Nachdem ich jetzt viele verschiedene Infos bekommen haben, habe ich den LWL Amt für Entschädigungsrecht in Westfalen-Lippe angeschrieben und folgende Info bekommen. Der LWL ist für die Auszahlung und die Anträge der Entschädigung zuständig. An solch eine schrifftliche Stellungnahme muss ich mich ja eigentlich halten. Sehr geehrter Herr...., es sind zwei Sachverhalte zu unterscheiden: Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz. Die Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten Personen, die z.B. auf Grund einer Quarantäne einen Verdienstausfall erlitten haben. Gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG enthält eine solche Verdienstausfallentschädigung nicht, wer z.B. durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung eine Absonderung hätte vermeiden können. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben weiterhin Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können sowie Schwangere und Stillende. Diese Regelung findet in Nordrhein-Westfalen bei Absonderungszeiträumen ab dem 11. Oktober 2021 Anwendung. Personen, die positiv auf Covid-19 getestet sind und Symptome der Erkrankung aufweisen, sind arbeitsunfähig und erhalten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von ihrem behandelnden Arzt sowie in der Folge Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber. Ein Verdienstausfall entsteht insofern nicht. Personen, die gegen Covid-19 geimpft oder genesen sind und nach einem positiven Test keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten, haben bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG. Sind Betroffene dagegen ungeimpft und nach dem Ergebnis eines Tests mit Covid-19 infiziert, besteht für sie kein Anspruch, da entsprechend der Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG die Entschädigung ausgeschlossen ist, wenn durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung die Infektion und somit die Absonderung hätte vermieden werden können, was nach diesseitiger Auffassung durch eine Schutzimpfung möglich ist. Dies gilt nicht bei einer nachgewiesenen medizinischen Kontraindikation gegen eine Impfung und auch bis auf Weiteres bei Schwangeren und Stillenden. Gemäß § 56 Abs. 5 IfSG hat der Arbeitgeber die Entschädigung an den Mitarbeitenden auszuzahlen. Im Rahmen dessen kommt dem Arbeitgeber eine entsprechende Pflicht zu, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entschädigung im Einzelfall zu überprüfen. Der Arbeitgeber kann insofern auch entscheiden, ob er die Entschädigung auszahlt oder nicht. Ein ggfls. an eine solche Entscheidung anschließender Konflikt ist innerhalb des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu lösen. Mit freundlichen Grüßen LWL-Amt für Soziales Entschädigungsrecht
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