Hallo werte Fachgemeinde,
ich habe einen Mandanten, der demnächst die 30 Mitarbeiter-Grenze überschreitet.
D.h. ja dann das er nur noch U2 pflichtig ist, richtig?
Muss ich dann unter Personaldaten, Sozialversicherung die Umlage auf nur U2 bei allen umstellen?
Und was wenn der Mandant dann sagen wir mal 3 Monate später wieder unter 30 Mitarbeitern ist. Muss das dann wieder rückgängig gemacht werden?
Vielen Dank vorab & Schönes Wochenende!
JB
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Moin,
die Feststellung der Umlagepflicht ändert sich im Laufe des Jahres nicht. Es kommt immer auf die Anzahl der Monate an, in denen im Vorjahr mehr oder nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt wurden.
Geregelt ist dies in § 3 Abs 1 AAG:
... Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat. .... Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.
Wenn also nur für drei Monate die Anzahl überschritten wird, bleibt es bei der U1-Umlagepflicht für das ganze Jahr.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Zu ergänzen wäre noch, dass bestimmte Personengruppen nicht mitgezählt werden. Darunter fallen z.B.: Auszubildende, Gesellschafter Geschäftsführer, EZ, etc.
VG