abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Nachträgliche Änderung Beitragspflicht SV Ges.-GF

1
letzte Antwort am 28.08.2024 08:01:14 von lohnexperte
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
Pinket_Lilly
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 2
178 Mal angesehen

Liebe Alle,

 

folgender Sachverhalt:

 

- Prüfung der DRV hat ergeben, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer rückwirkend zum 01.03.2020 von der Versicherungspflicht befreit ist.

 

- Es hat unglaubliche! 3 Jahre gedauert, bis es den Bescheid von der DRV gab.

 

- Nach Antrag bei der KK hat diese nunmehr die zu Unrecht gezahlten Beiträge zur KV/PV/RV/AV erstattet für die Zeiträume März 2020 bis Dezember 2023.

 

Nun geht es darum, den Sachverhalt in der aktuellen Lohnabrechnung abzubilden:

 

1. Die Nachberechnung ab Januar 2024 im Rahmen der Abrechnung für August 2024 scheint erstmal einfach, nachdem die entsprechenden Änderungen mit Wirkung zum Januar 2024 im Programm erfasst wurden, sodass rückwirkend ab Januar 2024 keine SV-Berechnung mehr erfolgt inkl. Erfassung eines Steuerpflichtigen Zuschusses in Höhe von 50% zur KV/PV.

 

2. Nun müssen noch die Zuschüsse des Arbeitgebers zur KV/PV für die Vorjahre ab März 2020 bis Dezember 2023 erfasst werden. 

Wie erfasst man das am besten, da ja steuerpflichtig. In einer Summe per Abrechnung für August 2024?

 

3. Die Lohnsteuer für die Vorjahre 03/2020 bis 12/2023 wurde ja falsch berechnet, da SV-Beiträge berücksichtigt wurden, die nunmehr von der KK zurückgezahlt wurden. Muss hier irgendetwas unternommen werden oder reicht es, die Auszahlung der Arbeitnehmer-Anteile als steuerpflichtig über die Abrechnung 08/2024 laufen zu lassen? Wenn ja, mit welcher Lohnart?

 

Es wäre großartig, wenn Ihr euer Expertenwissen mit mir teilt :-). Vielleicht hatte ja jemand auch schon einmal einen ähnlichen Fall…?

 

 

MfG

lohnexperte
Fachmann
Offline Online
Nachricht 2 von 2
150 Mal angesehen

Hallo @Pinket_Lilly ,

 

ich würde hier erst einmal gar nichts machen außer die Abrechnungen für 2024 ändern.

 

Dass die AG-Zuschüsse nun rückwirkend steuerpflichtig werden, kann meiner Meinung nach nicht mehr über den Arbeitgeber korrigiert werden. Ich würde ein entsprechendes Anschreiben an den Mitarbeiter senden mit der Bitte, dies seinen Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen. Oder aber die nächste Lohnsteuerprüfung befasst sich damit und macht eine entsprechende Kontrollmitteilung an das Wohnsitzfinanzamt.

 

ACHTUNG: Es sollte geprüft werden, ob die Besteuerung für all die zurückliegenden Jahre überhaupt noch möglich ist (Einsetzen der Verjährung ...).

 

Ich hatte vor Jahren mal einen Fall, bei dem im Rahmen einer SV-/LSt-Prüfung beim (nur mit der ESt-Erklärung betreuten) Mandanten im Rahmen einer Kontrollmitteilung die Vorsorgeaufwendungen rückwirkend nicht mehr anerkannt wurden. Nach meinem Einspruch mit dem Hinweis auf die bereits eingetretene Verjährung (4 Jahre) kam die Finanzverwaltung mit einem Verdacht auf Steuerhinterziehung etc. um die Ecke, um so die Verjährungsfristen ausdehnen zu können .... Ist dann aber alles im Sande verlaufen und der Mandant brauchte keine Nachzahlungen (damals ging es um einen fünfstelligen Betrag) zu leisten. Glücklicherweise war das ein sehr coller Mandant, der nicht beim ersten bösen Wort eines Finanzamtsmitarbeiters Panik schob und in Ruhe den Sachverhalt auf dem "normalen Rechtswege des Einspruches" prüfen ließ. Er war dann auch sehr dankbar für unseren Sachverstand und "Mut", sich mit dem Finanzamt "anzulegen". 😎

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

 

0 Kudos
1
letzte Antwort am 28.08.2024 08:01:14 von lohnexperte
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage