. bei Bezug von Krankengeld erfolgt die Auszahlung. Ohne Bezug von Krankengeld erfolgt demnach keine Auszahlung.
FAQ's VI. Punkt 13.
Ein Arbeitnehmer ist von Oktober 2021 bis September 2022 erkrankt und erhält ab Dezember 2021 nur noch Krankengeld von seiner gesetzlichen Krankenversicherung. Darf oder muss der Arbeitgeber die EPP noch auszahlen?
Der Arbeitgeber muss die EPP auszahlen, weil der Arbeitnehmer im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Lohnersatzleistungen bezieht und am 1. September 2022 ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt.
Nur, wenn der MA im Krankengeldbezug ist (also Lohnersatzleistung bezieht), hat er Anspruch auf die EPP. Das ist bei Minijobbern, die ausschließlich einen Minijob haben, regelmäßig nicht der Fall. Krankengeld erhält ein gesetzlich krankenversichertes Mitglied nach 6 Wochen LFZ - ein Minijobber ist nicht gesetzlich krankenversichert, höchstens in der Familienversicherung.
Hilfe - wo bleibt Herr Lutz 😉
M_H
Danke Herr Lutz 🙂
Danke Ihnen allen für die ausführlichen Antworten. Dann zahle ich nicht aus, da kein Krankengeldbezug.
Schönen Tag und viele Grüße
Barbara D.
Wir haben versehentlich den August für einen Mandanten gesendet, der jährliche LST Abgabe hat.
Nach Telefonat mit ihm, möchte er die EPP im September auszahlen und die Erstattung dann erst im Januar 23 erhalten.
Müssen wir zwingend den August wiederholen oder können wir den Brennpunkt dann auch im September bearbeiten?
Da die LST-Anmeldung ja erst im Dezember erstellt wird (dann auch die Refinanzierung erst läuft), die Zahlung an den MA im September erfolgen muss, braucht der August nicht neu abgerechnet werden. Der August ist in diesem Fall irrelevant.
M_H
Habe für neuen Mitarbeiter wie beschrieben angelegt:
Familiennamen
Vorname
Staatsangehörigkeit
Eintrittsdatum
Feld Anspruch auf Auszahlung ist ausgegraut, lässt sich nicht auf Ja ändern.
Was mache ich falsch ?
Gruß
Uwe Weber
Hallo Herr Lutz,
gibt es dazu eine Rechtsgrundlage?
Ich finde den Fall sehr interessant, da einerseits rein arbeitsrechtlich das Arbeitsverhältnis zum 01.09.2022 besteht und ggf. der Arbeitgeber auch Hauptarbeitgeber ist.
Dem gegenüber wird aber die Voraussetzung des Bezugs von Lohnersatzleistungen gestellt, um den Anspruch auf EPP zu erhalten. Das wirkt wie willkürlich aus der Luft gegriffen und diskrimierend gegenüber Personen, die fest damit rechnen, die EPP zu erhalten, da diese ja rein arbeitsrechtlich ein Arbeitsverhältnis zum 01.09.2022 inne haben und ggf. auch bescheinigen, dass dieses das Hauptarbeitsverhältnis ist.
Grüße
Ich hatte heute auch den Fall, allerdings tauchte der neue Mitarbeiter mit Vorname und Name in der Liste "In 09/22 beschäftigte AN" auf und ich konnte auf JA ändern.
(gelöscht)
Hallo zusammen,
bin aus der Elternzeit zurück und habe festgestellt, dass bei uns der August bereits abgerechnet wurde. Allerdings ohne dass vorher das neueste Update eingespielt wurde, da der Teil der IT, der von DATEV-Updates Ahnung hat, seit Anfang August im Urlaub weilt.
Habe grad nicht die Zeit, um mir alle Beiträge durchzulesen: Gibt es für diesen Fall bereits eine konkrete Handlungsempfehlung?
Hallo,
ich würde sagen, warten bis das Update eingespielt ist und dann den August wiederabrechnen, sodass die LSt-Bescheinigung korrigiert wird. Oder die korrigierte LSt-Bescheinigung für August manuell übermitteln.
Grüße
nutze die Comfort Variante von Lodas nicht, nur Lodas classic.
Gibt es hier keine Möglichkeit für Neuanstellungen ?
Gruß
Uwe Weber
Juhuuu, hab schon fast damit gerechnet.
Heute hatten wir die ersten drei Anrufe des Finanzamtes, da negative LStAnmeldungen eingegangen sind.
Müssen jedes Mal schriftlich mitteilen, warum die LSt Anmeldung negativ ist.
Wir haben ja auch sonst nichts zu tun 😞
Das kann ja heiter werden, was da noch auf uns zukommt.
ACHTUNG IRONIE
"Läuft alles nur so durch"
IRONIE Ende
Ja, auch die EPP kann viel Arbeit bedeuten und wenn nicht, erschwert einem das FA die ganze Sache.
Bitte was? Das kann ja nicht wahr sein. Die sehe doch, dass die EPP (die gesondert ausgewiesen ist in der Anmeldung) die zu zahlenden Steuer übersteigt?
werden die lstas 08 nicht ohnehin erst am 10.9. bei datev übermittelt oder bei negativ sofort?
glaube soweit sind die noch nicht…
Angeblich fehlt noch ein Tool, mit dem dort die EPP erkannt wird.
das dachte ich auch, aber scheinbar können sie das jetzt schon sehen.
Wohl nicht, wenn man August vor dem 11.8. (oder so) abrechnet.
Ich warte dann mal auf den Anruf.
achso.. macht sinn.
hab solche fälle nicht..
wobei der betrag negativ ist.. hat ich auch noch nicht :-).
ist wohl zu früh für einige fws..
@Gelöschter Nutzer schrieb:werden die lstas 08 nicht ohnehin erst am 10.9. bei datev übermittelt oder bei negativ sofort?
glaube soweit sind die noch nicht…
Lt. diesem Dokument bei Guthaben sofort.
Endlich mal einer, der mit der Hilfe arbeitet. Dieser Thread ist in großen Teilen nicht gerade ein Ruhmesblatt unseres Berufsstandes.