steuerfreie Überlassung eines E-Bikes in der Lohnabrechnung
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Liebe DATEV-Community,
sofern Fahrräder / E-Bikes zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn an Arbeitnehmer überlassen werden, ist dieser Sachbezug zumindest vorübergehend bis 2021 Steuer- und SV-frei.
Weiß eventuell jemand, ob dieser Bezug weiterhin auf der Lohnabrechnung im Gesamtbrutto enthalten sein darf?
Wie rechnet ihr das ab?
Wir sind uns unsicher, nachdem laut der neuen Entgeltbescheinigungsverordnung ab 01.01.19 die steuerfreien Reisekosten ja bekanntlich nicht mehr im Gesamtbrutto erscheinen dürfen.
In der Literatur haben wir bisher nichts einschlägiges betreffen der Fahrräder gefunden...
Vielen Dank vorab.
Freundliche Grüße
Anita Gülzow
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Hallo Frau Gülzow,
ich meine es ist zu unterscheiden zwischen:
§1 ABS. 2 = Umfang der zu bescheinigenden Entgeltbestandteile
§1 ABS. 3 = Berechnung des Gesamtbruttos.
Das E-Bike ist nach wie vor ein „geldwerter Vorteil“ und damit Bestandteil der zu bescheinigenden Entgeltbestandteile.
§ 1 EBV, Inhalt der Entgeltbescheinigung
RA Michael Renz, Stuttgart
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sehen sie mal hier:
hier habne ir das Thema E-bike und umsatzsteuer diskutiert mit divergierenden Ergebnissen.
M.E. das Steuer und SV Frei und in der Entgeltbescheinigung finanzamt das Steuerbrutto
damit ohne E-bike anzugeben ist und dto. in der SV . Das SV Brutto sollte zwar den geldwerten Vorteil enthalten aber mit 0,-- , daher kein Ausweis.
Sie können das ja selbst über die Lohnart Ausweis GB ja / Nein steuern. Entscheidend ist m.E. der Wert nur für die Umsatzsteuer.
U.K.Eberhardt
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Vielen Dank Herr Renz,
das gebe ich mal an unsere Lohnsachbearbeiter so weiter, damit sie sich das nochmal anschauen. M.E. machen wir uns wohl zu viele Gedanken - offenbar kann es einfach unverändert im Gesamtbrutto enthalten sein - nur eben steuer-/svfrei...
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Hallo Herr Eberhardt,
ich danke Ihnen für den Hinweis auf die bereits bestehende Diskussion! Die war bisher an mir vorbei gegangen!