Wir stehen im aktuellen Monat (Juli 2024) und sollen für einen Mandanten die KUG korrigieren für das Jahr 2023. Ich habe hier tatsächlich ein Störgefühl, denn die KUG ist ja auf der Lohnsteuerbescheinigung dokumentiert. Selbst wenn die Korrektur für die MA die noch im Unternehmen sind ok ist, so ist diese doch aber nicht ok, bei MA die bereits ausgetreten sind und hier bereits auch Arbeitsbescheinigungen erstellt sind? Bitte hier einmal um Unterstützung aus der Community bzw. vom DATEV Team. Danke.
Für mich stellt sich erst einmal die Frage, aus welchem Grund KUG korrigiert werden soll?
Der KUG Antrag ist seitens der Arbeitsagentur nicht anerkannt worden, daher muss alles an die MA korrigiert werden.
Die nächste Frage ist dann: wie möchte der Mandant es korrigiert haben?
An die MA ist alles schick, die Abrechnungen aus dem Vorjahr sind alle auf 0. An der Stelle haben wir keine Baustelle, lediglich die bereits erteilte Lohnsteuerbescheinigung und Arbeitsbescheinigung.
Hallo @BRLLohn,
bei Änderungen im Vorjahr werden die Auswertungen (z. B. Arbeitsbescheinigung) korrigiert.
Für die Lohnsteuerbescheinigung gilt Folgendes:
Der nachberechnete Betrag wird im laufenden Jahr steuerlich behandelt. Er wird auf der Lohnsteuerbescheinigung des laufenden Jahrs ausgewiesen.
Weitere Informationen zum Thema Nachberechnung Vorjahr finden Sie in unserem Dokument 1034430.
Wenn wir uns Ihren Sachverhalt ansehen sollen, wenden Sie sich gern über einen anderen Weg an uns.