abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Lohnabrechnungen Baulohn Abbrucharbeiten

11
letzte Antwort am 17.11.2023 12:20:13 von lohnhilfe
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
KR1
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 12
668 Mal angesehen

Liebe Community, 

 

ich benötige Eure Hilfe i.S. eines Neumandanten aus der Abbruchbranche. 

 

Zum Jahresanfang 2023 werden wir einen Mandanten übernehmen, welcher im Deutschen Abbruchverband e.V. Mitglied ist. 

 

Nun unsere Frage: 

Aufgrund dieser Mitgliedschaft muss dann KEINE Zahlung an Soka-Bau geleistet werden? 

 

Kann ich die Löhne als Festlohn abrechnen, ohne eine Erfassung über den Kalender? 

 

Gibt es dann kein "zusätzliches Sozialkassenverfahren"?? 

 

Vielen Dank im Voraus

 

 

NinaJ
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 2 von 12
661 Mal angesehen

Hallo, also vielleicht sollte das mit der SOKA nochmal abgeklärt werden, aber ich hatte diesen Fall auch schon, dass dann nur ein Mitgliedsbeitrag für den Verband gezahlt wurde.

 

Ja, am Ende läuft dann alles ohne SOKA... Kalendarium wäre dann Geschmackssache, bzw. was ist vereinbart, Monatslohn / Stundenlohn? Stunden könnte man ja in Summe erfassen.

KR1
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 12
625 Mal angesehen

@NinaJ

 

vielen Dank für Deine Rückmeldung. 

Ich hatte bereits mit der Soka gesprochen, leider ohne Erfolg. 

 

Die Soka sagt, natürlich Soka-Bau Pflicht, ansonsten müsste eine andere Sozialkasse zuständig sein.... 

 

Problem, dass ich bereits seit Mitte letzten Jahres entsprechend der Aussage der Soka einen Mandanten aus dem Abbruchgewerbe (inkl. Mitgliedschaft im Verband) Soka-Bau pflichtig abrechne. 

 

Nun kommt der neue ab Januar 2023 und er teilt mir bzgl. Verband und Soka-Bau Pflicht identisches mit.

 

Im Internet erhält man leider auch keine weiteren Infos, auch nach telefonischer Nachfrage beim Abbruch-Verband können diese nichts zum Sozialkassenverfahren sagen. 

 

.... schade 

0 Kudos
cro
Experte
Offline Online
Nachricht 4 von 12
622 Mal angesehen

Abbrucharbeiten gehören aus meiner Sicht zu den wesentlichen Tätigkeiten eines Bauunternehmens und damit zum Bauhauptgewerbe = Soka-Pflicht.

0 Kudos
KR1
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 5 von 12
618 Mal angesehen

@cro , aber ich habe nun schon oft von den Mandanten selber erfahren, dass diese - NUR sofern eine Mitgliedschaft im Deutschen Abbruchverband besteht- KEINE Soka-Bau Pflicht besteht. 

Dies hat mir auch grade (beim zweiten Versuch der Nachfrage) der Abbruchverband bestätigt. 

 

Doch wie sehen die Lohnabrechnungen aus? 

"Ganz normal??" Ohne jegliche Baulohnabrechnung?? 

0 Kudos
cro
Experte
Offline Online
Nachricht 6 von 12
611 Mal angesehen

@KR1  schrieb:

@cro , aber ich habe nun schon oft von den Mandanten selber erfahren, dass diese - NUR sofern eine Mitgliedschaft im Deutschen Abbruchverband besteht- KEINE Soka-Bau Pflicht besteht. 

Dies hat mir auch grade (beim zweiten Versuch der Nachfrage) der Abbruchverband bestätigt. 

 

Doch wie sehen die Lohnabrechnungen aus? 

"Ganz normal??" Ohne jegliche Baulohnabrechnung?? 


100% sicher? Haben Sie zur Soka-Befreiung etwas schriftliches? Schon mal besten Dank.

0 Kudos
KR1
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 7 von 12
608 Mal angesehen

@cro , nein, etwas schriftliches habe ich noch nicht. 

 

Dies muss ich nun alles nacharbeiten und meine Mandanten rückwirkend Soka frei machen. 

 

Erster Schritt wird sein, mir die Bescheinigung der Mitgliedschaft vorlegen zu lassen und dann eine Bescheinigung über die Soka-Freiheit, diese erhoffe ich mir vom Abbruchverband UND der Soka. 

 

Aber die Soka hat selbst bei Neuaufnahme der Mandanten (unter Angabe der Mitgliedschaft zum Abbruchverband) die Teilnahme am Sozialkassenverfahren nicht abgelehnt.... 

 

Tatsächliche Fachliteratur dazu habe ich noch nicht gefunden.... 

0 Kudos
TaxDax84
Beginner
Offline Online
Nachricht 8 von 12
483 Mal angesehen
NatalieK
Beginner
Offline Online
Nachricht 9 von 12
415 Mal angesehen

Kurze frage dazu, dieser Link und die dazugehörig Info auf Seite 9 Bezieht sich ja aber nur auf die Tarifvertragliche Bindung.

 

Gibt es schon mehr Infos zum Thema allgemein? 

Ich habe jetzt nämlich auch einen MD der in dem Tätigkeitsbereich aktiv ist und Mitarbeiter einstellen will.

 

 

 

@KR1  gibt es von SOKA noch aktuelle Infos zum Thema? 

 

Beste Grüße. 

0 Kudos
rschoepe
Experte
Offline Online
Nachricht 10 von 12
378 Mal angesehen

@NatalieK  schrieb:

Kurze frage dazu, dieser Link und die dazugehörig Info auf Seite 9 Bezieht sich ja aber nur auf die Tarifvertragliche Bindung.


Die Tarifverträge zum Sozialkassenverfahren regeln die Arbeit und Zuständigkeit der SOKA-Bau. Wer als Unternehmen nicht durch sie gebunden ist, braucht da nicht mitmachen. 😉

Der eigentlich interessante Teil beginnt aber auch auf Seite 17:

Tätigkeiten, die aufgrund speziellerer Tarifverträge oder der Verbändevereinbarung grundsätzlich nicht von
den Tarifverträgen zu den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft erfasst werden. Die Tätigkeit ist aber
nur dann ausgenommen, wenn der Betrieb eine Mitgliedschaft zu dem Verband oder der Innung nachweist,
und eine unwiderlegbare Vermutung (Stichtag) greift, die in den einzelnen Gewerken gesondert geregelt ist. Sollte die unwiderlegbare Vermutung nicht greifen, dann muss der Betrieb neben der Mitgliedschaft auch Tätigkeiten ausführen, die in der Einschränkungsklausel exakt genannt sind.

Und bei Abbruch-Unternehmen reicht nicht nur die Mitgliedschaft, sondern sie müssen außerdem "überwiegend ganz oder teilweise" Abbrucharbeiten durchführen, @KR1. Je nachdem, welche weiteren Arbeiten der Mandant also ausführt und zu welchen Anteilen, kann das der Grund sein, warum die SOKA die Teilnahme nicht abgelehnt hat.

0 Kudos
NatalieK
Beginner
Offline Online
Nachricht 11 von 12
363 Mal angesehen

Vielen Dank für die Info 😉

 

Dann kommt mein Mandant nicht um die SOKA Bau drum rum. 

 

 

Danke nochmal 🙂 

0 Kudos
lohnhilfe
Meister
Offline Online
Nachricht 12 von 12
354 Mal angesehen

SOKA-BAU - wer gehört dazu? (kh-son.de)

 

...

Eine Einschränkung gilt für Betriebe einiger Gewerke sofern sie Mitglied einer Innung bzw. eines Berufsverbandes sind. Es gilt eine Einschränkungsklausel, die in der "Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe" vom 6. Juli 2015 erläutert ist. Darin heißt es, dass die Gültigkeit des AVE eingeschränkt wird – und damit die Beitragspflicht bei der Soka-Bau entfällt für:

  • Betriebe, die von einem der Rahmentarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk erfasst sind,
  • Betriebe, die Mitglied im Deutschen Abbruchverband e.V., im Fachverband Betonbohren und -sägen Deutschland e.V. oder im Abbruchverband Nord e.V. sind,

...

 

Sozial- und Tarifpolitik - Deutscher Abbruchverband e.V. (deutscher-abbruchverband.de)

 

...

Trotz aller kritischen Anmerkungen zu Tarifverträgen wirkt sich das Tarifvertragswerk des Deutschen Abbruchverbandes für die Mitgliedsfirmen vorteilhaft aus. Die Bindung an die eigenen Tarifverträge des DA bewirken für die Abbruchfirmen eine Befreiung vom Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft und von der Winterbauumlage.

...

LG
VM
0 Kudos
11
letzte Antwort am 17.11.2023 12:20:13 von lohnhilfe
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage