Hallo allerseits und ein frohes neues Jahr mit viel Gesundheit, Glück und Zufriedenheit!
Ich rechne im Januar 2018 einen Arbeitnehmer ab, welcher die Weihnachtsgratifikation wegen Eigenkündigung zurückzahlen muss.
Ich habe es über eine Rückrechnung im Nov 2017 probiert und da die Auszahlung des Weihnachtsgeldes 100 % des Gehaltes betrug kam eine 0 Abrechnung raus (logisch).
Den Betrag im Januar 2018 als minus Betrag einzupflegen ging nicht, da kamen diverse Fehlermeldungen.
Die Lohnsteuer wird ja dem Arbeitnehmer über die Einkommenserklärung zurückerstattet.
Gibt es andere Möglichkeiten der Rückrechnungen?
Ich würde sagen nein - vielleicht liege ich aber falsch?
Danke für Ihre Rückmeldungen vorab und einen schönen Jahresanfang wünscht
Christine Kundler
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Frau Kundler,
Ihnen auch ein gesundes, neues Jahr 2018 🙂
Die Korrektur des Einmalbezugs im ursprünglich abgerechneten November 2017 ist korrekt.
Vermutlich haben Sie hier in den Bewegungsdaten l Monatserfassung den Monat Nov 2017 ausgewählt und die Lohnart mit dem damaligen Betrag ins Minus gesetzt.
Grundsätzlich wird allerdings bei einer Nachberechnung ins Vorjahr bei der steuerlichen Behandlung das Zuflussprinzip angewandt, d. h. Änderungen bzgl. der Steuer im Vorjahr werden dem aktuellen Jahr zugeordnet.
Möchten Sie die Steuer im Jahr 2017 korrigieren und somit eine neue Lohnsteuerbescheinigung 2017 ausgeben, so hinterlegen Sie bitte beim Mitarbeiter in den Stammdaten unter Steuer l Besonderheiten unter Angaben zur steuerlichen Behandlung bei Nachberechnung ins Vorjahr im Feld Mitarbeitereinstellung den Eintrag Entstehungsprinzip.
Zusätzliche Informationen finden Sie auch im Dokument 1031568 - Nachberechnung ins Vorjahr.
Viele Grüße,
Daniela Eichler
Personalwirtschaft
DATEV eG