Hallo,
wir haben einen Mitarbeiter mit Lohnpfändung- verheiratet, 2 Kinder. Muss der Ehepartner dann als unterhaltsberechtigte Person mit angegeben werden? Die Kinder sind unter 18 und unstrittig einzugeben. Was aber ist mit dem Ehepartner- auch wenn dieser selber Lohnempfänger ist- gegebenenfalls sogar mehr verdient? Muss dann unter unterhaltberechtigt drei Personen angegeben werden? Und muss ich das entsprechend dokumentiert haben?
Vielen Dank
grundsätzlich beides ja. Wenn der Gläubiger meint, dass bestimmte Personen auszuschließen sind, muss er das beim Amtsgericht beantragen. Sie reagieren dann erst, wenn der Beschluss da ist.
In aller Regel steht davon was im Pfändungsbeschluss.
Den sollte man sich sehr genau anschauen.
kann, ist aber eher selten nach meiner Erfahrung.
Genaues Lesen ist aber trotzdem anzuraten.
Der Gläubiger/Gläubigervertreter kann einen "Nichtberücksichtigungsantrag" stellen, wenn der Ehepartner des Schuldner über ausreichend eigenes Einkommen verfügt. Dieser Antrag kann beim Vollstreckungsgericht auch nachträglich gestellt werden.
Der Pfändungsbeschluss weist eine Nichtberücksichtigung aus.