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Nebeneinkommenbescheinigung §313 SGB III

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letzte Antwort am 08.08.2022 13:56:12 von Verena_Heinlein
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anjabusse
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Hallo zusammen.

 

ich würde gern rückwirkend eine Nebeneinkommenbescheingung §313 SGB III für einen Arbeitnehmer abrufen.

 

Minijob ab 06/2022, Anforderung Bescheinigung Agentur für Arbeit ab 06/2022, LODAS abgerechnet bis einschl. 07/2022, 

 

Ich würde nun gern die Bescheinigung abrufen für Juni und Juli. 

 

Wenn ich den Haken für die Bescheinigung im Juni setze und über Mitarbeiter - DÜ Arb.besch. den Abruf starten will, kommt ein Fehler, dass das Austrittsdatum fehlt. Das habe ich ja aber gar nicht.....

 

Kann ich die 313er-Bescheiniung nur bei Austritt abrufen und sonst nur im Rahmen der lfd. Abrechnung erstellen? 

 

Das würde heißen, ich muss hier entweder eine Wiederholung Juli machen oder die Bescheinigungen Juni u Juli im Bescheinigungswesen manuell machen? 

 

Vielen Dank für ein paar Rückmeldungen.

 

Viele Grüße,

Anja Busse

 

kaba
Einsteiger
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Nachricht 2 von 3
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Ich denke, über die Lohnabrechnung geht nur die normale Arbeitsbescheinigung für den Antrag auf ALG.

Die Bescheinigungen für Nebeneinkommen mache ich über "Bescheinigungen", und diese sind dann ja auch schon ausgefüllt. Muss man nur noch Kleinigkeiten, wie Stamm-Nr. AA einfügen ...

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DATEV-Mitarbeiter
Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Frau Busse,


die Nebeneinkommensbescheinigung kann nur mit einer Lohnabrechnung erstellt werden. Das Austrittsdatum muss für die Bescheinigung jedoch nicht erfasst sein. 


Richtig, wenn Sie für die Bescheinigung keine Lohnabrechnung durchführen möchten, können Sie die Nebeneinkommensbescheinigung auch über das Programm Bescheinigungen erstellen.

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 08.08.2022 13:56:12 von Verena_Heinlein
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