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epp nur aushilfen

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letzte Antwort am 30.11.2022 14:24:04 von t_r_
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Lodas2021
Einsteiger
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Das Finanzamt will das AG-Merkmal für den Mandanten nicht setzen, weil er nur Aushilfen beschäftigt hat.

Die EPP wurde aber schon an die Mitarbeiter ausgezahlt. 

Kann ich dann trotzdem einfach eine jährliche LSt-Anmeldung abgeben?

t_r_
Allwissender
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Nachricht 2 von 18
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Ihnen wird die Lohnsteueranmeldung ohne Arbeitgebersignal vermutlich abgelehnt, wenn das FA schon die Vergabe des A-Signals ablehnt.

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Lodas2021
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und wie bekommt dann der Arbeitgeber die 300,- zurück?

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FrauSmith
Fortgeschrittener
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Wir haben beim Finanzamt nachfragt und hier wurde gesagt, dass in diesem Fall nicht ausgezahlt werden darf und die Lohnsteueranmeldung abgelegt werden würde.

 

Wir haben allen Mandaten mit dieser Konstellation gesagt, dass eine Auszahlung der EPP über die Gehaltsabrechnung nicht möglich ist. 

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FrauSmith
Fortgeschrittener
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Vom Finanzamt natürlich garnicht. Er hätte ja nicht auszahlen dürfen

 

es bleibt nur die Möglichkeit die Abrechnung zu korrigieren und zurückzurechnen . Wenn das noch möglich ist.

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Lodas2021
Einsteiger
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Nachricht 6 von 18
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Es heißt doch aber der AG muss nicht auszahlen, aber er kann auszahlen?

 

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TN
Fachmann
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Aber nicht, wenn keine Lohnsteueranmeldung durch den AG erfolgt!

Bitte sämtliche Voraussetzungen beachten.

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Lodas2021
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ok,

ich kann darüber aber keine Unterlagen finden, wo es ausdrücklich nicht erlaubt ist,

die EPP trotzdem auszuzahlen.

Kann denn das FA einfach die LSt-Anmeldung ablehnen.

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TN
Fachmann
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Nachricht 9 von 18
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Lt. BMF:

Der Arbeitgeber zahlt die EPP nicht an einen Arbeitnehmer aus, wenn

  1. der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z. B., weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (Minijobber) hat, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben wird) oder
  2.  
Lodas2021
Einsteiger
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nicht verpflichtet ok.

aber wir haben Arbeitgeber die möchten trotzdem auszahlen.

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FrauSmith
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Doch das Finanzamt kann und wird ablehnen - sofern kein AG-Kennzeichen gesetzt ist.

 

Das AG-Kennzeichen wird nicht gesetzt wenn nur Minijobber beschäftigt werden. Wurde uns klar vom Finanzamt mitgeteilt 

 

Das steht meiner Meinung nach auch in den FAQ zur EEP

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FrauSmith
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Das ist in dieser Konstellation eben nicht möglich. Da kann der Arbeitgeber viel wollen

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MikeWHerbs
Erfahrener
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High,

 

vielleicht findet sich ja jemand der mit Steuerklasse hätte abgerechnet werden sollen?

 

könnte ja schon mal versehentlich nicht berücksichtigt worden sein?

 

 

Gruss Mike

Do you trust what I trust? Me, myself and I (Metallica 1988)
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TN
Fachmann
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Noch einmal zum Textverständnis:

Die Epp wird nicht ausbezahlt, wenn der AG zur Lohnsteueranmeldung nicht verpflichtet ist.

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renek
Meister
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Nachricht 15 von 18
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Werden Sie doch bitte kreativ!

 

Dann muss eben 1 MA angemeldet werden der LSt-pflichtig ist! Was natürlich jetzt am 30.11. sportlich wird das bei all den betroffenen Mandanten zu erledigen.

 

So wie ich es lese sind Sie doch eine Kanzlei. Wenn sie hier einen Fehler gemacht haben, dann würde ich aber schnell tätig werden. Haftung und so...

m_brunzendorf
Meister
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Bei einem unserer Mandanten ist es so, dass nur 1 Minijobber beschäftigt wird. Keine Lohnsteueranmeldung.

 

Im August (!) hatten wir das Finanzamt deswegen angeschrieben, und um Setzung des Lohnsteuersignales wegen der gewünschten EPP-Auszahlung gebeten.

 

Vor ca. 2 Wochen kam ein Anruf des Finanzbeamten... "ist das wirklich gewollt?"... "und Ihr (bzw. der Arbeitgeber) muss dann zukünftig jährlich Nullmeldungen abgeben!"... ja, alles klar. Wird natürlich gemacht.

 

Der Finanzbeamte war sehr freundlich und hat deswegen "ausnahmsweise (!)" das jährliche Lohnsteuersignal gesetzt.

 

Also generell gilt wieder: der eine Sachbearbeiter macht es, der andere Sachbearbeiter lehnt ab. Eine feste Regel gibt es offensichtlich nicht dazu.

„Rette die Cheerleaderin, rette die Welt!“
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TN
Fachmann
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Nachricht 17 von 18
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Na ja, nachdem FAQ anscheinend gesetzliche Wirkung entfalten, ist wohl gleichzeitig auch Willkür eines Sachbearbeiters möglich.

In diesem Falle aber schön, und schön, dass das bei Ihnen geklappt hat.

Bei uns werden die Minijobber übrigens grundsätzlich individuell besteuert, solange sie nicht Klasse 5 oder 6 unterliegen.

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t_r_
Allwissender
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@TN  schrieb:

Na ja, nachdem FAQ anscheinend gesetzliche Wirkung entfalten,

 

Zumindest wenn ich mich argumentativ darauf stützen wollen würde, wären es für mich Verwaltungsanweisungen.

 

ist wohl gleichzeitig auch Willkür eines Sachbearbeiters möglich.

 

Naja, es gibt doch immer mal Beamte, die sich über Verwaltungsanweisungen hinwegsetzen...

 

In diesem Falle aber schön, und schön, dass das bei Ihnen geklappt hat.

Bei uns werden die Minijobber übrigens grundsätzlich individuell besteuert, solange sie nicht Klasse 5 oder 6 unterliegen.


Wenn es da bisher keine Probleme gab, ein gangbarer und sparsamer Weg.

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letzte Antwort am 30.11.2022 14:24:04 von t_r_
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