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Lunchit

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letzte Antwort am 20.06.2022 15:49:24 von Sabrina29
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eddy2410
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Hallo allerseits,

 

hat jemand Erfahrung mit der Abrechnung der digitalen Lunchit-Essensmarken (laut Eigenwerbung bis zu 6,57 EUR steuerfreier Zuschuss)?

 

Ich würde mich gern über den "Zuschuss" des Sachbezugswertes austauschen...

 

Grüße

renek
Meister
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Nachricht 2 von 8
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Wir haben zwar was anderes, läuft aber genauso.

Lesen Sie mal hier: https://www.lexoffice.de/lohn/wissen/essenszuschuss-mitarbeiter/#:~:text=Der%20Arbeitgeber%20kann%20zus%C3%A4tzlich%20zum,3%2C10%20EUR%20Arbeitgeberzuschuss).

 

Bei uns zahlt der Mitarbeiter immer einen festen Betrag. In der Auswertung wird dann vom in Anspruch genommenen Essen der pauschale Abzug von 3,10 Euro (oder weniger wenn das einzelne Essen weniger gekostet hat) vorgenommen. Dann wird der Eigenanteil abgezogen und der Rest wird als Sachbezug auf der Gehaltsabrechnung versteuert. Die Anwendung der 3,47 Euro kommt nicht zum Zuge, da die meisten Arbeitnehmer schon den 44-Euro-Gutschein haben.

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eddy2410
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 8
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Wenn ich mich nicht völlig täusche, war es doch so, dass die 44 EUR Freigrenze nicht anwendbar ist, wenn die Sachbezugswerte anwendbar sind. In dem Falle sind zwingend die Sachbezugswerte anzusetzen.

 

Das Problem, das ich bei den Lunchit-Essensmarken sehe, wird allerdings in dem Link nicht angesprochen. Der AG kann laut Lunchit den Sachbezugswert als steuerfreie Erstattung leisten, wenn die Zuzahlung des Mitarbeiters den Sachbezugswert übersteigt, zusätzlich zu den 3,10 EUR, die ohnehin als steuerfreier Zuschuss geleistet werden können. Der Witz ist, dass der Arbeitgeber hier die Kosten bis 6,57 EUR/Mahlzeit erstattet und nicht das Essen bezuschusst...

 

 

 

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renek
Meister
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Der Sachbezugswert von 3,47 Euro kann vom AG pauschal versteuert werden.

 

Bei uns ist es halt so dass dies nicht auch noch getragen wird, weil es eben schon die 44 Euro gibt. Ob sie überhaupt anwendbar ist? Wahrscheinlich nicht, weil bei täglicher Nutzung der Kantine eh ein höherer Betrag zusammen kommt.

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Claudi-Jo
Beginner
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Hallo, 

 

bei Lunchit ist es meines Wissens so, dass die Mitarbeiter Belege einreichen, für die dann der Zuschuss berechnet wird. Dieser ist in einen steuerfreien und einen pauschalversteuerten Anteil gesplittet, je nach Belegwert und Zuzahlung des AN. Der AG kann die Belege über ein Portal ansehen und auch Korrekturen durchführen, wenn er für bestimmte Sachen keinen Zuschuss zahlen möchte. Anschließend  gibt es zwei Exportdateien. In einer Datei sieht man die Werte je MA/Tag und eine Datei für den Import in Datev mit den passenden Lohnartennummern. Diese muss man dem MD mitteilen, damit er das bei Lunchit eintragen kann. Anbei mal die Erläuterung von Lunchit dazu, ich hoffe, das hilft ein wenig weiter. 

eddy2410
Aufsteiger
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Wie gesagt, die Sachbezugsfreigrenze ist nicht anwendbar, wenn die amtlichen Sachbezugswerte angesetzt werden können...

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eddy2410
Aufsteiger
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Nachricht 7 von 8
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Ja, richtig.

 

Aber wie empfinden Sie es, dass der Sachbezugswert ebenfalls erstattet werden soll?

 

Das kann schlecht Sinn und Zweck der Steuererleichterung (in Form der Anwendung der Sachbezugswerte für Mahlzeiten anstatt des Ansatzes der tatsächlichen Kosten) sein...

 

Die Zuzahlung reduziert zwar den zu versteuernden Sachbezugswert, aber dass dadurch gleich eine Ersattung bis 6,57 EUR möglich ist, halte ich für zu gewagt...

 

Sabrina29
Beginner
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Nachricht 8 von 8
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Ich würde mich mal kurz einklinken hier.. (Werte 2022)

 

Mein Mandant hat mir nun seine erste Lunchit Abrechnung gesendet, in der es verschiedene Varianten gibt, die m.E. nach nicht steuerlich 1:1 umsetzbar sind:

 

A) Wert der Mahlzeit unter 6,67 €: pauschal versteuert 3,57 €. Restbetrag steuerfrei

Wäre für mich so i.O.

 

B) Wert der Mahlzeit über 6,67 € und Zuzahlung des AN unter einem Betrag von 3,57 €: 

Wert der Mahlzeit 6,98 € - Zuzahlung AN 0,31 € = 6,67 € somit lt. Lunchit erstattbar

Pauschal versteuert 3,57 € - 0,31 € = 3,26 € 

Steuerfrei an AN 6,67 € - 3,26 € = 3,41 € 

 

C) Wert der Mahlzeit über 6,67 € und Zuzahlung des AN über einem Betrag von 3,57 €: 

Wert der Mahlzeit 12 € - Zuzahlung AN 5,33 € = 6,67 € somit lt. Lunchit erstattbar

Pauschal versteuert 3,57 € - 5,33 € = 0 € 

Steuerfrei an AN 6,67 € - 0 € = 6,67 €

 

In meinen Augen stimmt Vorgang C doch überhaupt nicht. Da der Sachbezugswert überstiegen ist, können die 3,10 € auch nicht angewendet werden oder? Korrigiert mich gerne wenn ich einen Denkfehler habe.

 

LG 

 

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letzte Antwort am 20.06.2022 15:49:24 von Sabrina29
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