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Job-CAR über Gehaltsumwandlung

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letzte Antwort am 03.06.2024 16:52:32 von dirkschmakies
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mvalks
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Hallo,

 

wir bieten unseren Mitarbeitenden ähnlich eines Job-Bikes nun auch Job-Cars.

 

Das Unternehmen ist Mieter I und der Mitarbeitende Mieter II. Die vertragliche Abwicklung erfolgt zwischen der Leasingfirma und dem AG. Der AN sucht sich ein Fahrzeug aus und beantragt einen Leasingvertrag.

 

Die Leasingraten werden durch den AG an die Leasingfirma gezahlt. Durch eine Gehaltsumwandlung wird die Leasingrate an den AG erstattet. 

Der AN zahlt den Sachbezug gemäß §8 EStG an das Leasingunternehmen. Die Abrechnung der Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte erfolgt ebenfalls über das Leasingunternehmen. Da der AN eine Mietzahlung in Höhe der Privatnutzung an das Leasingunternehmen zahlt, führen sie die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab.

 

Nun kommt die Frage auf: Wie müssen wir dieses Angebot in Lohn und Gehalt erfassen? Muss das Fahrzeug unter dem Mandanten als Firmenwagen erfasst werden? Muss das Fahrzeug dann auf der Ebene des  Mitarbeitenden und wenn ja wie erfasst werden?

Oder besteht einfach die Möglichkeit unter dem Reiter Entlohnung/Bezüge-Abzüge die Lohnart 2470 Firmenwagen Gehaltsumwandlung oder eine andere Lohnart, welche die Abführung der Umsatzsteuer ausschließt, zu erfassen?

 

Für eure Unterstützung im Voraus vielen Dank.

cro
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Da ist die klassische 1%-Regelung beim AN anzuwenden.

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rschoepe
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Ich kann da gerade nicht ganz folgen.


@mvalks  schrieb:

Die Leasingraten werden durch den AG an die Leasingfirma gezahlt. Durch eine Gehaltsumwandlung wird die Leasingrate an den AG erstattet.

So weit, so normal. Aber bei 

Der AN zahlt den Sachbezug gemäß §8 EStG an das Leasingunternehmen. Die Abrechnung der Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte erfolgt ebenfalls über das Leasingunternehmen. Da der AN eine Mietzahlung in Höhe der Privatnutzung an das Leasingunternehmen zahlt


bin ich dann raus. Der AN zahlt die Leasingrate nicht nur in Form der Gehaltsumwandlung über den AG an die Leasingfirma, sondern … was genau eigentlich an die Leasingfirma? Führen die ein Fahrtenbuch (und auch so, dass es bei einer Prüfung standhält?) und rechnen die Nutzung ab? In welchem Intervall?

Oder wird der geldwerte Vorteil, der ja eigentlich nur zur Berechnung der Steuer und SV-Beiträge dient, dann im Netto quasi doppelt angezogen und einmal an die Leasingfirma überwiesen?

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mvalks
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Es handelt sich um ein Rentsharing. Hier die Erklärung der Leasinggesellschaft AMS.

Im RentSharing schließt die Leasinggesellschaft für dasselbe Fahrzeug jeweils einen Vertrag mit dem Arbeitgeber und einen Vertrag mit dem Arbeitnehmer. Mit den Parteien werden unterschiedliche Mietzeitkontingente vereinbart, die sich einander ergänzen. Die Finanzbehörden beurteilen die Verträge ertragsteuerlich als einheitliches Leasingverhältnis des Arbeitgebers. Umsatzsteuerlich handelt es sich jedoch um getrennte Leistungsaustauschverhältnisse zwischen Arbeitgeber und der Leasingges. einerseits sowie zwischen Arbeitnehmer und Leasingges. andererseits. Die umsatzsteuerlichen Regeln zur Privatnutzung entfallen. Der Arbeitnehmer hat für die Fahrzeugnutzung keinen geldwerten Vorteil gemäß § 8 Abs. 2, Satz 2 bis 5 EStG zu versteuern.

 

1.) Der AN zahlt durch die Gehaltsumwandlung die Netto-Leasingsumme über den AG an die Leasinggesellschaft. 

 

2.) Der AN zahlt direkt an die Leasinggesellschaft eine sogenannte Privatmiete in Höhe der 1% Berechnungsgrundlage und entspricht damit dem Sachbezugswert. Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte werden ebenfalls über die Leasinggesellschaft abgerechnet. Hierfür wird monatlich ein Fahrtenbuch geführt.

 

Ich hoffe, ich kann etwas Klarheit in den Sachverhalt bringen. Ich würde eigentlich sagen, dass wir nur die Gehaltsumwandlung abrechnen müssen. Alles andere obliegt der Leasinggesellschaft.

 

Danke für eure Unterstützung. Es scheint ein besonderer Fall zu sein. 

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cro
Experte
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@mvalks  schrieb:

.................... Die umsatzsteuerlichen Regeln zur Privatnutzung entfallen. Der Arbeitnehmer hat für die Fahrzeugnutzung keinen geldwerten Vorteil gemäß § 8 Abs. 2, Satz 2 bis 5 EStG zu versteuern.

 

1.) Der AN zahlt durch die Gehaltsumwandlung die Netto-Leasingsumme über den AG an die Leasinggesellschaft. 

 

2.) Der AN zahlt direkt an die Leasinggesellschaft eine sogenannte Privatmiete in Höhe der 1% Berechnungsgrundlage und entspricht damit dem Sachbezugswert. Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte werden ebenfalls über die Leasinggesellschaft abgerechnet. Hierfür wird monatlich ein Fahrtenbuch geführt.

...............................................

 


Das verstehe ich nicht. Der AN zahlt

1. die Netto-Leasingsumme an seinen AG und

2. von seinem Privatkonto 1% an die Leasinggesellschaft + Fahrten WA??

 

Wahrscheinlich blamiere ich mich gerade!?!?! Vielleicht können Sie das ja mal in Zahlen darstellen?

 

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mvalks
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Ja genau!

Im Anhang ein Datenblatt von AMS für die Abrechnung.

 

AMS bietet: Job-Bike, Job-Car und MPP Leasing an.

 

Bei Job-CAR hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit ein Fahrzeug über den AG im Zuge einer Gehaltsumwandlung zu leasen. Er spart somit Steuer- und SV. Das Unternehmen zahlt einen Zuschuss in Höhe der eingesparten Lohnnebenkosten. 

Der Sachbezug läuft über einen separaten Mietvertrag zwischen AMS und dem AN.

 

In den Leasingkosten sind Mietkosten, evtl. Reparaturkosten bis zu einem selbst festgelegten Wert, Tankkosten, Versicherung usw. enthalten.

 

 

Anhang auf Wunsch des Users entfernt. 

 

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rschoepe
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@mvalks  schrieb:

Der Sachbezug läuft über einen separaten Mietvertrag zwischen AMS und dem AN.

Wenn der dann nicht (ähnlich wie z.B. VL ohne AG-Zuschuss) über den Lohn läuft, brauchst du m.M.n. nur die Gehaltsumwandlung erfassen. Aber das Konstrukt ist mir bisher auch noch nicht unter gekommen.

Zum Punkt

Der Arbeitnehmer hat für die Fahrzeugnutzung keinen geldwerten Vorteil gemäß § 8 Abs. 2, Satz 2 bis 5 EStG zu versteuern.

würde ich dann aber nochmal bei der Leasinggesellschaft nachfragen, ob das auch für die SV-Beiträge gilt. Und die Antwort für die nächste Betriebsprüfung zu den Unterlagen nehmen.

STBMT
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Das funktioniert scheinbar allerdings auch nur, wenn man dies noch berücksichtigt:

 

 

Bei anderen Modellen des Gemeinschaftsleasings ist eine Aufteilung in zwei Verträge regelmäßig nicht anzuerkennen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Leasingrate des Arbeitnehmers unter dem geldwerten Vorteil für eine Fahrzeugüberlassung durch den Unternehmer liegt. Ein solches Modell hat vorrangig das Ziel, ertragsteuerlich die Besteuerung des geldwerten Vorteils zu vermeiden. Es ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als einheitlicher Vertrag zu beurteilen.       

 

 

 https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/leasingunternehmen-9-pkw-gemeinschaftsleasing-durch-unternehmer-und-arbeitnehmer_idesk_PI20354_HI9369523.html

 

 

 

So richtig verstehen tue ich die Sache ehrlich gesagt auch nicht. Eine Gegenüberstellung mit Rechenbeispiel wäre schön, ich kann aber verstehen, wenn das zu viel Arbeit macht. 

 

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rschoepe
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@STBMT  schrieb:

Eine Gegenüberstellung mit Rechenbeispiel wäre schön, ich kann aber verstehen, wenn das zu viel Arbeit macht.


Naja, ich würde eine solche Gegenüberstellung als Aufgabe des Anbieters sehen, der will mir das schließlich verkaufen. Bei einer bAV bekommst du sie ja auch vom Versicherungsvertreter und nicht eurer Lohn-Bearbeiterin.

STBMT
Aufsteiger
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Klar, absolut in Ordnung, deshalb ja mein Verständnis, wenn das zu viel Arbeit wäre. Hätte ja sein können, dass @mvalks das schon mal ausgerechnet und parat hat.

mvalks
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Danke für die Hinweise und Darstellung der Bedenken.

 

Ich habe noch einmal mit dem Leasinggeber Kontakt aufgenommen und mir den Sachverhalt erklären lassen. Außerdem habe ich mir die Erklärungen in Haufe angeschaut.

 

In unserem Fall handelt es sich um ein Rentsharing. Es bestehen, wie in Haufe dargestellt, zwei getrennte Mietverträge. 1. Vertrag zwischen Leasinggeber und uns und 2. zwischen Leasinggeber und AN in Höhe des geldwerten Vorteils.

 

Aus diesem Grund passt dieser Auszug aus Haufe:

 

Beim Pkw-Gemeinschaftsleasing mieten der Unternehmer und der Arbeitnehmer ein Fahrzeug gemeinsam. Der Unternehmer ist Mieter für die Zeit, in der der Arbeitnehmer das Fahrzeug für unternehmerische Zwecke nutzt, während der Arbeitnehmer für die Zeit Mieter ist, in der er das Fahrzeug privat nutzt. Es sind unterschiedliche Modelle bekannt geworden. Die umsatzsteuerliche Beurteilung hängt von den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen ab.

  • Die Verträge zum Gemeinschaftsleasing nach RentSharing® sollen Schwierigkeiten bei Haftungsfragen und Kostenbeteiligungen sowie die sich aus der privaten Fahrzeugnutzung ergebenden Risiken vermeiden. Sie sehen weder für den Unternehmer noch für den Arbeitnehmer eine Kaufoption vor. Die Leasingrate des Arbeitnehmers entspricht mindestens dem ertragsteuerlichen geldwerten Vorteil der Privatnutzung bei einer Fahrzeugüberlassung durch den Unternehmer. Verträge nach dem RentSharing® sind umsatzsteuerlich als getrennte Verträge zwischen Vermieter und Unternehmer sowie zwischen Vermieter und Arbeitnehmer anzuerkennen. Das Fahrzeug ist dem Vermieter zuzurechnen. Dem Unternehmer steht aus seiner Leasingrate unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG der Vorsteuerabzug zu. Eine Fahrzeugüberlassung zwischen Unternehmer und Arbeitnehmer liegt nicht vor, weil der Arbeitnehmer das Fahrzeug anteilig selbst least.

Wir würden deshalb in der Gehaltsabrechnung nur die Gehaltsumwandlung über Entlohnung/Bezüge mit der LA2470 erfassen. Da es sich nicht um eine Fahrzeugüberlassung zwischen Unternehmer und Arbeitnehmer handelt, würden wir das Fahrzeug nicht als Firmenwagen erfassen. Hierdurch wäre die Berechnung der USt-Differenz ebenfalls ausgeschlossen. Da der AN eine Mietzahlung in Höhe des Sachbezugs an den Leasinggeber leistet, wird die USt für die Privatnutzung von dem LG an das Finanzamt abgeführt.

 

Ich würde sagen, dass nun der Ablauf und die Berechnung deutlich ist. Vielen Dank nochmal für die Mühe @STMB, @rschoepe und @cro 

dirkschmakies
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Hallo allerseits,

 

das ist echt ein lustiges Konstrukt. Ich habe selbst auch lange gebraucht, um es wirklich zu verstehen. Aus Unternehmenssicht betrachtet, bieten wir das grundsätzlich für alle Mitarbeiter an und ich war so verrückt, mich dafür anzubieten, mich um die Verwaltung zu kümmern. Glücklicherweise ist die Nachfrage nicht wirklich hoch danach...

 

Aber zum eigentlich Thema: Die Eingangsrechnung wird bei uns auf Leasingaufwand gebucht, Dieser Nettobetrag geht wiederum als Gehaltsumwandlung in die Abrechnung des Arbeitnehmers ein und gleichzeitig bekommt er einen zusätzlichen Betrag von 15% der Gehaltsumwandlung wieder dazu (für die ersparten AG-Anteile SV - das ist wohl auch so von AMS vorgesehen). Der andere Teil 1%/0,5%/0,25% (je nach Fahrzeugart) + ggfs. Fahrten Whg.-Arbeitsstätte werden direkt dem Arbeitnehmer belastet. Damit haben wir dann nichts mehr zu tun.

 

Das einfach mal so als kurze Zusammenfassung. Wenn noch Fragen sind, versuche ich gerne zu helfen.

 

Viele Grüße

Dirk Schmakies

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letzte Antwort am 03.06.2024 16:52:32 von dirkschmakies
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