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Minijob in Kurzarbeit

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letzte Antwort am 18.10.2024 14:13:11 von MM4
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sschu
Einsteiger
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Ich hätte folgende Frage:

Wenn im Unternehmen seit September Kurzarbeit angemeldet ist, ein Kollege aber im Septbember noch nicht in Kurzarbeit ist (da er noch Resturlaub hat, ist er erst ab Oktober in Kurzarbeit, falls die Kurzarbeit im Oktober noch notwendig ist), kann er dann im September noch einen NEUEN Minijob annehmen, ohne dass dieser dann angerechnet wird?

 

Vielen Dank für eurer Hilfe.

cro
Experte
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Die Kurzarbeit wird doch je Betriebsnummer/Beschäftigungsbetrieb betrachtet. Ob er einen erlaubten Minijob (i.d.R. nicht KUG-gefördert) ausübt, interessiert für das KUG im ersten Betrieb nicht.

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sschu
Einsteiger
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Nachricht 3 von 13
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Hallo!

Die Antwort verstehe ich leider nicht. Ein zusätzlicher Minijob wird beim Kurzarbeitergeld angerechnet, wenn er während der Kurzarbeit neu aufgenommen wird (Regel seit dem 01.07.2023 bzw. auch alte Regel).

 

Die Frage war:

Wird der neue Minijob angerechnet, wenn das Unternehmen schon seit September Kurzarbeit angemeldet hat, der entsprechende Mitarbeiter wahrscheinlich aber erst ab Oktober in Kurzarbeit ist (wenn diese dann noch notwendig ist). Wird der Minijob dann auch angerechnet?

 

Danke.

cro
Experte
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Nachricht 4 von 13
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@sschu  schrieb:

Hallo!

Die Antwort verstehe ich leider nicht. Ein zusätzlicher Minijob wird beim Kurzarbeitergeld angerechnet, wenn er während der Kurzarbeit neu aufgenommen wird (Regel seit dem 01.07.2023 bzw. auch alte Regel).

 

Die Frage war:

Wird der neue Minijob angerechnet, wenn das Unternehmen schon seit September Kurzarbeit angemeldet hat, der entsprechende Mitarbeiter wahrscheinlich aber erst ab Oktober in Kurzarbeit ist (wenn diese dann noch notwendig ist). Wird der Minijob dann auch angerechnet?

 

Danke.


Ach so. Ja, bei der Neuaufnahme während KUG ist das Istentgelt im alten Betrieb entsprechend zu erhöhen.

 

Haufe erkärt das gut: Minijob während Kurzarbeit | Personal | Haufe

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 5 von 13
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Aber auf die Frage, ob der Beginn der Nebenbeschäftigung im Bezug auf den KUG-Beginn beim Arbeitgeber oder den KUB-Beginn beim Arbeitnehmer ankommt, geht der Haufe-Artikel nicht ein.

 

 

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sschu
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Genau da liegt mein Problem, da das nicht deutlich erklärt wird ;-)! Ist der Beginn der Kurzarbeit im Betrieb oder der Beginn der Kurzarbeit des Mitarbeiters dafür entscheidend?

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cro
Experte
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Nachricht 7 von 13
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@Uwe_Lutz  schrieb:

Aber auf die Frage, ob der Beginn der Nebenbeschäftigung im Bezug auf den KUG-Beginn beim Arbeitgeber oder den KUB-Beginn beim Arbeitnehmer ankommt, geht der Haufe-Artikel nicht ein.

 

 


Ich persönlich meine doch.

 

Haufe-Auszug: .....................Bei Kurzarbeitern, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine weitere Beschäftigung aufnehmen, gilt folgendes: Das daraus erziele Entgelt ist als sogenanntes "Istentgelt".........................

 

Aber OK @Uwe_Lutz. Interpretationen sind möglich.

 

Also im Zweifel mit der ArbAgentur klären.

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sschu
Einsteiger
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Nachricht 8 von 13
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Also meinen Sie, dass der Minijob der im September aufgenommen wird (Kurzarbeit im Betrieb ab September, Mitarbeiter erst ab Oktober in Kuzarbeit) nicht hinzugerechnet werden muss, da der Beginn der Kurzarbeit für den Mitarbeiter erst im Oktober ist und der zusätzliche Minijob schon im September aufgenommen wurde?!

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cro
Experte
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Richtig! Meine Meinung gem. Antwort 7. Wäre super, wenn Sie eine verbindliche Lösung hier irgendwann posten würden. Viel Erfolg.

sschu
Einsteiger
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Nachricht 10 von 13
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Werde ich machen, wenn ich genaueres sagen kann...!

 

Evtl. meldet sich hier ja noch jemand, der das Problem auch hatte und dazu eine Antwort von der Agentur für Arbeit bekommen hat.

tbehrens
Fachmann
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Nachricht 11 von 13
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Ich bin der Meinung, dass der Bewilligungszeitraum zählt und nicht jeder AN persönlich.

 

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sschu
Einsteiger
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Nachricht 12 von 13
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Die Antwort von der Agentur für Arbeit ist:

 

Sobald das Unternehmen die Kurzarbeit beantragt hat, muss ein neuer Nebejob hinzugerechnet bzw. berücksichtigt werden. Da spielt es auch keine Rolle, ob der einzelne Mitarbeiter im ersten Monat noch nicht in Kurzarbeit ist (weil er ggf. noch Resturlaub hat).

 

Wenn der Vertrag vom neuen Nebenjob aber vor der Beantragung vom Kurzarbeitergeld unterschrieben wurde (Vertrag am 20.08.2023 unterschrieben, Kurzarbeit am 25.08.2023 beantragt), muss er nicht hinzugerechnet werden (auch wenn der Nebenjob erst während der Kurzarbeit beginnt, z. B. am 15.09.2023).

MM4
Beginner
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Nachricht 13 von 13
1032 Mal angesehen

Hallo; war es dann tatsächlich auch so?

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12
letzte Antwort am 18.10.2024 14:13:11 von MM4
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