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Korrektur Quarantäne für 2022

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letzte Antwort am 09.04.2025 09:28:20 von t_r_
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Behnke
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Hallo Zusammen,

 

hat jemand schon Erfahrungen gemacht mit den Bescheiden vom IfSG die in diesem Jahr verschickt wurden?

 

Der Bescheid ist vor kurzem erlassen worden und bezieht sich auf einen QA-Zeitraum aus 2022.

 

Für Kug gibt es ja die Korrekturmöglichkeit über Datev.

Kann diese auch für Quarantäne genutzt werden? Im Moment wüsste ich sonst nicht, wie man das ordentlich korrigiert bekommt. Schön auch, dass das Urteil, auf dass sich bezogen wird, von März 2024 ist (20. März 2024 - 5 AZR 234/23). Im Bescheid wurde mitgeteilt, dass bei einem positiven Corona-Test, auch ohne Symptome, das ganze wie eine Erkrankung (= K) zu behandeln sein soll.

 

Ich weiß nicht ob es Sinn macht, darauf zu warten, ob bei den derzeit anhängigen Verfahren dieses Vorgehensweise doch wieder geändert wird.

 

Vielen Dank.

t_r_
Allwissender
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Hallo,

 

ich bin "Leidensgenosse". Wir warten ab, wie entschieden wird. Unser Bescheid ist mit Bezug auf die bereits vorhandenen Klagen ergangen und soll ggf. automatisch geändert werden, wenn alle Unklarheiten beseitigt sind.

 

Wir warten daher hier erst einmal die endgültige Rechtsprechung ab. Bis dahin wird es kein Möglichkeit mehr im Lohnprogramm geben, der Mitarbeiter wird vermutlich auch nichts mehr davon wissen wollen und vielleicht hoffen wir dann einfach, dass es die Prüfer auch vergessen...

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Behnke
Beginner
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Naja... abwarten ist ja schön und gut aber: AAG geht nur max. 4 Jahre rückwirkend.

Wenn die keine Erstattung aus dem IfSG-Topf bekommen, sollte wenigstens der AAG-Antrag gestellt werden.

Ob bis Ende 2025 hierzu endgültige Entscheidungen getroffen sind, kann ja jetzt noch keiner sagen.

 

Ich werde mir wohl einen Termin für 2025 eintragen müssen.

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t_r_
Allwissender
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Dann habe ich noch "Glück". 😁 Der betroffene Mandant nimmt nicht am U1-Verfahren teil. 

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JenKlaus
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Ich habe heute für ein übernommenes Mandat ebenfalls Ablehnungsbescheide erhalten für das Jahr 2023, also 2 Jahre später. Hier war der Ablehnungsgrund der fehlende Ausschluss des § 616 BGB, soweit ich das erkennen kann.

 

Hat jetzt schon jemand Erfahrungen sammeln können/müssen wie und ob das korrigiert werden kann?

 

Ich stehe da jetzt ehrlich gesagt etwas auf dem Schlauch.

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t_r_
Allwissender
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Also ich würde eine Anzeige für nicht gezahlte Lohnsteuer für das Jahr 2023 in Höhe der Zahlung machen.

 

Dazu hätte der Mitarbeiter ja noch Anspruch auf das "Restbrutto", also ausgefallenes Bruttoentgelt abzüglich ausgezahltem Betrag als Bruttoentgelt = jetzt abzurechnende Nachzahlung für 2023. Steuerlich somit soweit lösbar.

 

Sozialversicherungsrechtlich wäre allerdings der gesamte Anspruch in 2023 entstanden. Die Arbeitnehmeranteile dürften vermutlich dem Arbeitnehmer nicht mehr einbehalten werden. Also würde ich versuchen, ob mir der aktuelle Sozialversicherungsprüfer helfen könnte, nämlich hier schon die Nachberechnung vornimmt.

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letzte Antwort am 09.04.2025 09:28:20 von t_r_
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