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Urlaub während Kurzarbeit | Was ist richtig?

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letzte Antwort am 05.05.2021 13:03:16 von Flitze0815
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katharina_1983
Beginner
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Nachricht 1 von 6
649 Mal angesehen

Hallo liebe Community,

 

bei einem Mandanten ist folgendes Thema aufgekommen und ich stehe auf dem Schlauch...

Vielleicht könnt Ihr mir helfen.

 

  • Der Mitarbeiter arbeitet üblicherweise Mo-Fr.
  • Seit der Kurzarbeit Mo-Mi.
  • Do+Fr = Kurzarbeit
  • Der Mitarbeiter möchte nun Urlaub nehmen. Besteht darauf nur Mo,Di,Mi frei zu nehmen, da Do und Fr sowieso Kurzarbeitstage sind.

 

Was ist nun richtig?

Muss er eine ganze Woche oder kann er auch nur die drei (Do+Fr dann KUG) Urlaub nehmen?

 

Ich bedanke mich im Voraus.

 

Herzliche Grüße

Katharina

J_B
Aufsteiger
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Nachricht 2 von 6
641 Mal angesehen

Hallo Katharina,

 

ich hatte dazu auf der Seite des Handwerksblatts etwas gefunden:

 

Was gilt für den Resturlaub 2020, wenn ein Unternehmen Kurzarbeit anmelden möchte?

Haben Arbeitnehmer noch Resturlaub aus 2020, dann müssen sie diesen zur Vermeidung von Kurzarbeit nehmen. Ist der Resturlaub aber bis Ende März 2021 schon fest verplant, dann können Mitarbeiter ihn wie geplant nehmen. Sie müssen ihn dann nicht einsetzen, um Kurzarbeit zu vermeiden.

Müssen Arbeitnehmer ihren Urlaub 2021 zur Vermeidung von Kurzarbeit nehmen?

Grundsätzlich ja. Erleichterungen wie 2020 soll es laut Bundesarbeitsagentur für das Jahr 2021 nicht mehr geben. Dieses Jahr gilt: Arbeitnehmer müssen zuerst ihren Urlaub abbauen, bevor ihr Arbeitgeber sie in Kurzarbeit schicken kann.

Sehr interessanter Artikel, hilft Dir bestimmt weiter. 🙂

Quelle: Kurzarbeit und Urlaub 2021: Was Arbeitgeber beachten müssen (handwerksblatt.de)

Viele Grüße aus Nürnberg,
Jacqueline
katharina_1983
Beginner
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Nachricht 3 von 6
628 Mal angesehen

Hallo J_B,

 

ja, vielen Dank!😊

 

LG Katharina

J_B
Aufsteiger
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Nachricht 4 von 6
618 Mal angesehen

Sehr gern! 🙂

Viele Grüße aus Nürnberg,
Jacqueline
0 Kudos
Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 5 von 6
597 Mal angesehen

Moin,

 

auf der Seite der Bundesagentur gibt es auch Infos dazu bei der Frage

 

Was ist mit dem Urlaub / Resturlaub meiner Beschäftigten?

 

Aber irgendwie sind die Aussagen etwas widersprüchlich. Es heißt einmal im ersten Kasten

 

Wichtig: Seit dem 1. Januar 2021 muss Erholungsurlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit eingebracht werden, wenn die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem nicht entgegenstehen (§ 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB III).

 

Dies klingt danach, als müsse der Urlaub sofort genommen werden.

 

Und dann heißt es beim Urlaub 2021:

 

Gibt es keine Urlaubsplanung, muss gegen Ende des Urlaubjahres 2021 der Antritt von Urlaubsansprüchen zur Vermeidung von Kurzarbeit festgelegt werden. Das gilt aber nur, wenn der Urlaub nicht in das Urlaubsjahr 2022 übertragen werden kann. Wird dieser Urlaub nicht genommen, liegt kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vor.

 

Hier ist davon die Rede, dass der Urlaub zum Ende des Urlaubsjahres festgelegt werden muss.

 

Wirklich klar finde ich die Aussagen nicht.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

 

 

Flitze0815
Fortgeschrittener
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Nachricht 6 von 6
565 Mal angesehen

Moin Katharina,

ob KUG oder Urlaub liegt ja daran, ob der gute Mann am Donnerstag und Freitag auch bereit wäre zu arbeiten. Kurzarbeit heißt ja Arbeitsmangel und nicht frei machen. Wenn er z.B. eine Woche wegfahren möchte, muss es zwingend Urlaub sein, ansonsten würde er für die beiden Tage seine Arbeitsleistung zur Verfügung stellen und könnte entsprechend auch für Arbeit eingeplant werden.

Gruß

Flitze

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
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letzte Antwort am 05.05.2021 13:03:16 von Flitze0815
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