Hallo Community,
wir haben in der Kanzlei für die Lohnabrechnung LODAS im Einsatz und nutzen Smart-Cards für jeden Mitarbeiter.
Für die Grundsteuer haben wir von einem anderen Steuer-Software-Anbieter das Produkt gebucht und bekommen von denen nun auch allgemeine Informationen. Jetzt kam da gestern folgendes von dem anderen Software-Anbieter:
"
15. Februar 2023
Worum geht es?
Ab Januar 2023 gilt die neue Pflicht zur eindeutigen Identifizierung bei der Übermittlung von Daten an die Sozialversicherung. Jede Person, die aus der XX-Software heraus Daten an die Sozialversicherung übermittelt, muss ab 01. April 2023 über einen individuellen Account verfügen und persönlich identifiziert sein.
Wie läuft die Identifizierung ab?
Um dieser Verpflichtung nachzukommen, haben wir eine Identifizierungsmöglichkeit in den XX-Kundenbereich integriert. Diese steht Ihnen ab sofort zur Verfügung. Mindestens ein Benutzer mit Administrator-Rechten muss sich über das POSTIDENT-Verfahren identifizieren. Wenn dieser Prozess erfolgreich abgeschlossen wurde, kann dieser Benutzer weitere Mitarbeiter identifizieren.
Was bedeutet das konkret?
Bis zum 31. März haben Sie die Möglichkeit, die Identifizierung durchzuführen. Ab 01.04. können Sie Daten an die Sozialversicherung nur noch übermitteln, wenn Sie erfolgreich identifiziert wurden. Wir empfehlen Ihnen daher, sich frühzeitig um die Identifizierung der Benutzer zu kümmern."
Jetzt meine Frage zu DATEV-LODAS:
Mir ist klar - die Struktur (Identifizierung, Senden usw.) des anderen Software-Anbieters ist sicherlich anders aufgebaut als bei DATEV.
Ist das in DATEV damit hinfällig weil mit Smart-Card/Smart-Login gearbeitet wird und der Mitarbeiter ja irgendwann mal eine Kopie des Personalausweises an DATEV geschickt hat oder habe ich da irgendwas verpasst was noch zu regeln wäre. Evtl. habe ich auch eine DATEV-Info-Lohn übersehen.
Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen. Danke
Ich arbeite mit Lodas ohne mIDentity oder SmartLogin und meinen Ausweis hat DATEV bisher noch nie gesehen und die Löhne laufen aktuell ohne das ich irgendwas tun muss.
@JosefB schrieb:Hallo Community,
wir haben in der Kanzlei für die Lohnabrechnung LODAS im Einsatz und nutzen Smart-Cards für jeden Mitarbeiter.
Für die Nutzung der DATEV-Lohnprogramme braucht niemand eine Smart-Cards. Das wird z.B. über Lizenzen (der verwendeten Berater-Nr.) gesteuert.
Ab Januar 2023 gilt die neue Pflicht
Leider ohne Quellenangabe zum Gesetz. Irgendeine Idee wo das steht?
Sehr schöner Beitrag, @JosefB !
Zielt in die Richtung "Nachfolge svnet" ab 1.7.2023.
Das dann nachfolgende Portal bringt ja auch neue Zugangsvoraussetzungen mit sich...
@andreashofmeister schrieb:Das dann nachfolgende Portal bringt ja auch neue Zugangsvoraussetzungen mit sich...
Hm. Leider funktioniert der Link nicht:
Die Website ist nicht erreichbarDie Webseite unter https://www.tk.de/firmenkunden/service/fachthemen/jahreswechsel/ab-sommer-2023-das-neue-sv-meldeportal-2137804?tkcm=aaus ist eventuell vorübergehend nicht verfügbar oder wurde dauerhaft an eine neue Webadresse verschoben.
ERR_TUNNEL_CONNECTION_FAILED
Habe keine Probleme War wohl nur kurz "defekt".
Hallo @JosefB ,
die genannte Regelung trifft auch auf DATEV-Anwender zu, die Datenübermittlungen mit unseren Lohnprogrammen durchführen. Wir haben eine aufwandsarme Möglichkeit dafür gefunden. Wir informieren Sie spätestens Anfang März 2023 über die Details.
Vielen Dank für die Rückmeldung @Monique_Müller
Auf jeden Fall weis ich jetzt das ich nix übersehen habe und noch entsprechende Infos kommen.
Bin gespannt wie die Identifikation der Personen und die Verknüpfungen mit den Lohnprogrammen/Sendevorgang gelöst werden.
Hier wohl das DATEV-Dokument bzgl. Identifizierung Datenübermittlung
https://apps.datev.de/help-center/documents/1026762
heisst das jetzt das LODAS beim Senden der Abrechnungsdaten prüft ob in den Stammdaten die Identifizierung für den Mandanten (mit Personalausweis-Daten o. Ä.) hinterlegt ist?
Wenn nur der Haken in den Stammdaten bzgl. Geldwäschegesetz eingetragen ist für "Legitimation erfolgt" (Kopie von z. B. Personalausweis liegt in den Akten) aber bei einem Lohnmandanten keine Details zum Personalausweis (Nummer, Ausstellungsdatum usw.) eingetragen wurde, geht dann die Übermittlung?
https://apps.datev.de/help-center/documents/1002714
Wenn die Personalausweisdaten zwar hinterlegt sind aber der Ausweis mittlerweile abgelaufen ist, geht dann die Übermittlung?
Wenn die Lohnabrechnung für 03/2023 gesendet wird und daraus die Beitrags-Schätzungen für 04/2023 gebildet und hinterlegt werden aber keine aktuelle Identifizierung schon in 03/2023 vorliegt funktioniert die Übermittlung der Schätz-Beitragsnachweise?
Kann man das irgendwo auslesen bei welchem Mandanten der Personalausweis abgelaufen ist?
Ich steh grad etwas am Schlauch, vielleicht mach ich mir auch zu viel Gedanken - aber mir ist grad nicht ganz wohl wenn bei uns um den 20. die meisten Lohnabrechnungen laufen und es evtl. holpert....
Im Dokument Leistungsbeschreibung DATEV LODAS classic, Version 12.2 seht u.a. folgendes:
Weitere Voraussetzungen
* Internetzugang* DATEV SmartCard (im Scheckkartenformat oder im SIM-Format) und dazu passend angeschlossenes Lesegerät (SmartCard-Leser bzw. DATEV mIDentity)
Bisher war für die Nutzung keine persönliche SmartCard/mIDentity zur Nutzung von LODAS nötig. Heißt das, weil das schließlich so in dem Dokument drin steht, dass es sein kann, dass von-jetzt-auf-gleich jeder Lohnsachbearbeiter kein LODAS mehr nutzen kann weil die Person keine persönliche SmartCard etc. hat?
Oder ist damit "nur" der Betriebsstätten mIDentity gemeint?
Moin,
ich denke auch, dass hier weitere Informationen der DATEV erforderlich werden.
Und ich meine dabei nicht, die heutige Info an die Kanzleileitung, die heute per E-Mail verschickt wurde. Dort wird ja im Wesentlichen nur das bereits von @JosefB verlinkte Dokument Identifikation von Meldepflichtigen in der Sozialversicherung - DATEV Hilfe-Center wiedergegeben.
Eine Frage ist dann erst einmal: Wie wird dies von der DATEV geprüft? Oder liegt dies einzig in der Verantwortung der Kanzlei?
Und dann gleich noch eine Frage zu der Identifikationspflicht. In dem o.g. Dokument schreibt die DATEV:
Dies bedeutet, dass auch alle meldepflichtigen Arbeitgeber durch den Vertragspartner von DATEV (in der Regel die Steuerberatungskanzlei) zu identifizieren sind. Die sogenannte substanzielle Identifikation muss nach BSI TR1407/EIDAS vorgenommen werden.
Das heißt, hier wird auf eine Technische Richtlinie 1407 des BSI Bezug genommen. Aber wo findet man diese?
Wenn ich auf der Seite des BSI bei den veröffentlichten Richtlinien (BSI - Technische Richtlinien (bund.de)) schaue, finde ich diese nicht. Und auch in der Suche auf der Seite des BSI gibt es weder einen Treffer, wenn ich nach "1407" noch einen Treffer, wenn ich nach "substanzielle Identifikation" suche.
Und auch die Suche über eine Suchmaschine im Internet führte zu keinem Ergebnis.
Wie soll ich etwas umsetzen, wenn ich nicht weiß, was darin steht?
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo Community,
die Datenübermittlungen an die Sozialversicherung werden auch nach dem 01.04.2023 unverändert über das Lohnprogramm für alle Mandanten möglich sein. Auch die Nutzung der Lohnprogramme (LODAS und Lohn und Gehalt) ist weiterhin ohne Einschränkungen möglich.
In LODAS oder Lohn und Gehalt gibt es keine Möglichkeit, die Identifizierung zu erfassen oder zu bestätigen. Daher findet auch keinerlei Prüfung im Lohnprogramm auf die Hinterlegung der Identifizierung statt.
Mit der Erfassung im DATEV Arbeitsplatz bieten wir Ihnen lediglich eine Möglichkeit, die Identifizierung zu hinterlegen. Eine Anleitung hierzu finden Sie im Dokument 1002714 - Identifizierung von Mandanten und wirtschaftlich Berechtigten.
Bei der sogenannten substanziellen Identifikation nach BSI TR1407/EIDAS ist uns tatsächlich ein Fehler unterlaufen. Es handelt sich richtigerweise um die substanzielle Identifikation nach BSI TR-03107. Informationen hierzu finden Sie hier.
Wir werden die Anpassungen im Dokument 1026762 - Identifikation von Meldepflichtigen in der Sozialversicherung noch heute vornehmen.
Habe ich es jetzt richtig verstanden, auch wenn die Daten in den Stammdaten wg. Geldwäschegesetz nicht drin sind, werden die Meldungen an die Sozialversicherung ab dem 01.04.2023 doch verschickt?
@Katzenpaule68 schrieb:Habe ich es jetzt richtig verstanden, auch wenn die Daten in den Stammdaten wg. Geldwäschegesetz nicht drin sind, werden die Meldungen an die Sozialversicherung ab dem 01.04.2023 doch verschickt?
In dem verlinkten Info-DB Dokument steht nur, dass die Identifizierung durchgeführt sein muss, eine harte Prüfung auf eine entsprechende Erfassung im DATEV Arbeitsplatz wird es zum April sicher nicht geben.
Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io
Kollegenseminar buchen: Next Level Digitalisierung mit DATEV
Hallo @Katzenpaule68,
richtig.
Die Datenübermittlungen an die Sozialversicherung werden unabhängig von einer Erfassung im DATEV Arbeitsplatz ab 01.04.2023 weiter über die Lohnprogramme durchgeführt.
Es kommt zu keinen Einschränkungen.
Hallo @Christopher_Fürther ,
kann ich das also so verstehen: viel Wind um nix, alles läuft weiter wie bisher ... 🤔 wir haben jetzt alle Hebel in Bewegung gesetzt damit wir die Daten sofort und umgehend erhalten, weil der 01.04. schon an die Türe kratzt ... man man, das ist Zeit und Nerven die ich momentan nicht habe. Dann hätte ich es langsamer angehen lassen können und nach und nach die Daten anfordern können. Vielleicht das nächste Mal etwas besser kommunizieren.
Vielen Dank
M_H
@M_H schrieb:Hallo @Christopher_Fürther ,
Vielleicht das nächste Mal etwas besser kommunizieren.
Oder besser lesen, so wie das aus vielen Beiträgen hier ersichtlich ist..?