Guten Morgen liebe Community,
bei einem MA soll ich laut Pfändungsbeschluss lediglich den tatsächlich geleisteten Kindesunterhalt in Höhe von 165€ für die Berechnung annehmen.
Dabei bin ich mir nicht sicher wie ich das umsetzen kann...
Muss ich da die Pfändungsfreigrenze von 1.491,75€ + 165,00€=1.656,75€ als absolut unpfändbaren Betrag und 0,0 Unterhaltsberechtigte anlegen, oder gibt es da auch andere Möglichkeiten?
Ich freue mich auf Eure Hinweise und wünsche einen schönen Tag!
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Eine Unterhaltspfändung (Vorrang vor jeder gewöhnlichen Pfändung) durchbricht die normalen Pfändungsgrenzen. Oft steht ein fixer Betrag in der U.-Pfändung, was dem Schuldner netto verbleiben darf. Die Frage daher bitte etwas präzisieren.
In solchen Fällen, in denen ein fester Betrag vorgegeben ist, erfasse ich keinen unpfändbaren Betrag.
Lediglich im Reiter "Unterhaltspfändung" wird unter "Laufende Unterhaltspfändung" der besagte Betrag erfasst.
Entschuldigen Sie bitte die unpräzise Beschreibung.
Es handelt sich um eine gewöhnliche Pfändung, jedoch hat der Schuldner der Gläubigerin seine Einkünfte und Verpflichtungen bereits offen gelegt. Daher steht der fixe Unterhaltbetrag im Pfändungsbeschluss.
@Hoki schrieb:Guten Morgen liebe Community,
bei einem MA soll ich laut Pfändungsbeschluss lediglich den tatsächlich geleisteten Kindesunterhalt in Höhe von 165€ für die Berechnung annehmen.
Dabei bin ich mir nicht sicher wie ich das umsetzen kann...
Muss ich da die Pfändungsfreigrenze von 1.491,75€ + 165,00€=1.656,75€ als absolut unpfändbaren Betrag und 0,0 Unterhaltsberechtigte anlegen, oder gibt es da auch andere Möglichkeiten?
Ich freue mich auf Eure Hinweise und wünsche einen schönen Tag!
Das würde ich dann bei einer gew. Pfändung auch so verstehen.