Hallo Community,
seit dem 23.01.2025 steht das neue Service-Release 14.51 von LODAS zur Installation per DFÜ bereit.
Alle Informationen rund um die Software-Bereitstellung findet Ihr hier.
Funktionale Änderung:
Mehrjährige Netto-Lohnarten 209 und 229: Keine Neuanlage und Erfassung in Bewegungsdaten / Festbezügen
Die Fünftelregelung für die Versteuerung mehrjähriger Bezüge wird ab dem 01.01.2025 nicht mehr angewendet. Damit entfällt die Grundlage für die Abrechnung der Stammlohnarten 229 Sonstiger Netto-Bezug, 5-jährliche Versteuerung und 209 Abfindung netto.
Fehlerbehebungen:
Bei eAU-Rückmeldungen wird das Feld „Rückmeldung Krankenkasse“ auf dem Übernahmeprotokoll falsch angezeigt
Mit LODAS 14.5 werden die neuen Einträge der Krankenkassen nicht richtige angegeben.
Der Darstellungsfehler auf dem Übernahmeprotokoll wird mit LODAS 14.51 behoben.
Gültig-ab-Datum Widerruf SEPA-Lastschrift auf 4 Tage geändert
Wenn Sie mit LODAS 14.5 einen Widerruf zu einem SEPA-Lastschriftmandat erfassen, kann es zu einer Ablehnung des Widerrufs durch die Krankenkasse kommen, wenn im Feld Der Widerruf gilt ab ein Datum kleiner als 4 Arbeitstage in der Zukunft erfasst wurde.
In LODAS 14.51 löst die Eingabe mit einem Datum kleiner 4 Arbeitstage eine Fehlermeldung aus.
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften: Fiktive Gefahrtarifstelle kann manuell erfasst werden
In LODAS 14.5 ist die Erfassung einer fiktiven Gefahrtarifstelle nicht möglich. Mit LODAS 14.51 kann eine fiktive Gefahrtarifstelle erfasst werden.
Detaillierte Informationen zu den gesetzlichen und funktionalen Änderungen findet Ihr bei DATEV MyUpdates:
Eine Übersicht aller Update-Termine findet Ihr hier.
💡Kennt Ihr schon unseren Infoservice?
Der Infoservice Personalwirtschaft ist ein kostenloser Service-Newsletter. Der Newsletter informiert Euch über wichtige gesetzliche Änderungen für die Lohn- und Gehaltsabrechnung und über funktionale Programmänderungen.
Ihr könnt den Infoservice hier abonnieren.
Viele Grüße,
Euer Community-Team PWS
Guten Tag Frau Simmerlein,
bedeutet das also, dass ich eine Abrechnung mit Abfindung ab 2025 mit der Stammlohnart 208 abrechne?
Danke vorab und freundliche Grüße
Melanie Kohler
Hallo Frau Kohler,
ja richtig, Sie verwenden Stammlohnart 208.
Und was ist wenn ich eine Netto-Vereinbarung für die Abfindung habe?
Muss ich mich dann erst über mehrere Probeabrechnungen zu meinem Bruttobetrag durchprobieren?
@NaJu2008 schrieb:Und was ist wenn ich eine Netto-Vereinbarung für die Abfindung habe?
Muss ich mich dann erst über mehrere Probeabrechnungen zu meinem Bruttobetrag durchprobieren?
Nee, dann nimmst du eine Nettolohnart, machst eine Probeabrechnung, merkst die den Bruttobetrag und rechnest den dann mit der 208 ab.
Alles klar, dankeschön.
Nee, dann nimmst du eine Nettolohnart, machst eine Probeabrechnung, merkst die den Bruttobetrag und rechnest den dann mit der 208 ab.
Also muss ich per Probeabrechnung meine Brutto-Abfindung ausrechnen.
An der Stelle hatte ich mitunter schon geringfügige Differenzen. Und je nachdem wer dann auf der anderen Seite sitzt kann es schon mal lästig werden wenn nicht genau die vereinbarte Netto-Abfindung rauskommt.
Meine Mandanten haben nur Brutto-Abfindungen. Aber wenn da einer mit Netto-Abfindung wäre, würde ich sie informieren, dass die infolge der Gesetzesänderung technisch nicht mehr abgerechnet werden können und entweder nur noch Brutto-Abfindungen vereinbart werden sollen oder im Auflösungsvertrag festgehalten werden muss, dass die vereinbarte Netto-Abfindung nicht centgenau ausgezahlt werden kann und es darauf keinen Anspruch gibt.