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Umschlüsselung SV Pflichtiges Arbeitsverhältnis in geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis

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letzte Antwort am 23.11.2017 14:36:13 von Claudia-FU
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Claudia-FU
Aufsteiger
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Wir hatten von einem Vorberater ein Mandat übernommen und diese Gehälter 1 Monat abgerechnet. Das Unternehmen wurde aber direkt verkauft, so das zum 01.04.2017 ein neuer Mandant bei uns angelegt wurde. Alle Gehaltsdaten sollten laut neuem Besitzer so bleiben wie sie waren.

Wir hatten uns schon damals gewundert, das ein AN 260,00 € Brutto erhält und voll sozialversicherungspflichtig abgerechnet wird.

Jetzt habe ich eine Prüferin der DRV hier im Haus und habe sie mal gefragt, ob das korrekt wäre. Sie meinte nein, wir müssen es auf geringfügig entlohnt umstellen und zwar rückwirkend. Ansonsten würde dies in einer Prüfung geschehen, incl. Nachberechnung der Beiträge für die Knappschaft, RV Aushilfe und Zinsen.

Also habe ich jetzt den Lohn auf 6500 zum 01.04.2017 umgeschlüsselt.  Eine Rentenversicherungsbefreiung lag mir bereits vor (obwohl wir Soz.vers.pfl. abrechnen sollten). Diese Rentenversicherungsbefreiung greift aber erst zur Gehaltsabrechnung 12/17, da sie der Knappschaft nicht innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn angezeigt wurde. Und hier ist jetzt mein Problem. Wie bekomme ich die Abzüge der RV für den Zeitraum 01.04.-30.11. in die Lohnabrechnung? Wegen der fehlenden Anzeigepflicht muss der AN jetzt den Beitrag abführen. Die Anmeldung bei der DAK wird rückwirkend zum 01.04. storniert. Eine Anmeldung bei der Knappschaft zum 01.04.17 wird erstellt.

Claudia-FU
Aufsteiger
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So, habe die Prüferin nochmal gefragt. Die Anmeldung zum 01.04.17 bei der BUN muss mit 6100 erfolgen. Für die Zeit vom 01.04.-30.11. muss der RV Beitrag abgeführt werden. Am 01.12.17 muss die Meldung auf 6500 umgeschlüsselt werden, da dann der Antrag auf RV Befreiung greift. Nun rechnet das Programm auch meine Abrechnung November.

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hgmehlhose
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Hallo,

Beitragsschlüssel für   den Zeitraum 01.04.-30.11. auf 6100  ab 12/17 erst auf 6500. RV-Befreiung liegt vor, dann auch ab 12/17 (Lösung bei LuG) sollte so  eigentlich funktionieren.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

die Beurteilung würde ich noch einmal prüfen (lassen).

Wenn der Befreiungsantrag nicht innerhalb von 6 Wochen gemeldet wurde -was hier ja der Fall ist-, greift die Befreiung nach § 6 Abs. 4 Satz 3 SGB VI erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt.

Sie müssen also in diesem Fall die Meldung erst erstellen und danach greift die Befreiung. Damit die Befreiung ab 01.12.2017 gelten würde, hätte die Meldung bis zum 31.10.2017 der Knappschaft vorliegen müssen. Wenn dies nicht der Fall ist, greift die Meldung frühestens ab dem 01.01.2018, wenn die Meldung bis zum 30.11.2017 erfolgt.

Da eine Vorab-Meldung über die Lohn-Programme nicht möglich ist, können Sie die verspätete Meldung über eine Mitteilung an die Knappschaft vornehmen. Einen Vordruck hierfür hat die Knappschaft auf der Homepage hinterlegt: https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/gewerblich/03_Vorabmeldung_Befreiung_RV_Pflicht.html

Dies muss ausgefüllt an die Knappschaft gesendet werden. Und mit Ablauf des Folgemonats gilt dann die Befreiung - und kann ganz normal im Lohn-Programm erfasst und gemeldet werden.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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birgitkurewitz
Aufsteiger
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Hallo Claudia,

ich würde erst einmal prüfen ob es einen Grund gibt warum der Arbeitnehmer versicherungspflichtig abgerechnet wurde:

z.B.

mehrere Geringfügige Beschäftigungen neben Hauptbeschäftigung oder

mehrere Geringfügige Beschäftigungen, insgesamt über 450,00 EUR.

Gruß Birgit Kurewitz

Claudia-FU
Aufsteiger
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Hallo Herr Lutz, vielen Dank für den Hinweis. So einen Fall hatten wir noch nicht im Büro. Ich werde das Formular noch heute dem Mandanten zur Verfügung stellen und dann umgehend an die BUN übermitteln, so das die Befreiung zum 01.01.18 greift.

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Claudia-FU
Aufsteiger
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Ich habe extra beim Mandanten nachgefragt. Der Arbeitnehmer erhält Sozialhilfe und hat diesen Verdienst wohl auch angegeben. Wir hatten für die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit die Steuerklasse 1 Seitens des Finanzamtes rückgemeldet bekommen.

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letzte Antwort am 23.11.2017 14:36:13 von Claudia-FU
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