Liebe Community,
ich benötige Eure Hilfe i.S. eines Neumandanten aus der Abbruchbranche.
Zum Jahresanfang 2023 werden wir einen Mandanten übernehmen, welcher im Deutschen Abbruchverband e.V. Mitglied ist.
Nun unsere Frage:
Aufgrund dieser Mitgliedschaft muss dann KEINE Zahlung an Soka-Bau geleistet werden?
Kann ich die Löhne als Festlohn abrechnen, ohne eine Erfassung über den Kalender?
Gibt es dann kein "zusätzliches Sozialkassenverfahren"??
Vielen Dank im Voraus
Hallo, also vielleicht sollte das mit der SOKA nochmal abgeklärt werden, aber ich hatte diesen Fall auch schon, dass dann nur ein Mitgliedsbeitrag für den Verband gezahlt wurde.
Ja, am Ende läuft dann alles ohne SOKA... Kalendarium wäre dann Geschmackssache, bzw. was ist vereinbart, Monatslohn / Stundenlohn? Stunden könnte man ja in Summe erfassen.
vielen Dank für Deine Rückmeldung.
Ich hatte bereits mit der Soka gesprochen, leider ohne Erfolg.
Die Soka sagt, natürlich Soka-Bau Pflicht, ansonsten müsste eine andere Sozialkasse zuständig sein....
Problem, dass ich bereits seit Mitte letzten Jahres entsprechend der Aussage der Soka einen Mandanten aus dem Abbruchgewerbe (inkl. Mitgliedschaft im Verband) Soka-Bau pflichtig abrechne.
Nun kommt der neue ab Januar 2023 und er teilt mir bzgl. Verband und Soka-Bau Pflicht identisches mit.
Im Internet erhält man leider auch keine weiteren Infos, auch nach telefonischer Nachfrage beim Abbruch-Verband können diese nichts zum Sozialkassenverfahren sagen.
.... schade
Abbrucharbeiten gehören aus meiner Sicht zu den wesentlichen Tätigkeiten eines Bauunternehmens und damit zum Bauhauptgewerbe = Soka-Pflicht.
@cro , aber ich habe nun schon oft von den Mandanten selber erfahren, dass diese - NUR sofern eine Mitgliedschaft im Deutschen Abbruchverband besteht- KEINE Soka-Bau Pflicht besteht.
Dies hat mir auch grade (beim zweiten Versuch der Nachfrage) der Abbruchverband bestätigt.
Doch wie sehen die Lohnabrechnungen aus?
"Ganz normal??" Ohne jegliche Baulohnabrechnung??
@KR1 schrieb:@cro , aber ich habe nun schon oft von den Mandanten selber erfahren, dass diese - NUR sofern eine Mitgliedschaft im Deutschen Abbruchverband besteht- KEINE Soka-Bau Pflicht besteht.
Dies hat mir auch grade (beim zweiten Versuch der Nachfrage) der Abbruchverband bestätigt.
Doch wie sehen die Lohnabrechnungen aus?
"Ganz normal??" Ohne jegliche Baulohnabrechnung??
100% sicher? Haben Sie zur Soka-Befreiung etwas schriftliches? Schon mal besten Dank.
@cro , nein, etwas schriftliches habe ich noch nicht.
Dies muss ich nun alles nacharbeiten und meine Mandanten rückwirkend Soka frei machen.
Erster Schritt wird sein, mir die Bescheinigung der Mitgliedschaft vorlegen zu lassen und dann eine Bescheinigung über die Soka-Freiheit, diese erhoffe ich mir vom Abbruchverband UND der Soka.
Aber die Soka hat selbst bei Neuaufnahme der Mandanten (unter Angabe der Mitgliedschaft zum Abbruchverband) die Teilnahme am Sozialkassenverfahren nicht abgelehnt....
Tatsächliche Fachliteratur dazu habe ich noch nicht gefunden....
Siehe Leitfaden zum Sozialkassenverfahren:
Leitfaden zum betrieblichen Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge der Bauwirtschaft (soka-bau.de)
Seite 9
Kurze frage dazu, dieser Link und die dazugehörig Info auf Seite 9 Bezieht sich ja aber nur auf die Tarifvertragliche Bindung.
Gibt es schon mehr Infos zum Thema allgemein?
Ich habe jetzt nämlich auch einen MD der in dem Tätigkeitsbereich aktiv ist und Mitarbeiter einstellen will.
@KR1 gibt es von SOKA noch aktuelle Infos zum Thema?
Beste Grüße.
@NatalieK schrieb:Kurze frage dazu, dieser Link und die dazugehörig Info auf Seite 9 Bezieht sich ja aber nur auf die Tarifvertragliche Bindung.
Die Tarifverträge zum Sozialkassenverfahren regeln die Arbeit und Zuständigkeit der SOKA-Bau. Wer als Unternehmen nicht durch sie gebunden ist, braucht da nicht mitmachen. 😉
Der eigentlich interessante Teil beginnt aber auch auf Seite 17:
Tätigkeiten, die aufgrund speziellerer Tarifverträge oder der Verbändevereinbarung grundsätzlich nicht von
den Tarifverträgen zu den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft erfasst werden. Die Tätigkeit ist aber
nur dann ausgenommen, wenn der Betrieb eine Mitgliedschaft zu dem Verband oder der Innung nachweist,
und eine unwiderlegbare Vermutung (Stichtag) greift, die in den einzelnen Gewerken gesondert geregelt ist. Sollte die unwiderlegbare Vermutung nicht greifen, dann muss der Betrieb neben der Mitgliedschaft auch Tätigkeiten ausführen, die in der Einschränkungsklausel exakt genannt sind.
Und bei Abbruch-Unternehmen reicht nicht nur die Mitgliedschaft, sondern sie müssen außerdem "überwiegend ganz oder teilweise" Abbrucharbeiten durchführen, @KR1. Je nachdem, welche weiteren Arbeiten der Mandant also ausführt und zu welchen Anteilen, kann das der Grund sein, warum die SOKA die Teilnahme nicht abgelehnt hat.
Vielen Dank für die Info 😉
Dann kommt mein Mandant nicht um die SOKA Bau drum rum.
Danke nochmal 🙂
SOKA-BAU - wer gehört dazu? (kh-son.de)
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Eine Einschränkung gilt für Betriebe einiger Gewerke sofern sie Mitglied einer Innung bzw. eines Berufsverbandes sind. Es gilt eine Einschränkungsklausel, die in der "Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe" vom 6. Juli 2015 erläutert ist. Darin heißt es, dass die Gültigkeit des AVE eingeschränkt wird – und damit die Beitragspflicht bei der Soka-Bau entfällt für:
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Sozial- und Tarifpolitik - Deutscher Abbruchverband e.V. (deutscher-abbruchverband.de)
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Trotz aller kritischen Anmerkungen zu Tarifverträgen wirkt sich das Tarifvertragswerk des Deutschen Abbruchverbandes für die Mitgliedsfirmen vorteilhaft aus. Die Bindung an die eigenen Tarifverträge des DA bewirken für die Abbruchfirmen eine Befreiung vom Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft und von der Winterbauumlage.
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