Hallo zusammen,
wir haben einen Mitarbeiter im Juli 2024 nach Ablauf der Befristung aus einer kurzfristigen Beschäftigung in einen Minijob umgemeldet - ohne zu wissen, dass der MA neben seiner Hauptbeschäftigung auch noch einen weiteren Minijob hat.
Nun ist der Monat Juli natürlich längst abgerechnet und wir als AG des zweiten Minijobs müssten den MA für Juli beitragspflichtig ummelden und neu abrechnen.
Wir haben in 07/2024 nun bei o. g. Mitarbeiter die Personalstammdaten wie folgt geändert:
Sozialversicherung anstatt Geringfügige Besch. (6100) geändert in sv-pflichtig (1101) ohne AV
mit Personengruppe 101 mit der KK des AN
Steuerpflichtig mit Steuerklasse 6 (Nebenarbeitgeber).
Aber wie gehen wir da in der Korrektur jetzt genau vor ohne dass wir jetzt noch mehr Durcheinander verursachen?
Machen wir eine Wiederabrechnung der einzelnen PNR für Juli oder vielleicht eine Vorwegabrechnung für den Monat August?
Ergänzend muss ich noch dazu schreiben, dass der MA sein Arbeitsverhältnis zum 31.07.24 bei uns beendet hat.
Vielen Dank vorab für Eure Hilfe.
@Sandra6677 schrieb:
... - ohne zu wissen, dass der MA neben seiner Hauptbeschäftigung auch noch einen weiteren Minijob hat.
Aber wie gehen wir da in der Korrektur jetzt genau vor ohne dass wir jetzt noch mehr Durcheinander verursachen?
Hallo @Sandra6677 ,
sind Sie sicher, dass Sie tatsächlich eine Nachberechnung vornehmen müssen? Meines Wissens darf man sich als Arbeitgeber auf die Angaben des Mitarbeiters verlassen und muss, sollte sich nachträglich doch etwas anderes herausstellen, keine Nachberechnungen vornehmen.
Sollten Sie also ordnungsgemäß den aktuellen Fragebogen für geringfügug Beschäftigte (noch einmal für die Zeit als Minijobber ab Juli 2024) von Ihrem Mitarbeiter ausgefüllt und unterzeichnet in Ihren Akten haben, würde ich als aller erstes in die von mir vorgeschlagene Richtung recherchieren.
Viele Grüße und viel Erfolg.
Es war im Personalfragebogen vom MA richtig angegeben. Der Personalfragebogen hat uns nur leider zu spät erreicht u. es wurde von der Abteilung des MA an uns vorher falsch kommuniziert. Den MA trifft hier tatsächlich nicht die Schuld.
Dann haben Sie mein Mitgefühl. Viel Geduld und Erfolg, das Chaos passend zu machen!
VG
Dankeschön 🙂
Ach ja, man lernt halt nie aus. Ich bin es ja selber Schuld. Nie wieder werde ich ohne Blick auf den Personalfragebogen eine Bewertung zum Minijob vornehmen. Ich hätte es tatsächlich besser wissen müssen.
Hallo Sandra,
mich verwirrt bisschen die Angabe "kurzfristige Beschäftigung". Wenn ich es richtig verstanden habe, dann hat der Herr 3 Jobs. Wie kann man da noch kurzfristig angestellt sein?
Oder welchen Status hatte er vor Juli bei euch?
Warum habt ihr ihn jetzt ohne AV im 2. Job abgerechnet?
Viele Grüße,
Claudia
Hallo Claudia,
er war bei uns bis zum 30.06.24 kurzfristig beschäftigt. Er hatte zu Beginn seiner kurzfristigen Beschäftigung bei uns lediglich seinen Hauptjob.
Er wurde von uns zum 01.07. zum Minijobber (6100) umgemeldet.
Als er nun umgemeldet werden sollte, ist von seiner Abteilung natürlich auch ein neuer AV und auch ein neuer Personalfragebogen erstellt worden. Aufgrund von zugegebenermaßen firmenintern schlecht koordinierten Abläufen, hat uns dieser allerdings nicht vor der Abrechnung erreicht. Wir als lohnabrechnende Stelle konnten vorab nur die nötigen Eckdaten telefonisch abfragen u. dabei kam es dann zu Missverständnissen bzw. falscher Weitergabe des aktuellen beruflichen Status - nämlich wurde uns nicht mitgeteilt, dass er neben unserem Minijob inzwischen noch einen weiteren hat.
Dass wir das so ohne die Unterlagen in der Hand zu halten nicht hätten abrechnen sollen, ist mir bewusst. Ist mir auch definitiv eine Lehre, dennoch muss ich es natürlich jetzt irgendwie korrigieren. Und das möchte ich wenigstens korrekt gestalten, damit dabei nicht noch mehr Chaos entsteht.
Hallo Sandra,
das mit den fehlenden Daten zur Deathline kenne ich.
Ich vermute, dass mit der Weiterbeschäftigung zum 01.07.24 seine Dauer für eine kurzfristige Beschäftigung bereits abgelaufen ist. Hier kannst du ihn dann nur rückwirkend ab Beginn als regulären Arbeitnehmer mit allen Sozialabgaben 1111 und LST-Klasse 6 anmelden.
Viele Grüße
Claudia
@Sandra6677 schrieb:er war bei uns bis zum 30.06.24 kurzfristig beschäftigt. […] Er wurde von uns zum 01.07. zum Minijobber (6100) umgemeldet.
Frage, weil ich selbst so einen Fall noch nicht hatte: wie sieht das dann mit der kurzfristigen Beschäftigung aus, muss die rückblickend neu bewertet und ggf. anders abgerechnet werden?
Nein, das muss ich nicht neu bewerten. Mit der kurzfristigen Beschäftigung war alles korrekt. Die Voraussetzungen waren erfüllt und sind auch eingehalten worden. Selbst mit einem weiteren Minijob wäre diese Kurzfristige Beschäftigung vollkommen in Ordnung.
Die Befristung lief aber zum 30.06. aus. Deshalb ja die Ummeldung.
Hallo Claudia,
ja genau, die Befristung der Kurzfristigen Beschäftigung lief zum 30.06. aus und war auch voll ausgeschöpft.
Viele Grüße
Sandra
PS: Du hattest noch gefragt, warum wir ihn jetzt ohne AV (du meintest die Arbeitslosenversicherung, ich hatte es als Arbeitsvertrag verstanden) berechnen wollen (1101). Dies wird bei einer Mehrfachbeschäftigung im zweiten Nebenverdienst von der Minijobzentrale so vorgegeben.
https://magazin.minijob-zentrale.de/mehrere-minijobs-neben-einer-hauptbeschaeftigung-geht-das/
Das hat meines Wissens nach etwas damit zu tun, dass dieser zweite Nebenjob zwar beitragspflichtig wird, aber die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Bin ich jetzt aber gerade nicht ganz im Thema. Müsste ich selbst noch mal nachlesen.
Dann kannst du ihn aber nicht einfach weiterbeschäftigen. Diese Zeit zählt in die Gesamte Zeit der Beschäftigung rein und somit ist es vorher keine kurzfristige Beschäftigung mehr.
Die kurzfristige Beschäftigung muss neu bewertet werden!
Könnt ja jeder kommen und mal 3 Monate sv-frei arbeiten und nur den Rest des Jahres Beiträge abführen.
Okay... hast Du dazu vielleicht eine Quelle für mich?
Bisher war es nie ein Problem, dass wir aus einer kurzfristigen Beschäftigung (110) eine 109 gemacht haben. So lange doch die 70 Tage bzw. 3 Monate bei der kurzfristigen Beschäftigung eingehalten werden und die Befristung ganz klar vertraglich vorher so geregelt, keine Berufsmäßigkeit vorliegt usw. ist dies in diversen Prüfungen noch nie von einem Prüfer beanstandet worden.
Stehe ich da denn gerade so dermaßen auf dem Schlauch oder übersehe ich etwas elementares? Liegt das Problem jetzt in der versicherungspflichtigen Beschäftigung begründet?
@Sandra6677 schrieb:Okay... hast Du dazu vielleicht eine Quelle für mich?
Bisher war es nie ein Problem, dass wir aus einer kurzfristigen Beschäftigung (110) eine 109 gemacht haben. So lange doch die 70 Tage bzw. 3 Monate bei der kurzfristigen Beschäftigung eingehalten werden und die Befristung ganz klar vertraglich vorher so geregelt und befristet ist, keine Berufsmäßigkeit vorliegt usw. ist dies in diversen Prüfungen noch nie von einem Prüfer beanstandet worden.
Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die geringfügige Beschäftigung muss die kurzfristige Beschäftigung neu beurteilt werden. So sagen es die Geringfügigkeitsrichtlinien (https://www.minijob-zentrale.de/DE/service/geringfuegigkeits-richtlinien/Teaser_geringfuegigkeits-richtlinien.pdf?__blob=publicationFile&v=8) im Abschnitt 3.2 Absatz 2.
Ob sich das ein Prüfer im Einzelfall genauer anguckt ist dann eine andere Sache.
@Uwe_Lutz schrieb:
Ob sich das ein Prüfer im Einzelfall genauer anguckt ist dann eine andere Sache.
Zumal sich das bei der nächsten Prüfung auch schnell ändern kann. Unsere Prüferin dieses Jahr hat z.B. zum ersten Mal nach der Umlage bei Minderheits-/Fremdgeschäftsführern geschaut, das hatten die Prüfer vorher alle nicht. Lachendes Auge: dicke Rückzahlung für die betroffenen Mandanten; weinendes Auge: nur für die letzten fünf Jahre (und teilweise war das schon deutlich länger falsch erfasst).
Okay, vielen Dank für diesen wirklich wichtigen Hinweis.
Da werde ich in Zukunft wirklich ein anderes (noch viel genaueres) Auge auf Kurzfristige Beschäftigungen haben.
Dass diese Beschäftigungen immer eine gewisse Problematik haben, ist mir auch nichts neues, aber bisher waren wir wirklich der Meinung, da alles korrekt abzuwickeln.
Danke für Eure/Ihre Hilfe.
@rschoepe schrieb:Unsere Prüferin dieses Jahr hat z.B. zum ersten Mal nach der Umlage bei Minderheits-/Fremdgeschäftsführern geschaut, das hatten die Prüfer vorher alle nicht. Lachendes Auge: dicke Rückzahlung für die betroffenen Mandanten; weinendes Auge: nur für die letzten fünf Jahre (und teilweise war das schon deutlich länger falsch erfasst).
Das ist aber schon irgendwie unangenehm, wenn man den Mandanten sagen muss, dass man jahrelang falsch abgerechnet hat ... Besser ist es, man findet es vor dem Prüfer selbst heraus. So ging es mir Anfang des Jahres. Mir war bis dato nicht bewusst, dass Geschäftsführer keiner U1-Pflicht unterliegen. Das war ein (so würden wohl Ärzte es nennen) Zufallsbefund. Auch in meinem Fall hat das in den vergangenen Jahren kein SV-Prüfer gesehen.
Um so wichtiger finde ich, dass man auch solche Fehler hier publiziert, damit andere ggf. vom eigenen Fehler lernen. Vielleicht macht hier mal jemand einen separaten Sammelbeitrag auf unter dem Thema "Mein schlimmster Fehler" oder "Wussten Sie eigentlich, dass ...?" Quasi unter dem Motto: "Nur aus Fehlern wird man klug, deshalb ist einer nicht genug." 😉
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Hallo Lohnexperte,
die Idee finde ich gut.
Mit der U1 bei Geschäftsführern hat der Prüfer bei uns letztes Jahr als erstes festgestellt.
Komischerweise aber nicht bei allen geprüften Mandanten. Aber ich hab dann auch erstmal alles kontrolliert und umgestellt und Abgaben zurückgeholt.
Man sollte aber aufpassen, dass man das nicht generell auf alle Geschäftsführer ausrollt. Wenn ein Geschäftsführer (ohne Anteile) zwar Geschäfte führt aber laut Arbeitsvertrag keine komplette Befugnis hat, könnte es schon wieder kritisch werden.