Liebe Datev,
eher zufällig bin ich in einem Newsletter darüber gestolpert, dass seit 2023 laut § 1 Abs. 2 Nr. 2 d) Entgeltbescheinigungsverordnung auszuweisen ist:
(2) In der Entgeltbescheinigung sind mindestens folgende Entgeltbestandteile der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers darzustellen:
1.die Bezeichnung und der Betrag sämtlicher Bezüge und Abzüge, außer den Beiträgen und Arbeitgeberzuschüssen zu einer freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie dem Arbeitgeberanteil zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, einzeln nach Art aufgeführt und jeweils mit der Angabe, ob a)2.sie sich auf den steuerpflichtigen Arbeitslohn, das Sozialversicherungsbruttoentgelt und das Gesamtbruttoentgelt auswirken undb)es sich dabei um laufende oder einmalige Bezüge oder Abzüge handelt;der Saldo der Bezüge und Abzüge nach Nummer 1 als a)steuerpflichtiger Arbeitslohn, getrennt nach laufenden und sonstigen Bezügen und Abzügen,b)Sozialversicherungsbruttoentgelt, gegebenenfalls abweichend je Versicherungszweig und getrennt nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen,c)Gesamtbruttoentgelt ohne Trennung nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen,d)pauschal besteuerte Bezüge nach den §§ 37b, 40 Absatz 1 und 2, nach § 40a Absatz 2 und § 40b des Einkommensteuergesetzes jeweils nach ihrer gesetzlichen Grundlage getrennt, als sonstiges Pauschalsteuerbrutto alle weiteren pauschal besteuerten Bezüge;
Hallo,
ich bin zwar nicht die DATEV, aber eines Kommentars kann ich mich doch nicht enthalten.
Der tiefere Sinn hat sich mir bislang auch nicht erschlossen. Hatte hier wieder jemand Langeweile 🤔 ...?
https://www.haufe.de/personal/entgelt/aenderungen-in-der-entgeltabrechnung-nicht-verschlafen_78_582210.html (ganz, ganz unten).
So wird z.B. bei einem anderen Anbieter seit Januar bei pauschal versteuerten Bezügen eine Extra Seite zur Abrechnung generiert...
Gruß, vw
Hallo,
gibt es hier etwas Neues?
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Hallo Community,
bitte entschuldigen Sie die späte Rückmeldung.
Aktuell werden die pauschal besteuerten Bezüge auf der Brutto/Netto-Abrechnung nicht separat nach laufenden und sonstigen Bezügen ausgewiesen. Die Unterscheidung erfolgt auf Basis der verwendeten Lohnarten.
Da die Entgeltbescheinigungsverordnung auf die Bedürfnisse des BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) angepasst wurde, haben wir uns vorerst gegen eine Umsetzung auf der Brutto/Netto-Abrechnung entschieden.
Innerhalb der Datenübermittlungen an die rvBEA, unter anderem für die BEEG, werden die geforderten Regelungen berücksichtigt.