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Unterhaltberechtige Personen bei Pfändung

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letzte Antwort am 16.05.2024 15:43:25 von SSt
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Breuer1
Beginner
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Nachricht 1 von 5
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Hallo,

 

wir haben einen Mitarbeiter mit Lohnpfändung- verheiratet, 2 Kinder. Muss der Ehepartner dann als unterhaltsberechtigte Person mit angegeben werden? Die Kinder sind unter 18 und unstrittig einzugeben. Was aber ist mit dem Ehepartner- auch wenn dieser selber Lohnempfänger ist- gegebenenfalls sogar mehr verdient? Muss dann unter unterhaltberechtigt drei Personen angegeben werden? Und muss ich das entsprechend dokumentiert haben?

 

Vielen Dank

lohnhilfe
Meister
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Nachricht 2 von 5
237 Mal angesehen

grundsätzlich beides ja. Wenn der Gläubiger meint, dass bestimmte Personen auszuschließen sind, muss er das beim Amtsgericht beantragen. Sie reagieren dann erst, wenn der Beschluss da ist.

LG
VM
K_Wolf
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 5
198 Mal angesehen

In aller Regel steht davon was im Pfändungsbeschluss.

Den sollte man sich sehr genau anschauen.

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lohnhilfe
Meister
Offline Online
Nachricht 4 von 5
174 Mal angesehen

kann, ist aber eher selten nach meiner Erfahrung.

 

Genaues Lesen ist aber trotzdem anzuraten.

LG
VM
0 Kudos
SSt
Beginner
Offline Online
Nachricht 5 von 5
141 Mal angesehen

Der Gläubiger/Gläubigervertreter kann einen "Nichtberücksichtigungsantrag" stellen, wenn der Ehepartner des Schuldner über ausreichend eigenes Einkommen verfügt. Dieser Antrag kann beim Vollstreckungsgericht auch nachträglich gestellt werden. 

 

Der Pfändungsbeschluss weist eine Nichtberücksichtigung aus. 

 

 

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letzte Antwort am 16.05.2024 15:43:25 von SSt
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