Hallo Zusammen,
wir rechnen einen AN ab, der in seinem 1. Beschäftigungsverhältnis über der Beitragsbemessungsgrenze verdient.
(Die Abrechnung wird nicht durch uns durchgeführt).
Die Nebenbeschäftigung wird bei uns durchgeführt und bei uns abgerechnet.
Gilt hier auch die Beitragsbemessungsgrenze? Und wenn ja, wie muss ich den AN schlüsseln?
Hallo,
Datev bietet das Nachschlagewerk LexInform an (in jedem Programm oben in der Menüleiste bei den anderen Bildchen). Wenn Sie das öffnen und die Schlagworte Lodas Mehrfachbeschäftigung eingeben, erscheint als erstes Dokument die Nr. 1070426. Schauen Sie da in Kapitel 2.6 🙂
Hallo,
wie ist denn der Arbeitnehmer bei Ihnen angestellt? Sozialversicherungspflichtig oder als geringfügig Beschäftigter?
Wenn als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer hilft Ihnen dieses Dokument:
Mehrfachbeschäftigung
Wenn als geringfügig Beschäftigter müssen Sie nichts tun.
Hallo,
das möchte ich gerade herausfinden - was besser ist für den AN. Entweder eine Einmalzahlung oder eine monatliche geringfügige Beschäftigung. Es handelt sich hier um eine Vergütung einer Stiftungsvorstandstätigkeit.
Die geringfügige Beschäftigung wäre für mich zumindest schneller zu bearbeiten 🙂
Hallo,
danke für die Antwort!
Ich habe noch eine Frage, vielleicht ist die auch doof...Tut mir leid.
Der AN ist in seinem ersten Arbeitsverhältnis folgendermaßen geschlüsselt: 9111
Übernehme ich das? Oder wäre 1111 richtig?
Hallo nochmal,
also der AN wünscht eine Einmalzahlung seiner Vergütung und keine geringfügige Beschäftigung und keine monatliche Auszahlung über 450 €.
Ich habe ihn jetzt also mit LSt.-Kl 6 angelegt, den monatlichen Festbezug ausgewählt, das Entgelt in der Hauptbeschäftigung eingegeben.
Wie muss die SV-Schlüsselung erfolgen? Weiß das jemand? Analog zum 1. Beschäftigungsverhältnis?
Hallo Isabel,
wenn Du den Arbeitnehmer noch einmal anlegst, dann geh in Mehrfachbeschäftigung und gib das Gehalt aus dem ersten Arbeitsverhältnis ein. Bei dem zweiten machst Du das gleiche, dann rechnen beide nur einen Teil ab, der gesamt auf die Beitragsbemessungsgrenze kommt.
Arbeitslosenversicherung braucht er bei seinem zweiten Job nicht.
LG
Sabine