Hallo Community,
ich habe einen Mandanten (Baumpflege), er hatte vom 31.01. - 11.02.2022. einen Praktikant in seinem Unternehmen. Er würde ihm für die Zeit mit 250€ entlohnen. Was muss man dabei beachten? Wird das als Minijob abgerechnet?
Vielen Dank!
Viele Grüße
Unserem Verständnis nach wäre zunächst abzuklären, ob das Praktikum/der Praktikant mindestlohpflichtig ist, alles weitere zu den unterschiedlichen Praktikantenformen finden Sie hier:
Dok.-Nr.: 5300433
Es handelt sich um ein freiwilliges Praktikum. Die 250 € sind so eine Art "Anerkennung"
Hallo,
Sie sollten zuerst wissen, was es für ein Praktikant ist und ob es eine Entlohnung ist.
Dann könnten Sie ggf. beurteilen, ob eine geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung möglich ist.
Im Weiteren könnten Sie dann ggf. prüfen, ob das Entgelt pauschal versteuert werden könnte, als kurzfristig Beschäftigter.
Sie sehen schon, mal eben ist so etwas nicht zu beurteilen.
Sie sollten sich erst einmal genau informieren, ggf. hier die weiteren Informationen mitteilen, damit man Ihnen helfen kann.
Ich empfehle Ihnen im Übrigen, vielleicht erst einmal eine eigene Beurteilung - selbst denken, bringt einen im Allgemeinen für die Zukunft bei Beurteilungen viel weiter - machen, diese hier auch mitteilen und dann aus den dann kommenden Hinweisen weiter lernen.
Hilfreich für eine Beurteilung in einem solchen Falls sind u.a. folgenden Links:
Viele Grüße
T. Reich
Mir hilft hier immer dieses Dokument weiter: Dok.-Nr.: 9223816
Wobei die Beurteilung von Praktikanten immer herausfordernd ist.
Bei dem kurzen Zeitraum und dem geringen Verdienst schreit bei mir jedoch alles nach einen Minijob. Der Mitarbeiter müsste schriftlich bestätigen, dass er nirgendwo sonst in dem Zeitraum einen Minijob ausübt, so dass er die Grenze nicht überschreitet. Das wäre für mich die unkomplizierteste Lösung.
Das stimmt, die Beurteilung eines Praktikanten ist schon herausfordernd. Gerade, wenn man nicht so lange im Lohn arbeitet.
Ich hätte jetzt auch gesagt, dass es für den kurzen Zeitraum und geringen Verdienst entweder ein Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung wäre.
Aber das Problem scheint ja auch zu sein, dass es schon im Januar/Februar war
Bei dem kurzen Zeitraum und dem geringen Verdienst schreit bei mir jedoch alles nach einen Minijob.
Da sieht man es. Bei mir schreit alles nach kurzfristiger Beschäftigung oder sogar überhaupt keine Sozialversicherung.😉
Bei einer kurzfristigen Beschäftigung ggf. sogar mit Besteuerungsmerkmalen. Schön günstig, ohne Lohnnebenkosten, aber...
was macht der Praktikant sonst, wie alt ist er, was war das Ziel des Praktikums...?!
Denken Sie noch an die Mindestlohnprüfung...
Aber das Problem scheint ja auch zu sein, dass es schon im Januar/Februar war
Sie können bei einem Minijob in jedem Fall nicht mehr rentenversicherungsfrei abrechnen.
Sollten Sie sonst alle Daten haben und es einen Vertrag geben, wäre die Abrechnung im Nachgang möglich. Auch über verschiedene Varianten.
das stimmt, aber hier wäre dann zuerst zu überprüfen, ob eine Berufsmäßigkeit ausgeschlossen werden kann.
@t_r_ schrieb:Bei mir schreit alles nach kurzfristiger Beschäftigung oder sogar überhaupt keine Sozialversicherung.
Ob es bei derartigen Fällen unbedingt einen vorab befristeten Vertrag gibt, wage ich mal zu bezweifeln.
Ob es bei derartigen Fällen unbedingt einen vorab befristeten Vertrag gibt, wage ich mal zu bezweifeln.
Ich denke auch, dass es da keinen Vertrag gibt. Mir hat er ja nicht mal im Januar mitgeteilt, dass er einen Praktikanten beschäftigen wird. Auch habe ich keinen weiteren Unterlagen erhalten. Habe heute nur eine Mail von dem Mandanten erhalten, dass er vom 31.01-11.02. einen Praktikanten beschäftigt hatte und er ihm jetzt 250 € dafür bezahlen möchte.
Ob es sich um ein freiwilliges oder vorgeschriebenes Praktikum handelt, hat er mir ebenfalls nicht mitgeteilt. Dies habe ich jetzt bei ihm nachgefragt. Ob es sich um einen Studenten oder Schüler handelt. Und wie viele Stunden er gearbeitet hat.
Ich habe als erstes an einen Minijob gedacht und dazu tendiert. Aber, wenn ich ihn nachträglich anmelde, ist ja keine RV-Befreiung mehr möglich. Daher tendiere ich eher zu eine kurzfristige Beschäftigung.
Aber ich brauche vom Mandanten mehr Infos.
Bei einer solch dürftigen Informations- und Kommunikationslage kommt bei uns ein Mandant zunächst in die Warteschleife - es wird keine Lohnabrechnung durchgeführt - Fristen hin oder her...
Manchmal dauert es Monate, aber irgendwann versteht es dann doch fast jeder Mandant.
@t_r_ schrieb:Ob es bei derartigen Fällen unbedingt einen vorab befristeten Vertrag gibt, wage ich mal zu bezweifeln.
Der Vertrag war auch mehr für Mindestlohn, die verspätete Abrechnung etc. bezogen, als zwingend für den Nachweis der Befristung. Diese lässt sich natürlcih auch aus den entsprechenden Umständn ableiten.
Da sind wir etwas rigoroser. Wenn es keine vernünftigen Unterlagen für eine kurzfristige Beschäftigung gibt und es ansonsten passt, wird das als geringfügige Beschäftigung abgerechnet - kostet dann halt die Abgaben zusätzlich. Aber ohne große Probleme bei einer Prüfung.
Aber letztlich, wenn ich das P-Wort von einem Mandanten höre, führt dies auch erst mal zu einer umfangreichen Befragung, was für ein Praktikum es denn ist. Aber so langsam gewöhnen sich die Mandanten daran und fragen jetzt sogar schon vorher nach 🙂
Die Infos vom Mandanten sind wirklich sehr dürftig. Ich habe ihm jetzt eine Mail mit Fragen zu dem Praktikanten gestellt. Ob er Schüler oder Student ist? Wie viele Stunden er gearbeitet hat?
Ich weiß nur, dass es sich um ein freiwilliges Praktikum handelt
Hallo,
also der Praktikant ist Student und hat in den 2 Wochen ein freiwilliges Praktikum bei meinem Mandanten gemacht. Er hat ca. 80 Stunden gearbeitet.
In dem Fall würde ich gemäß Dok. Nr. 1004438 diesen Prozess wählen:
2 Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum mit Arbeitsentgelt erfassen
Für den beschriebenen Praktikanten liegt eine Immatrikulationsbescheinigung vor.
2.1 Arbeitsentgelt bis 450,00 EUR monatlich
Beim nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktikum liegt beim Entgelt bis maximal 450,00 EUR eine geringfügige Beschäftigung vor (gem. 20-Stunden-Theorie). Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall die Befreiung von der Rentenversicherung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber beantragt.
Personaldaten erfassen
1
Vorgehen:
Mitarbeiter öffnen.
2
Stammdaten | Beschäftigung | Tätigkeit, Registerkarte Status wählen.
3
Aus der Liste Personengruppenschlüssel den Eintrag 109 Geringfügig entlohnte Beschäftigung wählen.
4
Aus der Liste Arbeitnehmertyp folgende Einträge wählen:
Abrechnung mit Lohnsteuerkarte: 0 Arbeiter oder 1 Angestellter
Abrechnung mit Pauschalierung: 4 Geringfügig Beschäftigter mit Pauschalversteuerung (Arbeiter) oder 5 Geringfügig Beschäftigter mit Pauschalversteuerung (Angestellter)
5
Registerkarte Tätigkeitsschlüssel wählen. Angaben in der Gruppe Tätigkeitsschlüssel 2010 erfassen.
6
Stammdaten | Sozialversicherung | Allgemeine SV-Daten, Registerkarte Berechnungsgrundlagen wählen.
7
Aus den Listen folgenden Beitragsgruppenschlüssel wählen:
KV 6 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte
RV 0 kein Beitrag
AV 0 kein Beitrag
PV 0 kein Beitrag
8
Stammdaten | Steuer | Steuerkarte wählen.
Die steuerrelevanten Daten werden bei Teilnahme am ELStAM-Verfahren im elektronischen Rückmeldeverfahren zurückgemeldet und eingespielt.
Hinweis
Hinweis
In diesem Fall ist keine Pauschalierung mit 2% zulässig, da kein RV-Beitrag (pauschal) bezahlt werden muss. Wenn keine individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale abgerufen werden, wird die Lohnsteuer in diesem Fall mit 20 % pauschal versteuert.
9
Stammdaten | Entlohnung | Bezüge/Abzüge wählen.
10
Auf Schaltfläche Neuen Be-/Abzug anlegen klicken.
In der Spalte Nr. im Bereich Historie des oben gewählten Be-/Abzugs vergibt das Programm für den neuen Bezug oder Abzug eine eindeutige, nicht änderbare Nummer.
11
In der Spalte Lohnart auf Symbol st15787805323_de.png (Lohnart auswählen) klicken. Passende Lohnart wählen und im Feld Betrag den Wert erfassen.