Hallo,
ich habe mich anhand des Dokumentes 1008768 Kapitel 4.3. an die neue Berechnung der Entschädigung wegen Quarantäne gewagt. Ich habe mich an die vorgaben in diesem Dokument gehalten und festgestellt, dass ich nach diese Berechnung mehr habe und das bei meine Mitarbeiterin am Ende dann auch mehr da steht.? Soll das so sein?
Im Anhang habe ich meine ganzen Probeabrechnungen und die letzte Abrechnung mit der Entschädigung.
Guten Morgen !
Ich halte die Abrechnung für korrekt.
Ab dem 31.03.2021 muss der Verdienstausfall aus der Nettodifferenz anhand der pauschalierten
Nettoentgelte aus der Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes ermittelt werden.
Somit kann es zu der berechneten Mehrzahlung von 2,00 € kommen ("gefühlt" sogar bis 10,00 € mehr Netto).
Gruß
Guten Morgen,
wir kommen bei unserer Abrechnung zu einem selben Ergebnis?
Gruß
Guten Morgen,
ich stelle mir gerade die Frage, was eigentlich mit dem 31.03.2021 gemeint ist.
Jeder von uns hat Mandanten die auf den Unterlagen sitzen. Wenn ich jetzt eine Anordnung aus Januar 2021 bekomme, gilt dann die neue Berechnung oder die Alte?
Liebe Grüße aus dem Homeoffice 🙂
Das ist eine gute Frage, ich würde das Amt fragen.
Aber meiner Auffassung nach müssten alle Entschädigungen die vor dem 31.03.2021 liegen nach der alten Berechnung erfolgen.
🤔komisch geht ja eigentlich gar nicht wenn man die alte und die neue Berechnung miteinander vergleicht, sieht man ja schon das man bei der neuen Berechnung mehr Netto hat.
Danke sehr.
Ich hoffe das es bald ein Ende hat....
Hallo zusammen,
wird dann immer die Differenz gemäß Leistungssatz 1 ermittelt auch wenn der AN keinen Kinderfreibetrag hat?
20.04.2021
09:23
zuletzt bearbeitet am
20.04.2021
15:02
von
Monique_Müller
Ich habe auf YouTube noch dieses Video dazu gefunden.
https://www.youtube.com/watch?v=JsleY6-cNKI
*Neuer Link: https://www.youtube.com/watch?v=nlFhxqpHqts
*Änderung Monique Müller: Video wurde aufgrund eines Fehlers bei den Stammlohnarten zur Entschädigung bei Kinderbetreuung überarbeitet und neu zur Verfügung gestellt. Siehe auch Thread:
Hallo.
Wie begründet man das höhere Netto dem Mandanten?
Viele Grüße
Leistungssatz 1 = Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 eingetragen ist (die Kinder i.S. des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben) oder
für die aufgrund einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit der Leistungssatz 1 maßgebend ist.
Zusätzlich steht in dem Dokument 1008768 das der Leistungsatz 1 anzuwenden ist.
Ja. Es werden hierbei keine Unterscheidungen getroffen.
Vielen Dank!
Die Begründung liegt in der Pauschalisierung. Der Mandant hat ja auch keine Mehrkosten, da er alles erstattet bekommt.
Wie soll ich ein Amt fragen, was nicht zu erreichen ist? Die sind alle hoffnungslos überlastet seit über einem Jahr, da wird man keinen erreichen. Vielleicht hat jemand schon wen erreicht und weiß es?
Tag auch!
Ich hab auch festgestellt, dass "normale" Leute ein paar Cent oder Euros mehr ausgezahlt bekommen.
Aber die Frage die hier jetzt auftritt:
Was ist bei Minijobbern?
Die haben ja im Normalfall keine Abzüge oder nur die RV-Aufstockung. Da wäre ja nach der Kug-Tabelle das fiktive Nettoentgelt und damit auch die Entschädigung eigentlich zu niedrig.
Gibt es dazu weitere Infos irgendwo?
MfG
E.H.
Ich rufe meistens immer denjenigen an der zuletzt meine Anträge bearbeitet hat oder der mir die Bescheide per Mail geschickt hat. Habe dort jetzt wegen dieser Sache aber jetzt noch nicht angerufen.
Wer lesen kann... im Dokument 1008868 steht unter Punkt 7, dass tatsächlich unterschieden wird. Bis 30.03.2021 alte Berechnung, Quarantäne ab 31.03.2021 neue Berechnung.
Falls Sie noch eine Gesetzesgrundlage brauchen : Link
Über den tieferen Sinn, solche Änderungen nicht zum Monatsersten einzuführen, mache ich mir
bei der deutschen Gesetzgebung seit Jahren keine Gedanken mehr ... 🙃
Hallo,
ich habe einen MA, der ab 29.03. in Quarantäne ist. Heißt das dann, dass ich den 29.-30.03. nach der alten Berechnung abrechne und ab 31.03. mit der neuen Abrechnungsart?
Wenn ich von Beginn an die neue Abrechnungsart anwende muss der MA für März ein paar Euro nachzahlen. Früher ging das doch immer Null auf Null auf.
Noch ne Frage: muss ich jetzt von jedem MA, der Lst-Klasse 5 hat einen Nachweis anfordern, dass er noch Kindergeld bezieht, um zu wissen welchen Leistungssatz in nehme?
Man, man, man ist das schon wieder so kompliziert.
Lg Bianca
Theoretisch müssten Sie zwei Zeiträume abrechnen. Wie das praktisch jedoch funktionieren soll, erschließt sich mir nicht. Ich würde daher - in diesem speziellen Fall - nur nach der neuen Gesetzgebung abrechnen.
Sie brauchen keinen Nachweis für eine Elterneigenschaft, da bei der neuen Berechnung in jedem Fall mit 67% gerechnet werden muss. Somit auch bei kinderlosen MA´s.
Die alte Regelung ist auf alle Fälle günstiger für den Arbeitnehmer gewesen. Aber mittlerweile geht denen
in Berlin das Geld aus...
Hallo !
Da im Normalfall bei Minijobbern "Brutto gleich Netto" ist, ergibt sich das fiktive Netto aus dem ebenfalls fiktiven Brutto. Somit kann die Entschädigung nicht zu niedrig sein.
Gruß
Hallo zusammen,
habe jetzt noch den speziellen Fall, dass ich einen freiwillig versicherten abrechnen muss. Habe das jetzt so gut wie es geht mal gemacht. Kann das denn sein, dass der MA nachher ca. 230€ weniger raus hat?
Vielen Dank!
Hallo Jana !
Die Frage ist, was meinst Du mit "nachher" ? Wahrscheinlich die Netto-Auszahlung, oder ?
Das kann aber schon so ein hoher Betrag sein.
33 % = 230,00 € Netto-Ausfall
67 % = 467,00 € Fortgezahltes Netto
100 % = 697,00 € Gesamt-Netto im Quarantäne-Zeitraum
Passen die Zahlen ?
Gruß
André
Aber danach müsste doch die Netto Auszahlung mit Entschädigung auch fast gegen Null gehen oder🤔
Eingabe mit LA 481 Verdienstausfall gesamt 697€
Vielen Dank!
Der Mitarbeiter ist jedoch das erste Mal in Quarantäne. In dem neuen Dokument steht, dass der AN erst ab der 7. Woche ein Krankengeld in Höhe von 67% bekommt. Muss ich das Verfahren also erst ab der 7. Woche anwenden?
Und wie rechne ich dann in den ersten sechs Wochen ab?
Bitte nicht verwechseln !
Der Arbeitnehmer hat für die ersten 6 Wochen in Quarantäne einen Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG.
Diese Entschädigung zahlt der Arbeitgeber aus und bekommt sie auf Antrag von der zuständigen Behörde
erstattet.
Berechnet wird diese ab dem 31.03.2021 nach der neuen Regelung mit dem pauschaliertem Nettoentgelt
aus der Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes mit dem Leistungssatz 1 = 67 %.
Ab der 7. Woche muss der Arbeitnehmer beim zuständigen Amt direkt die Entschädigungszahlung
beantragen und erhält dann 67 % vom Verdienstausfall, maximal jedoch nur 2.016,00 €.
Es sind fiktiv 20 % SV enthalten. Als man sich den Unsinn ausmachte war die Kv bei 15,5 %.
Dann hätte sich 2 Euro weniger ergeben statt
2 Euro mehr.
Hallo Jana,
in der korr. Sonderausgabe von DATEV steht:
Ab 31. März 2021 müssen Sie den Verdienstausfall aus der Nettodifferenz anhand der pauschalierten Nettoentgelte aus der Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) ermitteln. Beachten Sie dabei, dass das pauschalierte Nettoentgelt aus der Kug-Tabelle mit Leistungssatz 1 einem Prozentsatz von 67 entspricht. Bei der Fehlzeit „Entschädigungszahlung wegen Quarantäne“ ist der Unterschiedsbetrag bis zur siebten Woche auf 100 Prozent zu erhöhen.
Damit hat der AN keinen Nettoverdienstausfall -im Gegenteil teilweise sogar ein paar Euro mehr.
Ich wünsche allen einen schönen Tag