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Fehlzeit Quarantäne ungeimpfte ohne Lohnzahlung

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letzte Antwort am 25.03.2022 12:13:50 von sschu
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sschu
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Welche Fehlzeit muss erfasst werden, wenn ein ungeimpfter in Quarantäne muss und keinen Anspruch auf Lohnzahlung oder Erstattung nach dem IfsG hat. Ob das alles richtig oder falsch ist, muss hier nicht diskutiert werden ;-)! Ich hätte einfach gerne eine Info, welche Fehlzeit erfasst werden muss (unbezahlter Urlaub...?).  Evtl. kann die DATEV dazu ja mal eine Info geben. Danke.

sokrates
Erfahrener
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"Unbezahlte Fehlzeit" sollte gehen.

 

[Ich äußere mich trotzdem: arbeitsrechtlich ist das eine echt kritische Sache. Von Gesetzgeber wurde entschieden, dass die Erstattung des geleisteten Lohns nach IfSG wegfällt (betrifft nur Arbeitgeber) - die Medien haben daraus gemacht, dass keine Lohnfortzahlung mehr an den Arbeitnehmer geleistet werden muss. Die Lohnfortzahlung betrifft aber das Innenverhältnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Hierbei gibt es keinerlei rechtliche Grundlage, dem Arbeitnehmer seinen Lohn vorzuenthalten - oder sie ist mir gänzlich unbekannt.

 

Mindestens würde ich an Ihrer Stelle den Arbeitgeber darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer seinen Lohnausfall einklagen kann.

Denken würde ich mir dabei, dass es sich garantiert um ein herausragendes Arbeitgeber-/Arbeitnehmerverhältnis handelt und beiden Parteien viel Erfolg für die weitere Zusammenarbeit wünschen.]

 

CVolz
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... im Übrigen besteht mitunter ja auch ein Anspruch auf LFZ nach § 616 BGB, sofern dieser nicht wirksam ausgeschlossen wurde. Habe hierzu eine interessante Zusammenstellung gefunden: ACHTUNG: GELD für UNGEIMPFTE in QUARANTÄNE Teil 2 - Ellen Rohring Rechtsanwältin (kanzlei-rohring.de)

 

Viele Grüße!

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TN
Fachmann
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Letizia
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Hallo zusammen,

 

hier benötige ich erneut eure Unterstützung,

 

folgender Sachverhalt.

 

Ungeimpfter Mitarbeiter ist positiv auf das Virus getestet. AU-Bescheinigung sowie eine Kopie der Absonderung liegen vor. (Der §616 BGB ist in unserem Tarifvertrag ausgeschlossen)

 

Wie rechne ich den Mitarbeiter ab?

 

Erhält der AN die Entschädigungszahlung nach dem IfSG und der AG erhält die Erstattung vom Landesamt oder besteht nur Anspruch auf Entgelfortzahlung?

 

Für eure Rückmeldungen, vorab herzlichen Dank

 

 

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sschu
Einsteiger
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Nach Aussage der Krankenkasse geht eine AU immer vor eine Erstattung nach dem IfSG. Wenn der ungeimpfte Mitarbeiter eine AU vorlegt, muss man ganz normal die Krankentage abrechnen, auch wenn er ungeimpft ist. Wir hatten jetzt den gleichen Fall, nur das der Mitarbeiter keine AU vorgelegt hat. Er war mit Corona in Quarantäne. Wir haben den Mitarbeiter gefragt, ob er Urlaub oder unbezahlten Urlaub nehmen möchte. Egal ob der Mitarbeiter geimpft oder ungeimpft ist, bei einer AU muss man die Krankentage bezahlen.

 

Hat denn schon mal einer den Fall gehabt, dass ein ungeimpfter an Corona erkrankt war und KEINE AU vorgelegt hat? Wie habt ihr dass dann gemacht? Auch unbezahlt abgerechnet?

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CVolz
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Hallo zusammen, 

 

Ungeimpfte erhalten sehr wohl die Entschädigungszahlung, wenn sie positiv sind! Die Zahlung erfolgt nur dann nicht, wenn die Quarantäne durch Impfung vermieden werden könnte (also wenn ein Ungeimpfter nach Urlaub oder Kontakt mit Positiven in Quarantäne muss).

AU und auch bereits bewilligter Urlaub gehen aber immer vor.

 

Viele Grüße!

 

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sschu
Einsteiger
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Nachricht 8 von 17
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Hallo!

 

Also bekommt der ungeimpfte, an Corona erkrankte, Mitarbeiter eine Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG? Wichtig zu wissen ist, dass er keine normale AU vom Arzt eingereicht hat, wir haben nur die Anordung für die häusliche Isolation vom Kreis vorliegen. Dort steht, dass der Mitarbeiter an Corona erkrankt ist.

 

Vielen Dank für eine kurze Info dazu.

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CVolz
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sschu
Einsteiger
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Nachdem ich jetzt viele verschiedene Infos bekommen haben, habe ich den LWL Amt für Entschädigungsrecht in Westfalen-Lippe angeschrieben und folgende Info bekommen. Der LWL ist für die Auszahlung und die Anträge der Entschädigung zuständig.

 

An solch eine schrifftliche Stellungnahme muss ich mich ja eigentlich halten.

 

Sehr geehrter Herr....,

 

es sind zwei Sachverhalte zu unterscheiden: Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz.

 

Die Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten Personen, die z.B. auf Grund einer Quarantäne einen Verdienstausfall erlitten haben. Gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG enthält eine solche Verdienstausfallentschädigung nicht, wer z.B. durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung eine Absonderung hätte vermeiden können. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben weiterhin Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können sowie Schwangere und Stillende. Diese Regelung findet in Nordrhein-Westfalen bei Absonderungszeiträumen ab dem 11. Oktober 2021 Anwendung.

 

Personen, die positiv auf Covid-19 getestet sind und Symptome der Erkrankung aufweisen, sind arbeitsunfähig und erhalten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von ihrem behandelnden Arzt sowie in der Folge Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber. Ein Verdienstausfall entsteht insofern nicht.

 

Personen, die gegen Covid-19 geimpft oder genesen sind und nach einem positiven Test keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten, haben bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG.

 

Sind Betroffene dagegen ungeimpft und nach dem Ergebnis eines Tests mit Covid-19 infiziert, besteht für sie kein Anspruch, da entsprechend der Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG die Entschädigung ausgeschlossen ist, wenn durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung die Infektion und somit die Absonderung hätte vermieden werden können, was nach diesseitiger Auffassung durch eine Schutzimpfung möglich ist. Dies gilt nicht bei einer nachgewiesenen medizinischen Kontraindikation gegen eine Impfung und auch bis auf Weiteres bei Schwangeren und Stillenden.

 

Gemäß § 56 Abs. 5 IfSG hat der Arbeitgeber die Entschädigung an den Mitarbeitenden auszuzahlen. Im Rahmen dessen kommt dem Arbeitgeber eine entsprechende Pflicht zu, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entschädigung im Einzelfall zu überprüfen. Der Arbeitgeber kann insofern auch entscheiden, ob er die Entschädigung auszahlt oder nicht. Ein ggfls. an eine solche Entscheidung anschließender Konflikt ist innerhalb des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu lösen.

 

Mit freundlichen Grüßen

LWL-Amt für Soziales Entschädigungsrecht

 

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Letizia
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@sschu Vielen Dank für Ihren Beitrag!

 

Gestern Nachmittag erreichte ich jemand vom Landesamt für Soziales in Koblenz. Es ist genau so wie in der Stellungnahme beschrieben.

 

Sobald eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den positiv Erkrankten Mitarbeiter ausgestellt wird, ist der § des IfSG ausgeschlossen und der AN hat Anspruch auf Lohnfortzahlung.

 

Herzlichen Dank an alle für die zügigen Rückmeldungen!

 

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sschu
Einsteiger
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Hallo!

Ja, genau. AU geht immer vor Entschädigungszahlung. Auch ungimpfte an Corona erkrankte bekommen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn eine AU vorliegt.

 

Aber mir ging es darum, dass wenn ein ungeimpfter an Corona erkrankt ist, keine AU vorgelegt hat, ob er dann Anspruch auf Entgschädigung hat. Das wurde lt. LWL ja ausgeschlossen, siehe Info vom LWL.

 

Vielen Dank.

 

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CVolz
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Interessant, Hessen argumentiert hier anders: Es müssen ja auch Geimpfte in Quarantäne, wenn sie selbst infiziert sind und eine Absonderung kann demnach durch Impfung nicht verhindert werden.

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Roswitha1
Aufsteiger
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Hallo,

was trage ich denn in dem Kalender ein, wenn ein 2fach geimpfter , wo die + 14 Tage noch nicht vollständig waren, positiv getestet, in Quarantäne geschickt wurde und der Arbeitgeber zahlen will? Eine AU liegt nicht vor

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lohnhilfe
Meister
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Hallo,

 

ich würde sagen, QA, weil ist ja geimpft.

LG
VM
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Roswitha1
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macht es nichts, dass die MA den vollständigen Impfschutz (also + 15 Tage) noch nicht hat?

Und was müsste ich im Kalender eintragen, wenn die MA nicht geimpft ist und der Chef das Gehalt weiter zahlen möchte?

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sschu
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Kurze Info, was dabei rausgekommen ist. Der Mitarbeiter hatte keinen Anspruch auf die Entschädigungszahlung nach dem IFSG, da er ungeimpft, positiv getestet wurde und keine AU eingereicht hat. Wir haben diese nicht auszahlen müssen. Der Anspruch nach §616 BGB liegt vor, wenn es im Arbeitsvertrag, Betriebsordnung... nicht ausgeschlossen ist. Ansonsten muss der ungeimpfte Mitarbeiter unbezahlten oder bezahlten Urlaub nehmen. So war es bei uns in NRW. Rechtanwälte vom Mitarbeiter und vom Arbeitgeber waren eingeschaltet.

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letzte Antwort am 25.03.2022 12:13:50 von sschu
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