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[Frage]Exmatrikuliert und Werkstudent

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letzte Antwort am 28.10.2019 10:02:40 von ulli_preuss
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petraursa
Beginner
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Hallo zusammen, ich bin zurzeit Werkstudent (20h Woche). Mein Vertrag läuft noch bis ende 2019 (selbst gekündigt). Mitte November werde ich exmatrikuliert. Kann ich einfach meinen Vertrag auslaufen lassen? Oder wird die KV da was merken?

Ich würde mich dann Anfang 2020 bei der Krankenkasse melden und bescheid sagen dass ich nun weder studiere noch ein aktives Arbeitsverhältnis habe. Würde ja dann wieder unter der KV meiner Eltern versichert sein. Wollen die dann irgendwelche Bestätigungen?

Viele Grüße

t_r_
Allwissender
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Sie wissen schon, dass das rechtswidrig ist?!

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ulli_preuss
Fachmann
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Hallo,

in jedem Fall wandeln Sie auf sehr, sehr dünnem Eis.

Ordentlich Studierende genießen einige Privilegien, sei das eines Werkstudenten bei der Lohnabrechnung, seien es die niedrigeren Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung für Studierende usw. Aus diesen Gründen hat der Studierende eine hohe Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der zutreffenden Verhältnisse für seinen Versicherungsstatus.

Vor der Exmatrikulation müssen Sie den Arbeitgeber zwingend informieren und sogar weitere Angaben machen, denn die Exmatrikulation kann verschiedene Gründe haben, u. a. diese:
1. E. wegen der Nichtteilnahme an der akademischen Ausbildung (= beruflichen Ausbildung)

2. E. wegen anderen Fehlverhaltens
3. E. wegen Abbruchs

4. E. durch das der akademischen Ausbildung durch Absolvierung der Abschlussprüfung (egal, ob positiv oder negativ)

Z. B. gilt im letzten Fall seit 2017, dass mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses über die Prüfungsleistung ab dem Folgemonat der Status "ordentlich Studierender" nicht mehr gilt, in den Fällen 1 bis 3 wird wahrscheinlich schon der E.-Monat nicht mehr begünstigt sein.

Zu den Langzeitstudierenden werden Sie nicht gehören, da Sie schrieben, dass Sie auf die Familienversicherung über Ihre Eltern spekulieren. Beziehen Ihre Eltern noch Kindergeld für Sie? Wenn ja, wird es noch ärger.

In den heutigen Zeiten ist die von Ihnen angedachte "Lösung" allen Regeln nach nicht mehr durchführbar, da über die RV-Nummer und Steuer-ID auf Knopfdruck Querverbindungen festgestellt werden können.

Und eines können Sie sich sicher sein: Die Sozialversicherungsträger kennen kein Pardon, wenn es um Leistungsbetrug, vorenthaltene Beiträge u. ä. geht, von der Finanzverwaltung mal ganz abgesehen. Sowas endet meistens sehr bitter!

Viele Grüße
• Automatisch in der Tat geht nicht einmal der Automat. •
t_r_
Allwissender
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Danke. Zu solchen Ausführungen hatte keine Lust.

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Vor der Exmatrikulation müssen Sie den Arbeitgeber zwingend informieren und sogar weitere Angaben machen, denn die Exmatrikulation kann verschiedene Gründe haben, u. a. diese:

1. E. wegen der Nichtteilnahme an der akademischen Ausbildung (= beruflichen Ausbildung)

2. E. wegen anderen Fehlverhaltens
3. E. wegen Abbruchs

4. E. durch das der akademischen Ausbildung durch Absolvierung der Abschlussprüfung (egal, ob positiv oder negativ)

Müsste man nicht vorher die Frage stellen warum es zu einer Exmatrikulation kommt und ob der Arbeitgeber vielleicht bereits davon weiß? In der Fragestellung geht es nämlich vorrangig um die studentische Krankenversicherung (so lese ich es zumindest).

Ordentlich Studierende genießen einige Privilegien, sei das eines Werkstudenten bei der Lohnabrechnung, seien es die niedrigeren Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung für Studierende usw. Aus diesen Gründen hat der Studierende eine hohe Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der zutreffenden Verhältnisse für seinen Versicherungsstatus.

Die Privilegien bei der Lohnabrechnung kommen nicht nur dem Werkstudenten zugute sondern auch dem Arbeitgeber, Stichwort Arbeitgeber-Anteil Sozialversicherungsbeiträge. Und ja, der Werkstudent hat Mitwirkungspflichten, aber die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung hat der Arbeitgeber vorzunehmen.

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t_r_
Allwissender
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In der Fragestellung geht es nämlich vorrangig um die studentische Krankenversicherung (so lese ich es zumindest).

Auch die Krankenkasse ist zwingend von der Exmatrikulation zu informieren.

Und ja, der Werkstudent hat Mitwirkungspflichten, aber die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung hat der Arbeitgeber vorzunehmen.

Richtig, nur wenn der Arbeitgeber alles korrekt abgefragt und den Studenten auch entsprechend belehrt und informiert hat, könnte es am Ende trotzdem Folgen für den Studenten haben. Der Arbeitgeber haftet zwar im ersten Teil für die Arbeitnehneranteile gegenüber der Krankenkasse, aber hier dürfte der Arbeitgeber rechtlich - tatsächlich kommt es natürlich darauf an, ob der ehemalige Arbeitnehmer Pfändbares hat - gut Chancen haben, die Arbeitnehmeranteile wieder zu bekommen ggf. auch von der Rentenversicherung erhobener Säumniszuschläge.

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ulli_preuss
Fachmann
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Hallo,

Müsste man nicht vorher die Frage stellen warum es zu einer Exmatrikulation kommt und ob der Arbeitgeber vielleicht bereits davon weiß? In der Fragestellung geht es nämlich vorrangig um die studentische Krankenversicherung (so lese ich es zumindest).

- Warum es zur Exmatrikulation gekommen ist, ist erst im zweiten Schritt zu klären, wenn es um den Monat geht, ab welchem das Werkstudentprivileg nicht mehr greift.
- Aus der Fragestellung kann ich mitnichten herauslesen, ob der Arbeitgeber davon etwas weiß.

- Herauslesen kann man aber sehr deutlich, dass es der Fragestellerin selbstverständlich um die studentische KV ging, da dort die Beiträge niedriger sind.


Die Privilegien bei der Lohnabrechnung kommen nicht nur dem Werkstudenten zugute sondern auch dem Arbeitgeber, Stichwort Arbeitgeber-Anteil Sozialversicherungsbeiträge. Und ja, der Werkstudent hat Mitwirkungspflichten, aber die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung hat der Arbeitgeber vorzunehmen.

- Sie können sich sicher sein, dass ich durchaus Kenntnis davon habe, dass auch der Arbeitgeber von dem Werkstudentenprivileg partizipiert. Aus diesem Grund ...

- ... haben Werkstudierende auch erhöhte Mitwirkungspflichten bei den Angaben, die für die korrekte Feststellung der zutreffenden Verhältnisse für seinen Versicherungsstatus erheblich sind. (wie auch Arbeitlose, geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte, Schüler/Praktikanten etc.)

Selbstverständlich nimmt der Arbeitgeber die Beurteilung im Rahmen der Lohnabrechnung vor, jedoch nur aufgrund der vorher gemachten Angaben. Wie soll er denn sonst zu seiner Beurteilung gelangen?

Wie t.r.​ bereits schrieb, ist es ratsam, sich die Belehrung (Erklärung des Arbeitnehmers: Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. Ich verpflichte mich, meinem Arbeitgeber alle Änderungen, insbesondere in Bezug auf weitere Beschäftigungen (in Bezug auf Art, Dauer und Entgelt) unverzüglich mitzuteilen.) auch wirklich unterschrieben zu den Lohnunterlagen zu nehmen.

Die Fragestellerin ist auch nicht auf irgendeine Art in "Schutz zu nehmen", da die Fragestellung darauf abzielt, sich günstige Beiträge ohne das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu erschleichen.

Viele Grüße
• Automatisch in der Tat geht nicht einmal der Automat. •
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letzte Antwort am 28.10.2019 10:02:40 von ulli_preuss
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