abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Krank bei Eintritt

25
letzte Antwort am 05.11.2024 13:29:19 von Private09
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
Ingrit
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 26
5818 Mal angesehen

Hallo

wir  (Datev Lohn und Gehalt) haben einen Gehaltsempfänger, der direkt krank bei Eintritt war und erst am 13.09. seinen Dienst angetreten hat statt 01.09.2021

Im Kalender habe ich nun EK eingetragen und das Gehalt wird auch entsprechend gekürzt.

Aber wie erstelle ich nun eine Entgelt-Meldung zur Krankenkasse, weil er ja für die Zeit der Erkrankung Krankengeld beziehen müsste.

LF
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 2 von 26
5762 Mal angesehen

Wurde das vereinbarte Entgelt eingetragen und LuG wirft keinen EEL-Antrag aus?

0 Kudos
Ingrit
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 26
5748 Mal angesehen

wo muss das vereinbarte Entgelt eingetragen werden?

ich das Gehalt ja normal in der Maske Bezüge eingetragen.., aber wo müsste ich denn das sonst noch eintragen?

 

0 Kudos
LF
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 4 von 26
5746 Mal angesehen

LF_0-1632226981813.png

 

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 5 von 26
5743 Mal angesehen

Wenn ein Mitarbeiter krank bei Eintritt ist, ist er bis zur Aufnahme der Beschäftigung (bzw. bis zum Beginn des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung) über die Tätigkeit nicht versichert und hat damit aus dieser Beschäftigung kein Anspruch auf Krankengeld, so dass keine EEL-Meldung erstellt werden muss.

 

Die Anmeldung zur Krankenkasse erfolgt dann auch erst mit Aufnahme der Beschäftigung.

0 Kudos
Ingrit
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 6 von 26
5738 Mal angesehen

aber die Krankenkasse verlangt aber ja eine Entgeltmeldung dafür von uns, oder nicht?

 

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 7 von 26
5735 Mal angesehen

Nein, das sollte die Krankenkasse nicht machen, da sie ihn ja auch erst zum 13.09. anmelden.

0 Kudos
Ingrit
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 8 von 26
5734 Mal angesehen

...in der Maske ist das Gehalt normal eingetragen worden....

0 Kudos
Ingrit
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 9 von 26
5727 Mal angesehen

okay, dann ist es ja gut so

ich war davon ausgegangen, dass die Kasse von mir auch eine entsprechende Bescheinigung erwartet....

aber der Mitarbeiter möchte dann von seiner Krankenkasse auch das Krankengeld haben, wonach berechnet sich das dann? von uns erhält er dann ja nur Entgelt ab 13.09.2021, so dass sein Gehalt entsprechend gekürzt ausfällt

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 10 von 26
5719 Mal angesehen

Das hängt dann davon ab, wie der Mitarbeiter vorher versichert war.

 

Wenn er bis Ende August eine andere Beschäftigung ausgeübt hat, ist das Entgelt aus der Beschäftigung maßgebend für die Berechnung und der alte Arbeitgeber muss dann noch eine EEL-Meldung erstellen.

0 Kudos
Ingrit
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 11 von 26
5603 Mal angesehen

ich habe jetzt noch eine Info zum Fall Krank bei Eintritt: 

der Mitarbeiter wurde ja unsererseits erst mit tatsächlicher Arbeitsaufnahme (am 13.09.2021)bei der Krankenkasse angemeldet. Ich habe nun erfahren, dass er für den Zeitraum 01.-12.09.21 gar keinen Anspruch auf Krankengeld hat weil er ja seine vorherige Beschäftigung selbst gekündigt hat. Da sieht es die Kasse ähnlich wie das Arbeitsamt wie eine Sperrzeit an, da die SV-Anmeldung nicht zum 01.09. erfolgt ist. Somit ist das also großes Pech für den Mitarbeiter, dass er gleich zum Eintritt krank war. Er bekommt jetzt für 12 Tage gar kein Geld.

0 Kudos
ADri87
Beginner
Offline Online
Nachricht 12 von 26
5565 Mal angesehen

https://www.aok.de/fk/sozialversicherung/entgeltfortzahlung-und-ausgleichsverfahren/arbeitsunfaehigkeit-und-entgeltfortzahlung/

 

"Für den Entgeltfortzahlungsanspruch ist es nicht erforderlich, dass die Beschäftigung bereits aufgenommen wurde. Wenn die Arbeitsunfähigkeit nach Abschluss des Arbeitsvertrags, aber vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme eintritt, beginnt die vierwöchige Wartezeit mit dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Nach der Wartezeit entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen." 

 

da liest sich hier aber anders...

 

ist irgendwie auch seltsamt mit der "Sperrre". Wie soll man eine neue Stelle annehmen ohne die alte Stelle vorher zu kündigen?!

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 13 von 26
5540 Mal angesehen

@ADri87  schrieb:

 

 

da liest sich hier aber anders...

 


Dort geht es ja um die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers. Dieser Anspruch ruht für die ersten vier Wochen der Beschäftigung. Wäre der Mitarbeiter also weiter krank gewesen, hätte er ab dem 29.09.2021 Anspruch auf Entgeltfortzahlung und würde dann angemeldet werden, auch wenn noch keine Arbeitsaufnahme erfolgt ist.

 

Die Frage war hier ja nach der Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkassen in den ersten vier Wochen der Beschäftigung. Von einer "Sperre" höre ich in diesem Zusammenhang auch das erste Mal.

 

Als Arbeitnehmer würde ich mir das schriftlich geben lassen, wo das geregelt sein soll. Die Anmeldung zum 12. ist schließlich keine "Strafe", sondern normale Folge, da (noch) kein Entgeltanspruch besteht. Und dies ist ja unabhängig davon, aus welchem Grunde die vorherige Beschäftigung beendet wurde (also auch bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder Ablauf einer befristeten Beschäftigung oder vorheriger Arbeitslosigkeit).

 

Und in dem von @ADri87 zitierten Beitrag heißt es auch

 

Während der Wartezeit ist die finanzielle Absicherung in aller Regel durch die Krankenkasse gewährleistet.

Zwar durch "in aller Regel" etwas eingeschränkt - aber vom Grunde her doch erst einmal eine Aussage.

 

Aber letztlich etwas, um das sich der Arbeitnehmer kümmern müsste.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

 

 

0 Kudos
Lex123AH
Beginner
Offline Online
Nachricht 14 von 26
2673 Mal angesehen

Hallo zusammen, 

 

ich würde das Thema gerne nochmal aufgreifen, da ich soeben auch darauf gestoßen bin. 

 

Unsere Mitarbeiterin war in den ersten 3 Tagen (01.05. - 03.05.) der Beschäftigung krank, DATEV erstellt eine automatische Meldung (10) zum Tag, an dem die Mitarbeiterin dann auch wieder gesund war (04.05.) und dann auch in der Arbeit erschienen ist. 

 

Nun hat sich die Versicherung gemeldet und meinte, dass unsere Mitarbeiterin für die 3 Tage nicht versichert gewesen wäre. Wir sollen dies doch korrigieren und eine erneute Anmeldung (10) mit dem eigentlichen Beginn der Beschäftigung erstellen. Erst dann hätte die Mitarbeiterin einen Versicherungsschutz für die 3 Tage und auch einen Anspruch auf Krankengeld. 

 

Ich habe die 3 Krankheitstage mit EK belegt. Nun habe ich überlegt, ob ich diese mit K6 belege, damit DATEV mir die Anmeldung mit 01.05. ausspuckt. Allerdings bekomme ich nun den Hinweis, dass ich mit EK belegen soll und es wird auch keine neue DEÜV Meldung erstellt. 

Ich möchte nun natürlich nicht, dass die Mitarbeiterin in dieser Zeit keinen Versicherungsschutz hat bzw. kein Geld bekommt. 

Gibt es denn die Möglichkeit manuell eine DEÜV Meldung mit Beginn 01.05. anzustoßen? SV-net gibt es ja nun nicht mehr...

 

Danke für die Hilfe!

 

 

pogo
Experte
Offline Online
Nachricht 15 von 26
2612 Mal angesehen

Meiner Meinung nach kannst du das alles nur über das SV-Meldeportal machen.

Also Anmeldung zum 1.5., Verdienstbescheinigung. Würde ich aber nicht machen wollen.

 

Es ist allerdings nicht richtig so und klingt sehr danach, als wollte die KK einfach nett sein, damit ihre Versicherte Geld bekommt. Dein Lohnprogramm macht alles richtig nach den gesetzlichen Vorgaben.

 

Alternativ kann der Arbeitgeber auch die ersten 3 Tage zahlen, indem du einfach gar nichts für diese Fehlzeit erfasst.

Oder der Arbeitsvertrag wird geändert und auf den 30.4. datiert.

 

Es ist nicht möglich, es einfach so umzusetzen, wie die KK es gerne hätte.

rschoepe
Meister
Offline Online
Nachricht 16 von 26
2590 Mal angesehen

@pogo  schrieb:

als wollte die KK einfach nett sein, damit ihre Versicherte Geld bekommt.


Komische Krankenkasse, sowas hab ich bislang noch nicht erlebt. Ich bin auch erstaunt, dass sie nicht einfach zur Mitarbeiterin gegangen sind, dass sie sich für die drei Tage selbst versichern muss.

 


@pogo  schrieb:

Oder der Arbeitsvertrag wird geändert und auf den 30.4. datiert.


Kann auch Probleme geben, wenn sie bis zu dem Tag noch bei ihrem vorherigen Arbeitgeber gemeldet war. War sie vor dem 01.05. schon krank, @Lex123AH?

Lex123AH
Beginner
Offline Online
Nachricht 17 von 26
2580 Mal angesehen

Ja ich bin auch erstaunt. Vor Allem weil ich der Mitarbeiterin schon während der Krankheit geraten hatte die Versicherung unbedingt zu kontaktieren, was sie auch getan hat. Hier hätte man ja nun schon am ersten Tag der Krankheit auf dieses "Detail" hinweisen können...

Nun ist es mal wieder mein Problem...weil ob es nun richtig ist oder nicht: Die Mitarbeiterin ist natürlich verunsichert und ihr fehlt das Geld.

 

Änderung des Arbeitsvertrags ist keine Option, da sie eben davor angestellt war. Sie wurde auch dann erst zum 01.05. krank. 

0 Kudos
zwilling
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 18 von 26
2576 Mal angesehen

Hallo,

 

und im Zweifelsfall müsste doch auch die Anschlussversicherung in Kraft treten...

 


Was genau ist die Anschlussversicherung?
Zweck der Anschlussversicherung ist es, allen Versicherten einen fortlaufenden Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten – auch nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder dem Ende der Familienversicherung. In diesem Fall wird Ihre Krankenversicherung ab dem folgenden Tag automatisch als sogenannte obligatorische Anschlussversicherung fortgesetzt.

Beispiele für das Ende der Pflichtversicherung in der Krankenkasse sind:

-das Ende einer Beschäftigung
-kein Bezug von Arbeitslosengeld mehr
-Familienversichert sind Sie beispielsweise dann nicht mehr, wenn Sie die Altersgrenze erreicht haben.

Für die Anschlussversicherung ist weder eine schriftliche Beitrittserklärung des Versicherten noch der Nachweis bestimmter Vorversicherungszeiten erforderlich. Selbst bei einer relativ kurzen Mitgliedschaft in der AOK ist die Fortführung der Versicherung möglich. Mit der Anschlussversicherung ist zugleich auch eine lückenlose Versicherung in der sozialen Pflegeversicherung gewährleistet.

 

siehe

https://www.aok.de/pk/krankenkassenbeitraege/anschlussversicherung/

 

VG

Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 19 von 26
2560 Mal angesehen

@pogo  schrieb:

 

 

Es ist allerdings nicht richtig so und klingt sehr danach, als wollte die KK einfach nett sein, damit ihre Versicherte Geld bekommt. Dein Lohnprogramm macht alles richtig nach den gesetzlichen Vorgaben.

 


Ich würde fast eher befürchten, dass bei der KK mal wieder jemand sitzt, der einen derartigen Fall noch nicht hatte und letztlich keine Ahnung hat.

 

 

 

Aber u.U. ist die Variante tatsächlich am Einfachsten, dass der Arbeitgeber für die Tage Gehalt bezahlt (sofern er dazu bereit ist). Wichtig ist nur, dass diese fortgezahlten Krankheitstage NICHT im U1-Verfahren erstattet werden.

0 Kudos
Lex123AH
Beginner
Offline Online
Nachricht 20 von 26
2553 Mal angesehen

Super Tipp! Danke!

War mir bislang nicht bewusst, könnte ich mal mit der Kasse klären. 

0 Kudos
Lex123AH
Beginner
Offline Online
Nachricht 21 von 26
2549 Mal angesehen

Aber es kann doch nicht sein, dass der Arbeitgeber dafür aufkommt, wenn dies doch gesetzlich so geregelt ist? Hier ist nun mal die Versicherung in der Pflicht. Hier geht es zwar "nur" um 3 Tage. Wenn es dann 10 Tage sind, kann ich ja auch nicht sagen, dass ich das dann "einfach bezahle". Zumal es bei uns nicht so vorgesehen ist. 

 

0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 22 von 26
2523 Mal angesehen

@Lex123AH  schrieb:

Aber es kann doch nicht sein, dass der Arbeitgeber dafür aufkommt, wenn dies doch gesetzlich so geregelt ist? Hier ist nun mal die Versicherung in der Pflicht. Hier geht es zwar "nur" um 3 Tage. Wenn es dann 10 Tage sind, kann ich ja auch nicht sagen, dass ich das dann "einfach bezahle". Zumal es bei uns nicht so vorgesehen ist. 

 


Ich habe auch nicht gesagt, dass man dies so zahlen soll. Es war nur ein möglicher Vorschlag.

 

Rechtlich richtig ist die Anmeldung zum Beginn der Arbeitsaufnahme. Und dann muss sich der AN um die Zeit davor kümmern.

0 Kudos
Lex123AH
Beginner
Offline Online
Nachricht 23 von 26
1915 Mal angesehen

Hallo zusammen, 

 

vielen Dank nochmal für den Input. Ich habe nun nochmal mit der Krankenkasse gesprochen und wie schon angenommen, habe ich eine falsche Auskunft bekommen. 

Die Belegung mit EK war vollkommen richtig, die DEÜV Meldung ging richtig raus, die Anschlussversicherung greift. 

 

Daher alles richtig gemacht, nur von der Krankenkasse falsch beraten worden. 

 

Danke für die Hilfe!

MikeWHerbs
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 24 von 26
1877 Mal angesehen

High,

 

Daher alles richtig gemacht, nur von der Krankenkasse falsch beraten worden. 

Welche Kasse war das denn?

 

Darf man sagen, ist garantiert keine Werbung 😂 @metalposaunist 😎

 

Gruss Mike

 

PS: und Rechnung über die Arbeitszeit an die Kasse schicken☠️

Do you trust what I trust? Me, myself and I (Metallica 1988)
Private09
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 25 von 26
739 Mal angesehen

Arbeitslosengeld erhält man dann aber auch nicht, oder?

0 Kudos
Private09
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 26 von 26
735 Mal angesehen

ich habe gerade einen Fall, wo zwar eine Bescheinigung beim Vor-Arbeitgeber verlangt wurde, aber der Antrag auf Krankengeld abgelehnt wurde.

AN war zumindest in der Familienversicherung mit drin...

0 Kudos
25
letzte Antwort am 05.11.2024 13:29:19 von Private09
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage