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entlastungspaket / energiepauschale krankengeld und sonderzahlung

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letzte Antwort am 31.08.2022 11:44:59 von Sohni
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metzger
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Ein Mitarbeiter war den halben Januar in der Lohnfortzahlung, danach durchgängig bis 30.06. im Krankengeld ohne Entgelt. Lediglich im Mai bekam er eine freiwillige Prämie (Einmalzahlung/Sonderzahlung). Dieser Mitarbeiter erhält nun für Juni eine Abrechnung und Auszahlung (!), quasi die Rückrechnungen wegen des Entlastungspaketes 1, eine Erstattung von Lohnsteuer und Kirchensteuer für den halben Januar und die Sonderzahlung aus Mai. Nachvollziehbar ja, der Arbeitgeber erhält den Betrag über die LSt-Anmeldung auch retour, aber wer denkt sich so etwas aus.

 

Angenommen ein Mitarbeiter ist im September im Krankengeld und würde deshalb eigentlich keine Abrechnung bekommen, bekommt dann aber eine wegen der Energiepauschale. Diese wurde ja so nett auf die Arbeitgeber übergestülpt. Herrje, es wird einfach nie langweilig...:-)

lohnhilfe
Meister
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ja, das ist auch gut so, dass gerade die, die weiniger haben, wie z.B. wegen Krankengeld, die Erstattungen laufend bekommen und nicht erst irgendwann nächstes Jahr mit der Einkommensteuererklärung.

 

Ich sehe da keinen Grund, sich zu beschweren oder aufzuregen.

LG
VM
HJansen
Einsteiger
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Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der Energiepreispauschale berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer auszuzahlen.

 

Der Arbeitgeber muss die Energiepreispauschale auszahlen, wenn am 1. September 2022 ein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt. Lediglich der Anspruch auf Auszahlung des Arbeitslohnes ist unterbrochen.

 

 

 

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TN
Fachmann
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Ja, wahrlich, langweilig wird es nie...

 

Uns hier würde mal interessieren, wie eine Gegenüberstellung aussähe, wenn man die wirtschaftlichen Kosten aller Beteiligten (Mandanten, StB, Softwareprogrammierung, nach fertiger Programmierung mitgeteilte Veränderungsdetails, rückwirkende Auswirkungen und und und) dem Ergebnis der Beschäftigten gegenüberstellte...

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metzger
Aufsteiger
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Sehe ich genauso, ob Quarantäne-Entschädigung oder Entlastungspaket. Viel bürokratischer Aufwand, viel diskutiert in allen Foren.

Ich weiß auf jeden Fall, dass wir Anrufe erhalten, "warum habe ich denn 15,07 € überwiesen bekommen, ich bin doch seit Monaten im Krankengeld...." Dann darf ich erklären, ja: rückwirkend und Entlastungspaket....

Mit dem LSt-Jahresausgleich am Ende des Jahres wäre dies auch machbar gewesen oder über die ESt-Erklärung.

Ich hoffe, jeder hat an die Festschreibung gedacht, sonst gibt es Chaos mit den EELs.

 

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TN
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Festschreiben ist ja nicht in allen Fällen möglich. Aber die Krankenkassen haben das Chaos wohlverdient - wenn sie mit solcherlei Details erst um die Ecke kommen, nachdem die neue Programmierung schon abgeschlossen war. Von uns werden sie gerne mit EEL überschüttet - vielleicht gibt es den einen oder anderen Lernfähigen dort und man verschafft sich zukünftig vorher einen Überblick über sämtliche Details.

Ihre Idee finde ich gut, leider kam sie für uns nur zu spät: Wir hätten natürlich auf die Abrechnungen drucken können, dass es sich bei den Erstattungen um das Steuerentlastungsgesetz handelt - aber für die Zukunft werden wir uns das merken, Dankeschön dafür!

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metzger
Aufsteiger
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...ich kann Ihnen folgen, wie erklären Sie denn dem Lohnempfänger mit Mindestlohn, dass er die Energiepreispauschale versteuern muss, ein 450 €-Minijobber aber nicht. Ein GF mit hohen Bezügen erhält diese auch. Selbständige auch.  Der Finanzminister freut sich sicher über den Rücklauf des Steueranteils und die Sozialversicherung über die KV-Anteile aus der Energiepauschale.  Wenn man die, die weniger haben, hätte entlasten wollen, wären sinnigere Alternativen denkbar. Aber bitte nicht nochmal auf die Idee kommen, die MwSt für einen Zeitraum zu senken. Leider können wir philosophieren wie wir möchten, am Ende bin ich Dienstleister und führe diese Aufgabe aus. 

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TN
Fachmann
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Auch hier würde ich zustimmen, fände es aber entwicklungsfähig - so in Richtung ein wenig mehr als nur den Tropfen auf dem heißen Stein - ggü. den damit verbundenen allseitigen Kosten.

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Uwe_Lutz
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@metzger  schrieb:

und die Sozialversicherung über die KV-Anteile aus der Energiepauschale. 


Die Energiepreispauschale ist aber nicht sozialversicherungspflichtig.

lohnhilfe
Meister
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Minijobber: das ist so beschlossen. warum sollte ich da mehr erklären müssen?

 

EPP / KV: die EPP ist nur steuerpflichtig, nicht sv-pflichtig.

 

Steuerklasse 5 oder höheres Einkommen bedeutet höherer Steuerabzug, also zahlt ein GF mehr Steuern auf die EPP als ein Mindestlohnempfänger.

LG
VM
metzger
Aufsteiger
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Korrekt, Sie haben recht. Ursprünglich war dies noch nicht ganz klar, es folgt ja eine Verfeinerung nach der anderen. Keine SV-Pflicht.

Ursprünglich waren Minijobber ja auch aussen vor, weil zunächst nur auf Einkommensteuerzahler abgestellt wurde. Aus Vereinfachungsgründen zahlen aber Minijobber keine Lohnsteuer, auch wird keine pauschale Lohnsteuer 2 % aus dem Betrag entrichtet. Sicher wird man sich noch etwas für Rentner überlegen. Sonst werden reihenweise Kurzanstellungen als geringfügig Beschäftigte aufgenommen, um doch noch in den Genuss der Pauschale zu kommen. Die Prüfer werden sich drauf stürzen. 1 Stunde Babysitten für 12 € als kurzfristige Beschäftigung oder Minijob o.ä. und schwupps 300 €. Übrigens auch alle Ferienjobber können diese im Rahmen ihrer ESt-Erklärung geltend machen, selbst wenn sie nur 2 Wochen in den Sommerferien gearbeitet haben. Es genügt 1 Tag im Jahr 2022 eine Beschäftigung. Abrechnen muss der Arbeitgeber aber nur, wenn im September eine Beschäftigung besteht. Vieles scheint als Idee in Ordnung, aber plötzlich tauchen Fragen und Korrekturen auf, weil bei der Idee und sauber gedacht wurde...

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Ich gebe Ihnen ja völlig Recht - die Umsetzung ist noch in vielen Punkten unklar und ob es wirklich "gerecht" ist (was immer dies in diesem Zusammenhang auch ist), sieht sicherlich auch jeder anders.

 

Wir müssen jetzt aber erst einmal sehen, dass bzw. wie wir dies mit möglichst wenig Aufwand umgesetzt bekommen. 

Und genau darum geht es doch eigentlich hier.

 

Und nicht darum, ob und was und wie der Gesetzgeber dies besser hätte machen können. Da fällt mir sicherlich auch einiges zu ein.

Sohni
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Die EPP ist nur steuerpflichtig, nicht sv-pflichtig.

 

Wie sieht es bei Mitarbeitern in Elternzeit/Krankengeldanspruch mit der Steuerpflichtigkeit aus?

Habe einen Mitarbeiter in Elternzeit abgerechnet es wurden keine Steuern abgezogen.

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oliverstippe
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Dann erfolgt die Besteuerung mit der Einkommensteuererklärung. 

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Sohni
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Vielen Dank das habe ich mir gedacht.

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letzte Antwort am 31.08.2022 11:44:59 von Sohni
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