Liebe Community,
ich habe eine kurze Frage zur Definition "Langzeitstudent" im Zusammenhang damit, dass eben solche nicht mehr unter das Werkstudentenprivileg fallen (weil sie nicht mehr als "ordentlich Studierende" gelten):
Bei der TK gibt es dazu eine schöne Übersicht:
Konkret habe ich zu diesem Passus eine Frage:
Ist ein Langzeitstudent nun jemand, der mehr als 25 Fachsemester je Studiengang studiert?
Oder gilt man ggf. bereits vor Erreichen des 25. Fachsemsters als Langzeitstudent, darf aber solange noch als Werkstudent abgerechnet werden, wie man das 25. Fachsemester noch nicht erreicht hat?
Vielen Dank für eure Antworten und ggf. Quellenangaben.
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Langzeitstudent ist man, wenn das Studienguthaben aufgebraucht ist. Dann werden auch Langzeitstudiengebühren fällig.
Das sind z.B. Regelstudienzeit + 6 Semester.
Infos dazu stehen wahrscheinlich im Hochschulgesetz des betreffenden Bundeslandes.
Also ja, man ist schon lange vor der 25-Semester-Grenze Langzeitstudent.
Wenn wir also auf der Immatrikulationsbescheinigung "Sozialwissenschaften 26" sehen, ist es kein Werkstudent mehr.
Haufe nennt auch 25 Jahre. Uni's finden ein überschreiten des Regelstudiums um 4 Semester als Obergrenze (danach entstehen oft zusätzliche Kosten).
Die DRV hat das bei uns in den letzten 20 Jahren nicht aufgegriffen.
Wäre auch an Verbindlicherem interessiert. Danke.
bis 25 Fachsemester, werden auch in Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der DRV genannt.
Siehe Anlage
vielen Dank für die schnellen Antworten.
Ich verlasse mich ungern auf das, was in der Vergangenheit prüfungsrelevant war bzw. noch niemals aufgegriffen wurde. Beispiel: Irgendwann kam dann "plötzlich" mal die Phantomlohngeschichte auf und hat viele Arbeitgeber und Lohnabrechner schmerzlich mit den arbeitsrechtlichen Unzulänglichkeiten ihrer Entgeltpraxis konfrontiert. In Zeiten von KI kann man sich da erst recht nicht sicher sein. Und da ein RV-Prüfer auf einen Schlag bei Aberkennung des Werkstudentenprivilegs für den gesamten Prüfzeitraum (also durchaus 48 Monate) ein nicht unbeachtliches Mehrergebnis einfahren könnte, wäre ich da lieber auf der sicheren Seite.
Dehalb: ein SUPERGROSSES DANKESCHÖN an @wicki04 für die Rechtsgrundlage. Nun geht es mir besser! 🙂
Viele Grüße und einen schönen Nachmittag.
Der letzte Absatz in @wicki04s Dokument ist m.M.n. eindeutig:
Die Besprechungsteilnehmer halten in Anbetracht der bislang divergierenden Entscheidungen der Sozialgerichte eine einheitliche Verfahrensweise für geboten. Um dies zu gewährleisten, sollte deshalb nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen werden, dass bei einer Studienzeit von bis zu 25 Fachsemestern - ungeachtet des Studiengangs - das Studium im Vordergrund steht und deshalb - beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V bzw. § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III in Betracht kommt.
Wenn ein Prüfer davon abweichend der Meinung ist, dass schon vorher das Studium nicht mehr im Vordergrund stand, ist es an ihm das sachlich und auch gegen Einspruch begründen zu können.
mit den Kosten bei Langzeitstudenten ist es meines Erachtens Bundesland abhängig.
In NRW werden soweit ich weiß keine Langzeitgebühren erhoben z.B. die RWTH Aachen erhebt keine. Ich spreche da aus persönlicher Erfahrung im Familienkreis 😀
Lt Internetseite der Volksbanken/Raiffeisenbanken werden hier Langzeitstudiengebühren erhoben:
In den Bundesländern Bremen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erheben die staatlichen Universitäten aktuell Langzeitstudiengebühren, wenn die Studenten deutlich länger studieren, als die Regelstudienzeit vorgibt. Es werden zusätzlich zum Semesterbeitrag Kosten von 400 bis 500 Euro pro Semester fällig.