Hallo Zusammen,
ich habe ein Unternehmen, das ab 01.06.2021 eine Firmenfitness-Mitgliedschaft für die Mitarbeiter bei Hansefit abgeschlossen hat.
Der monatliche Brutto-Rechnungsbetrag von Hansefit umgerechnet auf die teilnehmenden Mitarbeiter ergibt Kosten in Höhe von mtl. 45 €. Wenn ich den Eigenanteil der AN von mtl. 25 € abziehe, verbleiben 20 € pro Arbeitnehmer.
So nun meine Frage:
Kann bzw. darf ich diese 20 € in die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 € einbeziehen?
Vielen Dank im Voraus.
Hallo,
ob der Betrag in die monatliche Sachbezugsfreigrenze eingerechnet werden darf, können wir rechtlich nicht beurteilen.
Nehmen Sie zur Klärung des Sachverhaltes bitte Kontakt mit dem Finanzamt auf.
Moin,
im Dokument Fitnessstudio - Lexikon Lohn und Personal sind die Regelungen für Fitness-Studios dargestellt. Es kommt danach darauf an, wer den Vertrag mit dem Fitnessstudio abschließt.
Viele Grüße
Uwe Lutz
... Link nach Hinweis von @vogtsburger korrigiert
@Vanessa_Mertel : In dem Dokument sind bei dem Punkt "Übernimmt der Arbeitgeber die Mitgliedsbeiträge des Arbeitnehmers für ein Fitnessstudio, handelt es sich um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn." die Kennzeichnung davor mit "LS-" und "SV-" in grün angegeben. Müsste dies nicht "LS+" und "SV+" in rot sein?
Ja, da habe ich wieder mal nicht dran gedacht, dass die Dokumente auf dem Lexikon Lohn und Personal nicht über das Hilfecenter aufgerufen werden können.
Danke für den Hinweis - Link wurde angepasst.
Und wieder verzweifle ich daran, dass ich nicht nachvollziehen kann, warum die Daten aus LEXinform und Info-DB, die vor Jahren zusammengefasst wurden, jetzt unbedingt wieder getrennt werden mussten...
... mir ist das "Datev-Hilfecenter" inzwischen lieber als die "InfoDB", da man dort die Dokumente nach der zügigen Umsetzung meiner IDEA besser "Teilen" kann (inkl. der Dokumentennummer und des Dokumententitels im Betreff)
Viele Dokumente aus der InfoDB lassen sich alternativ auch im Hilfe-Center anzeigen. Ich meine, gehört bzw. gelesen zu haben, dass die gesamte Info-DB auf den Weg nach Canossa (zum Hilfe-Center) geht bzw. durch das Hilfe-Center ersetzt wird.
(... aber alles ohne Gewähr ...)
Hallo Herr Lutz,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Sie haben Recht, hier hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen.
Ich habe Ihr Dokumentenfeedback weitergegeben.
Dazu habe ich eine weitere Frage:
Der monatliche Betrag bei meinem Mandaten liegt bei 17,50 €, also unter der Freigrenze.
Muss ich nun die Anmeldegebühren in Höhe von 60 € mit einrechnen? Dann wäre ich im ersten Monat über der Freigrenze?
Hallo,
rechtlich können wir das leider nicht beurteilen. Bitte klären Sie dies mit dem zuständigen Finanzamt.
Vielleicht hat auch noch jemand aus der Community einen Tipp, welcher an dieser Stelle geteilt werden möchte?
Guten Tag,
wir stehen aktuell vor der gleichen Problemstellung
Können Sie mir sagen wie Sie den Sachverhalt nun in Datev verbuchen?
Vielen dank für Ihre Mühe, ich würde mich sehr über Ihre Erfahrungswerte freuen.
Michael Huber
Habne Sie hierzu schon eine Antwort bekommen?
Hallo zusammen,
stellt der Arbeitgeber selbst unentgeltlich einen Fitnessraum für seine Arbeitnehmer zur Verfügung, handelt es sich um eine steuer- und beitragsfreie Leistung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
Übernimmt der Arbeitgeber die Mitgliedsbeiträge des Arbeitnehmers für ein Fitnessstudio, handelt es sich um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 34 EStG, wonach zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur betrieblichen Gesundheitsförderung seiner Arbeitnehmer bis zu einem Freibetrag von 600 € jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei sind, ist auf die Übernahme der Beiträge für ein Fitnessstudio nicht anwendbar.
Anwendbar ist jedoch die für Sachbezüge geltende monatliche 50-Euro-Freigrenze. Ein Sachbezug liegt bei der Übernahme von Beiträgen zu einem Fitnessstudio immer dann vor, wenn der Arbeitgeber Vertragspartner des Leistungserbringers (= Fitnessstudio) ist.
Kein Sachbezug sondern eine Barlohnzuwendung des Arbeitgebers liegt hingegen vor, wenn das Vertragsverhältnis über die Leistung zwischen dem Fitnessstudio und dem Arbeitnehmer besteht und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Mitgliedsbeitrag durch eine Geldzuwendung ersetzt. Auch Gutscheine für Fitnessleistungen (z. B. für den Besuch der Trainingsstätten und zum Bezug der dort angebotenen Waren/Dienstleistungen) sind Sachlohn und bei zusätzlicher Gewährung hinsichtlich der 50-Euro-Freigrenze begünstigt.
Die Anwendung der monatlichen 50-Euro-Freigrenze ist auch dann möglich, wenn sich der Arbeitnehmer an den Kosten des Arbeitgebers für das Fitnessstudio beteiligt.
Hallo lieber Georg,
Danke, für die ausführliche und kompetente Antwort. Es ist mir immer wieder eine Freunde, wie Du als unser empfohlener Kooperationspartner zum Thema Gehaltsextra unterstützt.
Da unsere SW-Kooperationspartner in der Community keine Werbung machen dürfen, erlaube ich mir einen kleine Werbeblock: TASSlink, der wertneutraler Gehaltsextras-Rechner für Lohnberatung mit umfassenden Gesamtvergütungskonzepten. Hier der Link zur DATEV-Marktplatz Partnerseite.
Viele Grüße
Bernd
(DATEV Partnermanagement)
Hier und da ein Lob zu verteilen kann nie schaden. Für einen Paste and Copy-Beitrag aus dem DATEV Lexikon Lohn und Personal, auf den bereits @Uwe_Lutz hingewiesen hat, halte ich jedoch für übertrieben!
Und ich war auch immer der Meinung, dass DATEV es eigentlich nicht so gerne sieht, wenn Texte aus einem kostenpflichtigen Zusatzangebot so kopiert werden, da diese Texte ja unter Copyright stehen...
Guten Tag zusammen,
die Frage zur Aufnahmegebühr ist für mich noch nicht abschließend geklärt und beantwortet. Da wir in der Kanzlei gerade auch mit dieser Thematik konfrontiert sind, möchte ich diesen Punkt gerne nochmals aufgreifen:
Für uns stellt sich die Frage, ob die Aufnahmegebühr mit zum Sachbezug gehört, wenn der Arbeitgeber diese komplett für die teilnehmenden Mitarbeiter übernimmt oder nicht?
Aktuell vertreten wir die Auffassung, auch aufgrund des BFH-Urteils vom 07.07.2020, Az. VI R 14/18, Abruf-Nr. 219499, dass dadurch erst die Möglichkeit zur Hansefit-Nutzung geschaffen wird und die Aufnahmegebühr somit NICHT zum Sachbezug hinzu zu nehmen ist.
Wie sehen Sie das? Gibt es hierzu irgendwelche Infos bzw. schon eine Rechtsprechung? Im Internet ist rein zur Aufnahmegebühr und deren Bewertung leider nichts zu finden...
Guten Morgen,
ich möchte zur Frage der Aufnahmegebühr auf das BMF-Schreiben vom 15.03.2022 verweisen, siehe Anhang.
Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug; Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG
1. Überblick über die Regelungen
Punkt 3:
Bei den vom Arbeitgeber getragenen Gebühren für die Bereitstellung (z. B. Setup-Gebühr) und Aufladung von Gutscheinen und Geldkarten handelt es sich nicht um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil, sondern um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers und damit nicht um Arbeitslohn des Arbeitnehmers.
Hallo zusammen,
es gibt übrigens eine tolle Alternative zum leidigen Thema Fitnessstudio und Sachbezugsfreigrenze. Nachzulesen bei der Deutschen Rentenversicherung: https://www.rv-fit.de/DE/home/home_node.html.
Wenn die Gesundheit der Beschäftigten zur Chefsache wird
Jedes Jahr scheiden zahlreiche Beschäftigte aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend oder dauerhaft aus dem
Erwerbsleben aus. Damit geht den Unternehmen wertvolle Fachkompetenz verloren. Hier lohnt es sich, frühzeitig und aktiv gegenzusteuern. Gelegentliche Rückenschmerzen, Übergewicht, Stress- oder Schlafprobleme – bereits bei
ersten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hilft die Rentenversicherung mit ihrem Präventionsprogramm RV Fit.
RV Fit ist für die Teilnehmenden kostenfrei.
Weitere Informationen im Anhang und unter www.deutsche-rentenversicherung.de/summarum.
Sehr geehrter Herr Huber,
Ich habe nun das gleiche Problem und hätte gerne einen gedanklichen Austausch.
Haben Sie es inzwischen lösen können oder wurde es bei Ihnen doch nicht umgesetzt??
Würde mich über Ihre Erfahrungswerte freuen.
Lieben Gruss
Theres
Hier ist die Sachlage ganz gut erklärt.