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Quarantäne Erstattung abgelehnt

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letzte Antwort am 20.12.2021 14:24:20 von jafrasch
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carolalautenschläger
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Hallo zusammen,

 

alle Quarantäne-Erstattungsanträge für das Jahr 2020 wurden uns von der Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin abgelehnt. Begründung (nur für alle mal zur Information):

 

„…. Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts ….. für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit (das ist die Begründung für die Erstkontakte) und in seiner Person liegenden Grund (das ist die Begründung für die positiv getesteten Mitarbeiter)“.

 

„Dabei ist die Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, dass die Anordnung von Quarantäne den Adressaten ähnlich trifft wie einen Kranken, dem ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zukommt. Die Sechs-Wochen-Frist gem. Entgeltfortzahlungsgesetz kann daher als Obergrenze für die Annahme einer nicht erheblichen Zeit in Sinne von §616 Satz 1 BGB herangezogen werden. „

 

Nun aber zu meiner eigentlichen Fragen:

 

Muss ich die Eingaben bezüglich Quarantäneerstattung inkl. aller Lohnarten, Fehlzeiten usw. wieder auf den Ursprung zurücksetzen? Die Lohnarten für die Erstattung bewirken doch eine Wertung als Entgeltersatzleistungen und werden dann auch dementsprechend auf der Lohnsteuerbescheinigung berücksichtigt - Liege ich da richtig?

Wenn ja, müsste ich meines Erachtens nach alles wieder auf Anfang setzen, da die Erstattung nicht erfolgt ist.

 

Ich wäre hier für jede Hilfe dankbar.

 

LG Carola Lautenschläger

jafrasch
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Sehe ich das richtig, dass die der Meinung sind, dass der Anwedungszeitraum des § 616 BGB bis zu sechs Wochen sein soll?

 

Uff. Irgendwie deckt sich das nicht so ganz mit dem was mir in der Literatur untergekommen ist. Da ist von 6 Tagen die Rede. Nicht Wochen. Aber okay. Man kann ja dagegen vorgehen.

 

Zu Ihrer Frage:

Meiner Meinung nach sehen Sie das richtig: Es wird alles auf das Regelentgelt zurückgedreht. (Sofern man die Entscheidung so akzeptiert.)

 

Kuriosum: Dank der Regelungen für die LSt-Jahresbescheinigung wird das ganze erst in 2021 verarbeitet und die LSt Bescheinigung 2020 dürfte also bleiben wie sie ist...

carolalautenschläger
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Herzlichen Dank für die Antwort. Ich war mir nicht sicher, ob ich mit meiner Annahme richtig liege.

Ja und was die Ablehnungsbegründung betrifft, habe ich mich in der vergangenen Woche genug darüber aufgeregt, vor allem, weil man das in der Presse noch schönredet, dass ja dem Arbeitnehmer kein Nachteil entsteht, weil der Arbeitgeber ja erst einmal in der Quarantäne weiterzahlt und sich das erstatten lassen kann.

 

Aber jetzt hat man wieder Mittel und Wege gefunden, die Lücke über den §616 zu finden, so dass wahrscheinlich ein Großteil des Mittelstandes auf den Kosten für die Quarantänezeit sitzen bleibt. Denn ich habe in meinem ganzen Berufsleben (ca. 30 Jahre) noch nicht einen Arbeitsvertrag gehabt, der den §616 explizit ausgeschlossen oder eingeschränkt hat. In großen Konzernen mit Tarifbindung ist das wohl meist so, dass hier der $616 berücksichtigt wurde.

 

Ja und was das "Dagegen vor Gehen" betrifft, bin ich mir ziemlich sicher, dass unsere GF entscheidet, keine Klage anzustrengen, denn das ist das einzige Mittel gegen die Bescheide (lt. Bescheid).

 

LG Carola Lautenschläger

Claudia-
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Ja auch wir haben das mit der Ablehnung und Verweis auf §616 bekommen. Seltsam ist nur das eine 10 Tage Quarantäne damit abgelehnt wurde und ein anderer Mitarbeiter der nur 8 Tage ausgefallen ist, da wurde dem Antrag zugestimmt. Liegt leider an den unterschiedlichen Behörden, da ja der Wohnsitz des Arbeitnehmers zuständig ist. Jede arbeitet anders. Leider.

 

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jafrasch
Aufsteiger
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Bei unserem Mandanten wurde die Entschädigung für die Kinderbetreuung nicht anerkannt. Grund: Obwohl dem Mandant eine Bestätigung der Grundschule vorlag und darauf vertrauen durfte wurde nochmal bei der Grundschule angerufen die diesesmal aussagte, dass wohl doch eine Betreuungsmöglichkeit gab.

 

Der Mandant erwiderte, dass man ja bitte auf die Bescheinigung hatte vertrauen dürfen.

 

(frei übersetzte) Antwort dazu: "Ist uns egal. Das ist eh nur eine Billigkeitsleistung also hat die Backen oder klag halt."

 

Mit Verlaub: §56 IfSG kommt auf die Liste der "Witzlos" Paragrafen.

 

Jetzt muß also der AG dem AN nochmal erklären das er noch einen vierstelligen Betrag wiederbekommt weil isso.

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letzte Antwort am 20.12.2021 14:24:20 von jafrasch
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