Hallo muss ich tatsächlich den Zuschuss des Arbeitgebers (80 % ) tatsächlich manuell ausrechnen und diesen über die Lohnart "5010" erfassen? Das ist ja wie in der Steinzeit
Gibt es da keine Möglichkeit mit Häckchen setzen?
Bitte um Lösungsmöglichkeit
Gruß
Roland
Hallo Roland,
zu Ihrem Thema gibt es bereits diesen Thread.
Informationen zur aktuellen Abrechnung / Erfassung des Zuschusses finden Sie im Dokument 5303312 "Kurzarbeit erfassen (Beispiele Lohn und Gehalt)" unter Punkt 10.
Hallo Frau Eicher,
das Dokument ist super toll aufgebaut. Allerdings nicht die Antwort auf meine Frage.
Meine Frage war, :" Muss ich tatsächlich manuell den Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, welches der AG bis zu 80 % auszahlen kann, tatsächlich manuell berechnen, oder gibt es hierfür eine Automation? oder ein exceltool von DATEV?
Hallo Roland,
wie im verlinkten Dokument 5303312 beschrieben, muss der Zuschuss zum Kug manuell ermittelt und mit den jeweiligen Lohnarten erfasst werden.
Bei der Abrechnung von einem Arbeitgeberzuschuss zu Kug bitten wir um Ihr Verständnis, dass eine automatische Berechnung über das Programm aufgrund der Menge an individuellen Regelungen (Tarif / Vertrag / Vereinbarungen) nicht einfach umzusetzen ist.
Wir prüfen auch hier, wie wir Sie in Zukunft bestmöglich unterstützen können.
Über das Dokument 1008688 halten wir Sie auf dem Laufenden.
Naive Frage: was spricht gegen eine Abfrage auf wieviel Prozent aufgestockt werden soll?
Ich steh grad vor dem gleichen Problem, als AG muss ich nun für mein Steuerbüro den Betrag für die Aufstockung auf 80% berechnen. Hab ehrlich gesagt absolut keine Zeit dafür und würde gerne das Problem verstehen, warum dies nicht automatisch machbar ist indem man den Ziel-Prozentsatz abfrägt?
Hallo,
wie Sie dem Beitrag von @Daniela_Eichler entnehmen können, gibt es bei der Zuschussberechnung zum Kug eine Vielzahl an individuellen Regelungen und Anforderungen zu berücksichtigen.
Ein Beispiel hierfür ist das zu berücksichtigende Netto-Entgelt, welches die Grundlage für die Berechnung bildet. Je nach Vertrag/Vereinbarung muss z. B. ein fiktives Netto-Entgelt des laufenden Monats, ein Netto-Entgelt des Vormonats oder der Durchschnitt der letzten 3 Monate vor Kug herangezogen werden.
Auch bei der Ermittlung bzw. der Abfrage um wieviel Prozent die Aufstockung erfolgen soll, spielen Tarif-, und Arbeitsverträge eine entscheidende Rolle.
Ebenso kann durch diese „einfache“ Abfrage, leider noch lange keine automatische Berechnung im Programm erfolgen.
Um Sie hierbei besser zu unterstützen, wurde ein manuelles Berechnungsschema (Excel) für die Ermittlung des Kug-Zuschusses bereitgestellt. Diese und weitere Informationen finden Sie im DokumentKug-Arbeitgeberzuschuss / Aufstockung netto manuell für Lohn und Gehalt berechnen. In Schritt 3 können Sie den Prozentsatz für die Aufstockung erfassen und den Netto-Aufstockungsbetrag ermitteln lassen.
Viele Grüße aus Nürnberg
Dominika Raciborska
Personalwirtschaft
DATEV eG
KUG Zuschuss umwandelbar.
Wenn Sie Glück haben - keine rechtliche Verpflichtung auf den Zuschuss- dann wandeln Sie den KUG Zuschuss AG um in Coronoa Zuschuss bis zu 1500,-- steuer- und sv frei. Dann muss nicht mehr viel gerechnet werden.
Nur wenn das nicht ausreicht oder eine Umwandlung ausscheidet sind Sie wieder beim manuellen Rechnen.
Das Excel Tool von datev gibt es noch nicht sehr lange und wenn Sie ein bischen hier nachgesehen hätten dann hätten Sie ihre Frage selbst benatworten können.
Unb bevor wieder das ist doch einfach Häckchen setzen und rechnen lassen, das ist eben gerade nicht einfach. Weil es viele Möglichkeiten der Vereinbarung und der Berechnung gibt siehe diverse Beiträge ich würde mal grob an die 100 schätzen.
Ich nutze gerne Ihre vielfachen und hilfreichen Ratschläge in dieser Community, allerdings ergibt sich für mich dennoch die Frage, ob Ihr Vorschlag zur "Umwandlung" eines KUG-Zuschusses in einen Corona-Zuschuss nicht im Widerspruch zum Sinn und Vorgabe der Corona-Zuschuss-Regelung steht und tatsächlich so umgesetzt werden kann/darf?
Die Steuerbefreiung des Corona Zuschusses für AG Zahlungen bis zu 1.500 € p.A. wurde mit BMF Rundschreiben vom 09.04.2020 geregelt. Darin heißt es doch:
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG.
Die Sonderregelung soll zwar in erster Linie besonders geforderten Arbeitnehmern der systemrelevanten Berufe helfen, allerdings gilt sie für alle Branchen gleichermaßen, da hier steuerrechtlich nicht getrennt wird. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, können insofern auch andere Berufe davon profitieren.
Auch wenn natürlich hinterfragt werden kann, welchen Arbeitslohn ein AG im Falle von Kurzarbeit schuldet, zweifel ich wie oben dargelegt an Ihrem Vorschlag. Könnten Sie das insofern evtl. noch etwas näher ausführen bzw. begründen. Vielen Dank.