Wenn der Hausarzt und nicht die Gesundheitsbehörde eine Quarantäne anordnet. Wie wird das abgerechnet ?
Erstattungsantrag trotzdem an Gesundheitsbehörde ( also Quarantäne abrechnen ) stellen oder muss der Arbeitgeber ( § 616 ausgeschlossen ) keine Entgeltforzahlung leisten und der AN muss sich selber kümmern.
Krank ist der AN ja nicht.
Der Arzt hat wohl die Info an das Kompetenzzentrum für Verdachtsfälle der COVID 19 Erkrankung weitergeben. Die sollen über einen evtl. Abstrich entscheiden und ggf. seine Quarantäneanordnung außer Kraft setzen.
Es kann also sein das er gar nicht getestet wird und nur 14 Tage zu Hause bleiben soll.
Ist der Arzt jetzt der verlängerte Arm der Gesundheitsbehörde, sprich es ist eine offizielle Anordnung nach § 30 / 31 IfsG und der Arbeitgeber bekommt Geld wieder ( § 56 IfsG ).
Bundesland Schleswig Holstein
Hallo,
leider kann ich Sie bei dieser Frage nicht unterstützen. Bitte wenden Sie sich zur Klärung dieser Frage an die zuständige Krankenkasse.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG
Ist das noch nicht in der Praxis vorgekommen ? Kann ich mit nicht vorstellen.
Und was ist der Unterschied zwischen:
1.Entschädigungszahlung wegen Quarantäne
Entschädigungszahlung nach §56 Abs. 1 Satz 2 IfSG über max. 6 Wochen durch Arbeitgeber wegen angeordneter Absonderung (Quarantäne)
Ein Mitarbeiter hatte Kontakt zu einem positiv getesteten Corona-Patienten und wird z. B. vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt. Der Arbeitgeber leistet die Entschädigungszahlung nach lfSG. Die Leistung bekommt der Arbeitgeber auf Antrag von der Behörde erstattet.
2.
Bezahlte Freistellung wegen angeordneter Quarantäne
Bezahlte Freistellung wegen angeordneter Absonderung (Quarantäne) für Personen, als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige
Ein Mitarbeiter hatte Kontakt zu einem positiv getesteten Corona-Patienten und wird z. B. vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt. Der Arbeitgeber zahlt für die Zeit der Quarantäne das Entgelt weiter. Der Arbeitgeber erhält keine Erstattung nach Infektionsschutzgesetz
Wo ist da der Unterschied ? Beides ist angeordnet. Mal mit Erstattung dann wieder ohne. Wie erkennt man das ?
Das Dokument 1008768 hilft da nicht. Es sagt nur das es die beiden Varianten gibt.
Also wenn ich in das Dokument reinschaue, dann vermute ich, dass es sich hier um eine arbeitsrechtliche Fragestellung handelt.
Ich vermute, dass im Fall "Bezahlte Freistellung" eine arbeitsrechtliche Regelung für solche Fälle besteht, z. Bsp. im Tarifvertrag. Dann greift § 56 IfSG nicht, da der Arbeitnehmer weiter Anspruch auf Vergütung hat.
Aber ich vermute nur...
Im Übrigen würde ich den Mitarbeiter beim zuständigen Gesundheitsamt anfragen lassen, dass er bis zur Klärung unter Quarantäne gestellt wird.
Ergänzend stellt sich natürlich die Frage, ob der Arbeitgeber nicht im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung bereits eine Regelung getroffen haben müsste für Verdachtsfälle. Hier könnte dann eine Freistellung nötig sein, die der Arbeitgeber meiner Ansicht nach auch zu bezahlen hätte.
Dazu sollte mal DATEV antworten.
Schließlich haben die ja beide Varianten eingebaut. Das muss ja rechtliche Grundlagen haben.
Hallo zusammen,
es ist richtig, dass für beide Fehlzeiten eine Entschädigungszahlung erfolgt, also in beiden Fällen die Freistellung wegen Quarantäne bezahlt wird.
Der Unterschied liegt darin, dass bei der Fehlzeit Entschädigungszahlung wegen Quarantäne der Arbeitgeber seine Leistung für die freigestellte Zeit von der zuständigen Behörde erstattet bekommt. Bei der anderen Fehlzeit "Bezahlte Freistellung wegen angeordneter Absonderung (Quarantäne) leistet der Arbeitgeber die Zahlung quasi freiwillig und erhält keine Erstattung über das Gesundheitsamt.