Hallo Zusammen,
wir werden einen Studenten in unserem Unternehmen beschäftigen, der während dieser Zeit seine Masterarbeit schreibt.
Er ist immatrikuliert und gilt ja somit als Werkstudent.
Seine Arbeitszeit müsste somit auf 20 h die Woche begrenz werden. Er ist dadurch KV,PV und AV frei. Soweit richtig?
Gibt es eine Regelung zum Verdienst?
Hat er Urlaubsanspruch ?
Vielen Dank im Voraus!
Ja Rv Pflicht. Über 450 da sonst minijobber.
Hallo,
wenn ein Mitarbeiter als "Werkstudent" eingestellt ist, kann er auch unter 450,-- € verdienen, weil sein Vertrag seinen Status schon aussagt. Er kann also mal mehr, mal weniger verdienen. Für den Arbeitgeber ist es eh immer günstiger, Werkstudentenverträge zu machen, da dann ja nur RV fällig ist und nicht pauschal KV und RV.
Das ist so nicht ganz richtig:
"Ordentlich Studierende sind in Beschäftigungen während ihres Studiums in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Diese Versicherungsfreiheit nennt man Werkstudentenprivileg. Versicherungspflicht besteht nur in der Rentenversicherung. Werkstudenten werden im Meldeverfahren mit der Personengruppe 106 gekennzeichnet. Der Versicherungsschutz der Studenten ist über ihre studentische Krankenversicherung gewährleistet. Eine kostenfreie Familienversicherung ist nur im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (bis 450 Euro monatlich) möglich.
Für das Werkstudentenprivileg in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung spielt die Höhe des Arbeitsentgelts – sofern dieses regelmäßig mehr als 450 Euro monatlich beträgt – keine Rolle. Wichtig ist für die Versicherungsfreiheit der Werkstudenten aber, dass die 20-Wochenstunden-Grenze eingehalten wird."
Quelle: Werkstudenten | AOK - Die Gesundheitskasse
Wenn immer bis 450,-- Euro verdient wird, haben sie völlig Recht!
Ich bin davon ausgegangen, dass es variabel sein soll. Wenn der Student bei variablem Lohn im Jahresschnitt über 12 x 450 =5400 kommt, teilweise aber monatlich unter 450 Euro liegt, kann bzw. muss der Studentenstatus beibehalten werden.
Wenn der Student länger als 1 Monat beschäftigt ist, hat er grundlegend auch einen Urlaubsanspruch. Wenn es keinen Tarifvertrag gibt, gelten die betriebsüblichen Urlaubsregelungen auch für Werkstudenten.