Hallo Ihr Lieben,
unter Personaldaten/ Sozialversicherung/ DEÜV/ Allg. Daten wurde immer der Bearbeitungsmonat gewählt wann die Rente beginnt.
Das Auswahl-Feld "Gesonderte Meldung nach §174..." gibt es so nun nicht mehr sondern...
Muss also nicht mehr der Bearbeitungsmonat gewechselt werden und man kann ganz einfach hier eintragen welcher Zeitraum gemeldet werden soll?
Grüße
Nico
Hallo Frau Nico,
Sie haben bereits alles richtig beschrieben.
Mit diesem neuen Feld ist es nicht mehr notwendig, dass der Bearbeitungsmonat gewechselt wird. Sie schlüsseln bzw. bekommen den Meldezeitraum im aktuellen Monat zurückgemeldet und das Rechenzentrum erstellt Ihnen die gesonderte Meldung bis einschließlich des hinterlegten Monats.
Voraussetzung ist, dass bis zu diesem Monat abgerechnet wurde, damit auf die entsprechenden Werte zugegriffen werden kann.
Freundliche Grüße
Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo,
vielen Dank.
Also so geht es? ...
"Meldezeitraum bis" 02/2018
und dann sende ich den Lohn für 02/18 an das Rechenzentrum und die Meldung wird auch bis 02/2018 erstellt.
Oder darf ich nur bis 01/2018 als Meldezeitraum erfassen wenn ich den Februar erst noch weckschicken/ abrechnen muss.
Grüße und Danke
Nico
Hallo Nico,
nein, 02/2018 ist durchaus korrekt.
Wenn Sie 01/2018 erfassen, würde mit der nächsten Abrechnung (in Ihrem Fall die Februar-Abrechnung) die Meldung auch nur mit den Werten bis 01/2018 übermittelt.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Guten Tag,
kann man die gesonderte Meldung auch mit einem Fachabruf erstellen oder muss ich dafür eine Wiederabrechnung machen?
Vielen Dank.
Moin,
die gesonderte Meldung ist immer nur mit einer Abrechnung möglich. Mit einem Fachabruf können Sie nur schon vorhandene Auswertungen abrufen.
Es ist aber nicht zwingend eine Wiederholungsabrechnung notwendig. Mit der nächsten Abrechnung erfolgt (auch wenn die Meldung bis zum vorher abgerechneten Monat erfolgen soll) eine automatische Meldung, ggf. mit Durchführung einer Nachberechnung.
Nur wenn Sie die Meldung jetzt sofort benötigen und die nächste Abrechnung noch etwas dauert, ist ggf. eine Wiederabrechnung erforderlich.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Ich habe von der DRV eine Aufforderung zur Abgabe der gesonderten Meldung bis einschließlich 01/2022 bekommen (Rentenbeginn war 01.02.2022).
Also habe ich im Bearbeitungsmonat Januar unter DEÜV "01/2022" eingegeben. Der Februar war zu diesem Zeitpunkt bereits abgerechnet.
Mit der März-Abrechnung hätte ich jetzt eigentlich diese Meldung erhalten sollen, oder? Ich finde in den Auswertungen aber nichts dazu.
Was habe ich falsch gemacht? Gibts dazu ein Info-Dok für LODAS?
Hallo,
normalerweise hätte die Auswertung 65 mit dem Grund der Abgabe 57 erstellt werden müssen.
Weitere Infos finden Sie auch im Kapitel 4 im Dokument 1000947 - rvBEA - elektronische Anforderung von Bescheinigungen .
Wenden Sie sich gerne über einen anderen Servicekanal an uns, damit wir uns den Sachverhalt anschauen können.
Hallo Herr Lutz,
welche Auswertung müsste ich denn hier erhalten?
Ich habe 6/2023 im April erfasst und mit der Lohnabrechnung versendet.
Viele Grüße
Jones
@Jones schrieb:Hallo Herr Lutz,
welche Auswertung müsste ich denn hier erhalten?
Ich habe 6/2023 im April erfasst und mit der Lohnabrechnung versendet.
Viele Grüße
Jones
Es müssten dann die Meldungen über die Auswertungen 63 + 65 ausgegeben werden.
Allerdings kann man die Meldungen nicht vorab erstellen. Wenn die Meldung bis 6/2023 erfolgen soll, wird dies erst mit der Juni-Abrechnung übermittelt.
Ah desewgen war nichts dabei. Vielen Dank
Wie kann ich an die Krankenkasse übermitteln, wenn die Information vorab gewünscht ist?
Moin,
eine Vorabmeldung ist nicht vorgesehen, da § 194 Abs. 1 SGB VI aussagt:
Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen .... für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden.
Eine Vorschau auf die noch folgenden Monate wurde mit Einführung der elektronischen Anforderung der gesonderten Meldung (ich glaube seit 2008) abgeschafft.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Haben Sie tausend Dank Herr Lutz 🙂
jetzt hab ich zu schnell abgesendet.
Die MA ist ab 6.2023 in Rente. Verstehe ich das gerade richtig das ich quasi in der Abrechnung 4.2023 DEÜV- Angabe zur gesonderten Meldung nach... den Meldezeitraum 3.2023 einpflege?
Hallo @Jones,
wenn die Meldung den Meldezeitraum bis einschließlich 03/2023 umfassen soll, können Sie im Bearbeitungsmonat 03/2023 unter Personaldaten | Sozialversicherung | DEÜV den Meldezeitraum bis 03/2023 erfassen.
Mit einer Wiederabrechnung einzelne PNR 03/2023 oder Erstabrechnung 04/2023 wird dann die Gesonderte Meldung erstellt.
Weitere Informationen finden Sie im Dokument 1024023 - Gesonderte Meldung (Grund der Abgabe 57) erstellen in LODAS.
Haben Sie tausend Dank 🙂
Hallo Zusammen,
ich habe ein ähnliches Problem. Schriftliche Anforderung im Januar 2025, für 10.2024. Wie kann ich die Meldung senden?
Vielen Dank im Voraus!
Hallo @isabel,
prüfen Sie zunächst, ob das Feld "Meldezeitraum bis" unter Personaldaten | Sozialversicherung | DEÜV durch eine Rückmeldung automatisch gefüllt wurde.
Wenn dies nicht der Fall ist, erfassen Sie dort den Monat, bis zu dem die Entgelte des Mitarbeiters gemeldet werden sollen. Wenn ich Sie richtig verstehe, ist das hier der Monat 10/2024.
Sollen die Entgelte bis 10/2024 bescheinigt werden, wechseln Sie in den Bearbeitungsmonat 10/2024 und erfassen Sie dort die Monatsangabe im oben genannten Feld.
Mit der nächsten Monatsabrechnung wird die DEÜV-Meldung erstellt und übermittelt. Hierbei steht es Ihnen frei auf die nächste Erstabrechnung zu warten oder für den Mitarbeiter eine Wiederabrechnung des zuletzt abgerechneten Monats zu erstellen.
Hallo Frau Mertel,
vielen Dank für die Antwort. So bin ich vorgegangen, leider nicht mit dem gewünschten Erfolg.
Hallo @isabel,
dann schauen wir uns gerne den Sachverhalt gemeinsam an.
Wenden Sie sich dazu bitte über einen anderen Servicekanal an uns.