Hallo,
trotz Suche bin ich leider nicht so recht fündig geworden 😞
Bisher war es doch so, dass eine Person einen Hauptjob und Minijob beim gleichen Arbeitgeber nicht haben durfte.
Wie sieht es aus wenn sich das so darstellt:
"...es grundsätzlich möglich ist mehrere Arbeitsverhältnisse beim selben Arbeitgeber zu haben, sofern die Tätigkeiten keinen unmittelbaren Sachzusammenhang haben..."
Weiterhin liegt mir folgende Aussage vor:
"...dass in solchen Fällen auf den Lohnjournalen, die auch der Sozialversicherung und Lohnsteuerprüfung vorgelegt werden, schon explizit auf diese Besonderheit hingewiesen wird, insbesondere wird keine neue Mitarbeiternummer vergeben und es wird ein Hinweis auf den Lohnjournalen ausgegeben. Sie müssen sich daher darauf einstellen, im Rahmen einer solchen Überprüfung hierzu von dem jeweiligen Prüfer befragt zu werden. Daher ist es besonders wichtig, dass sie durch sorgfältige Dokumentation bereits die Aktenlage im Vorfeld klar dargelegt haben, insbesondere welche Art von Tätigkeiten in dem ersten und in dem zweiten Arbeitsverhältnis durchgeführt werden. ..."
Vorallem finde ich keine Möglichkeit das unter einer Personalnummer 2 Beschäftigungsverhältnisse abgerechnet werden. Es ist das Programm "Lohn und Gehalt" im Einsatz.
Hatte jemand solch eine Konstellation und weiß Rat?
Hallo @OlafBräutigam ,
mir sind zwei Konstellationen bekannt, bei denen ein Mitarbeiter zwei (Arbeits?)Verhältnisse beim gleichen Arbeitgeber haben kann:
1. Ein Mitarbeiter ist in einer entgeltlosen Fehlzeit (Elternzeit, Freistellung wegen Fortbildung) und arbeitet im Rahmen eines Minijobs.
2. Ein Auszubildender übt beim Ausbildungsbetrieb (neben seinem Ausbildungsverhältnis) einen Minijob (=Arbeitsverhältnis) aus.
Meines Wissens muss man jeweils unter zwei verschiedenen Personalnummern abrechnen.
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Um es richtig beurteilen zu können, bräuchte man nähere Informationen bzgl. des Betriebes und der "zweiten
Beschäftigung".
Wenn zum Beispiel der AG eine zweite Firma betreibt, wo der AN in der einen Vollzeit und in der anderen
gelegentlich arbeitet, ist es erlaubt, da beide Gesellschaften als rechtlich getrennte Personen betrachtet werden.
Somit ist Arbeitgeberidentität nicht gegeben und es liegt kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor.
Liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor, muss die dem Grunde nach geringfügige Beschäftigung
mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden.
Sollte ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis abgerechnet werden, geht dies nur mit einer zweite Personalnummer
@Martina161 Es gibt nur ein Unternehmen (mit einer Betriebsnummer) wo diese Abrechnung erfolgen soll.
@lohnexperte es liegen keinerlei Fehlzeiten vor und es handelt sich auch nicht um einen Auszubildenden
ich hoffe folgendes Beispiel verdeutlicht das etwas besser:
Mitarbeiter A ist bei und dem Unternehmen Muster GmbH in einen regulären Job (als Verwaltungskraft/Bürokraft) beschäftigt und soll jetzt aus Aushilfe bei der selbigen Muster GmbH als Aushilfe (Reinigungskraft) beschäftigt werden.
Hierbei handelt es sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis und muss somit
in den Vollzeitjob mit einfließen.
Hallo @OlafBräutigam ,
das klappt nicht; es ist ein einziges Beschäftigungsverhältnis; lediglich Arbeitszeit, Arbeitsinhalt und Vergütung erhöhen sich. Somit braucht man auch keine zwei Personalnummern.
Alle anderen Abrechnungsversuche werden spätestens im Rahmen einer SV-Prüfung (die ja bekanntlich nahtlos erfolgt und damit alle Abrechnungszeiträume umfasst) auffallen und nachverbeitragt (sowie ggf. nachbesteuert) werden.
Gegenfrage: Warum sollten wir alle (und fast die gesamte Republik) sonst 40 Stunden sv-pflichtig arbeiten gehen, wenn man das (beispielsweise!) mit 32 Std. SV-Pflicht plus 8 Std. Minjob nettooptimieren könnte?! 😉
VG
Moin,
woher stammen denn Ihre Aussagen in Ihrem Eingangsposting?
Hier gibt es auf jeden Fall Ausführungen der Minojobzentrale zum einheitlichen Beschäftigungsverhältnis:
Hauptbeschäftigung und Minijob beim gleichen Arbeitgeber – Geht das? - Minijob Magazin
Für die Beurteilung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist ausschließlich die sogenannte Arbeitgeberidentität zu prüfen. Die Art der jeweils ausgeübten Tätigkeit spielt hierbei keine Rolle.
Viele Grüße
Uwe Lutz