Hallo zusammen,
wir rechnen einen AN der Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht ab. DEÜV Meldungen, Hinzuverdienstgrenze ist alles klar und läuft. Unsicher bin ich gerade etwas bezüglich der Anrechnung auf die Hinzuverdienstgrenze.
Werden die St- und Sv freien SFN Zuschläge mit einbezogen? Im Brutto schon klar aber sie zählen ja eigentlich nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.....
Eventuell kann mir jemand von euch Auskunft geben.
Gruß André
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo @a_dornfeld,
rechtlich können wir diesen Sachverhalt nicht beurteilen.
Hat ein Mitglied der Community bereits Erfahrungen hierzu, die an dieser Stelle geteilt werden wollen?
Hallo,
das Thema hat sich gerade geklärt. Konnte endlich jemanden bei der DRV Bund erreichen. Die Zuschläge sind, wie von uns bewertet, soweit St- und Sv Freiheit besteht, nicht auf die Hinzuverdienstgrenze anzurechnen.
Gruß André
Guten Tag,
darf ich Sie fragen, rechnen Sie weiter mit Personengruppe 101 und welchem BGRS ab? Da im LEX Dok. 1001712 bei "voller Erwerbsminderungsrente" der Satz steht: Ab Beginn einer deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung sind folgende BGRS nicht zulässig: KV 1 AV 1 oder 2
Im Beratungsblatt der TK steht: Beziehende einer Rente wegen voller Erwerbsminderung müssen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung entrichten. Da sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ist in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz zugrunde zu legen. Für die Arbeitslosenversicherung sind keine Beiträge zu entrichten, auch nicht der Arbeitgeberanteil.
Dann wäre der korrekte BGRS 3101 ?
Vielen Dank.
Hallo Ramona29,
genau nach dem Beratungsblatt der TK habe ich mich bei der Einrichtung der Arbeitnehmerin auch gehalten.
PGRS: 101
BGRS: 3101
Gruß Andre
Vielen Dank für die Antwort.