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Energiepreispauschale Auszubildende unter Grundfreibetrag

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letzte Antwort am 30.08.2022 08:46:12 von björn
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0 Personen hatten auch diese Frage
Monique_Lor
Beginner
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Nachricht 1 von 10
1030 Mal angesehen

Hallo,

 

sicherlich wurde diese Frage schon gestellt, aber ich habe diese nicht gefunden. Dennoch hoffe, dass mir hier jemand von Ihnen weiterhelfen kann. Beim FA hat man keine Chance und unseren Steuerberater erreiche ich leider nicht.

 

Folgende Situation: 

Wir haben Auszubildende, bei denen die Ausbildungsvergütung unter dem Grundfreibetrag liegt und zahlen somit keine Lohnsteuer. 

Nach diesem Punkt sind wir nicht verpflichtet an die Auszubildenden die EEP auszuzahlen auch wenn sie einen Anspruch haben oder liege ich da falsch? Das versichert mich schon ein wenig.

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Vielen Dank im Voraus und viele Grüße

Monique Lorenzen

 

 

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 2 von 10
1016 Mal angesehen

Moin,

 

wenn Sie NUR Auszubildende haben, die keine Lohnsteuer zahlen und somit nur eine jährliche Lohnsteuer-Anmeldung abgeben (müssen), sind Sie nicht verpflichtet, die EPP auszuzahlen.

 

Wenn Sie AUCH andere Arbeitnehmer haben, die Lohnsteuer zahlen und daher monatliche oder 1/4-jährliche LSt-Anmeldungen abgeben, müssen Sie auch an die Auszubildenden die EPP zahlen.

 

 

 

 

 

Die Frage ist allerdings, ob es nicht sinnvoll und für die Auszubildenden "netter" ist, wenn Sie die EPP an die Auszubildenden auszahlen, auch wenn Sie hierzu nicht verpflichtet sind. Sie erhalten die EPP vom Finanzamt mit Abgabe der LSt-Jahresanmeldung erstattet. Und die LSt-Anmeldung müssen Sie auf jeden Fall abgeben.

 

Die Auszubildenden müssten extra eine Einkommensteuer-Erklärung abgeben, um die EPP ausgezahlt zu bekommen, wenn Sie diese als Arbeitgeber nicht zahlen. Und wenn ansonsten keine Lohnsteuer anfällt, macht es (ohne die EPP) wenig Sinn, überhaupt eine Erklärung abzugeben.

 

Unsere Empfehlung für betroffene Mandanten ist da eher, die EPP freiwillig zu zahlen. Wenn die Azubis dadurch einmalig € 300,00 mehr bekommen, wirkt dies ggf. förderlich und der Azubi sieht, wie sich der AG kümmert.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

Monique_Lor
Beginner
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Nachricht 3 von 10
975 Mal angesehen

Hallo,

 

wir haben neben den Auszubildenden noch andere Beschäftigte und geben monatlich eine LSt-Anmeldung ab. 

 

Ich würde es den Auszubildenden gönnen, aber das heißt auch der AG geht dann in Vorkasse und erhält die EEP vom FA in unserem Fall zum Jahreswechsel zurück. 

 

Viele Grüße

Monique Lorenzen

 

 

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 4 von 10
964 Mal angesehen

@Monique_Lor  schrieb:

 

 

Ich würde es den Auszubildenden gönnen, aber das heißt auch der AG geht dann in Vorkasse und erhält die EEP vom FA in unserem Fall zum Jahreswechsel zurück. 

 

 

 


Nein, die erhalten Sie (wie bei den anderen Mitarbeitern) über die monatliche LSt-Anmeldung 08/2022 erstattet.

oaausb69
Aufsteiger
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Nachricht 5 von 10
942 Mal angesehen

Vielleicht sollten Sie dieses Thema doch besser ihrem Steuerberater überlassen und sich selbst da raushalten...

Monique_Lor
Beginner
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Nachricht 6 von 10
788 Mal angesehen

Diese Antwort erhielten wir schlussendlich von unserem Steuerberater:

 

"Auszubildende sind grundsätzlich Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer, auch wenn aufgrund der Höhe des Entgelts eventuell keine Abgaben anfallen. Auch Minijobber gehören z.B. zu den Bezugsberechtigten.

 

D. h. Ihre Auszubildenden erhalten ebenfalls die Energiepreispauschale.

 

Die Verrechnung mit dem Finanzamt erfolgt insofern, dass die Gesamtverbindlichkeit zur Lohnsteuer für den Monat August 2022 im Rahmen der Lohnabrechnung August gemindert wird. Dadurch zahlen Sie entsprechend weniger Lohnsteuer an das Finanzamt, in Höhe der im September an die Arbeitnehmer zu zahlenden Energiepreispauschale. Die Auszahlung an die Arbeitnehmer erfolgt dann mit der Lohnabrechnung September als Bruttolohnbestandteil, der der Sozialversicherung und Lohnsteuer unterliegt."

 

Also alles richtig gemacht und vielen Dank noch mal. 

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m_brunzendorf
Meister
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Nachricht 7 von 10
771 Mal angesehen

@Monique_Lor  schrieb:

Diese Antwort erhielten wir schlussendlich von unserem Steuerberater:

 

...Die Auszahlung an die Arbeitnehmer erfolgt dann mit der Lohnabrechnung September als Bruttolohnbestandteil, der der Sozialversicherung und Lohnsteuer unterliegt...

 


Ähm... hab ich was nicht mitbekommen???

„Rette die Cheerleaderin, rette die Welt!“
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björn
Experte
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Nachricht 8 von 10
743 Mal angesehen

@Monique_Lor das ist nicht ganz richtig. Die EPP ist nicht sozialversicherungspflichtig.

Monique_Lor
Beginner
Offline Online
Nachricht 9 von 10
724 Mal angesehen

Das ist mir durchaus bewusst, denn ich wollte diese Antwort einfach teilen, da mir ja dazu geraten wurde unseren Steuerberater zu kontaktieren. Hauptsächlich ging es hierbei auch nur um die Frage, ob unsere Auszubildenden einen Anspruch haben.

 

Uns allen ist bewusst, dass die EPP nicht sozialversicherungspflichtig ist und dies weißt auch die Lohnart aus. Unseren Steuerberater habe ich dies auch bereits mitgeteilt. Ich denke das ist einfach falsch formuliert. Fehler passieren jeden. 

 

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björn
Experte
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Nachricht 10 von 10
697 Mal angesehen

Dann ist ja alles gut.

 

Ich wollte das nur hier richtig stellen damit man nicht noch auf falsche Gedanken kommt.

9
letzte Antwort am 30.08.2022 08:46:12 von björn
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