Hallo Miteinander,
bräuchte bitte einmal Euer Wissen zu folgendem Sachverhalt:
AN bekam die fristlose Kündigung zum 23.05.2024. Die SV Meldung wurde bis dahin auch erstellt
Am 05.03.2025 Vergleich beim Arbeitsgericht wo der AG sich verpflichtet 2.000 Euro Urlaubsab-
geltung zu bezahlen.
Wenn ich es richtig verstehe, ändere ich das Datum der letzten Abrechnung auf den aktuellen Stand.
Ich rechne im Monat März die Urlaubsabgeltung ab mit Steuerklasse 6 sowie als Nebenarbeitgeber.
Werden hieraus SV Beiträge fällig?
Die SV Meldung sowie die Lohnsteuerbescheinigungen müssen doch neu erstellt werden. Die
SV Meldung sollte das Enddatum der Aufhebung hier der 03.06.2024 beinhalten oder?
Vielen Dank für Eure Rückinfo!
Damit ich keinen neuen Thread eröffnen muss, hänge ich mich mal hier dran, ich habe fast den identischen Sachverhalt jedoch mit einer zusätzlichen Schwierigkeit:
Die Abrechnungen für das Vorjahr wurden über ein Fremdsystem (und einen Dienstleister) erstellt, ab Januar 2025 rechnen wir mit DATEV LuG ab. Mit der März-Abrechnung haben wir für eine zum 31.08.2024 ausgeschiedene MA sowohl Gehalt als auch eine Urlaubsabgeltung nachberechnet und mit dem März ausgezahlt.
Da ich ja nicht einfach über DATEV eine sv-rechtliche Nachberechnung für 2024 hinbekomme, wurden beide Beträge mit den aktuellen SV-Beiträgen belegt und diese Beträge auch an die KK abgeführt. Aber ist das richtig? Wäre nicht sv-rechtlich eine Betrachtung nach dem Entstehungsprinzip richtiger? Und falls ja, wie bekomme ich das korrigiert?
Danke für's mit-drauf-rumdenken ... ich stehe irgendwie auf dem Schlauch.
VG MH
Vielen Dank für Ihre Antwort. Das Dokument ist mir bekannt. Leider werden die SV
Meldungen dort nicht angesprochen und hilft mir nicht weiter.
MMn müsste das schon laufen, wenn die Abgeltung mit Zuordnungsmonat Mai 2024 im März 2025 abgerechnet wird.
Ich würde hier trennen wollen:
Gehalt für August 2024 -> lfd. Bezug, also Anspruchsprinzip
Urlaubsabgeltung -> Einmalbezug, also Entstehungsprinzip, aber Achtung, Märzklausel könnte greifen.
Technisch lösbar sehe ich allerdings eine Nachberechnung nach 2024 in diesem Fall nicht. Praktisch ist es aus meiner Sicht "richtig" gelöst. Den SV-Prüfer bei der nächsten SV-Prüfung draufstoßen und diesen die Rückerstattung berechnen lassen. 😁
Es dürften aus meiner Sicht nur SV-Beiträge anfallen, wenn die Märzklausel greift. Dann würde eine gesonderte Meldung mit Grund 54 und Meldezeitraum 01.12. bis 31.12. und dem aus der Urlaubsabgeltung beitragspflichtigen Entgelt erstellt.