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Corona - antizipierter Verlustrücktrag, Vereinfachungsregel

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Michael-Renz
Experte
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Hallo Community,

 

das BMF-Schreiben zum Antizipierten Corona-Verlustrücktrag Ist hier

 

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2020-04-24-Corona-Sofortmassnahme-Antrag-auf-pauschalierte-Herabsetzung-bereits-geleisteter-Vorauszahlungen-fuer-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=2

 

veröffentlicht.

1. Höhe des pauschal ermittelten Verlustrücktrags

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 Prozent des Saldos der maßgebli- chen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er ist bis zu einem Be- trag von 1.000.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung von 2.000.000 Euro (§10d Absatz 1 Satz 1 EStG) abzuziehen.
Die Vorauszahlungen für 2019 sind unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlust- rücktrags aus 2020 neu zu berechnen und festzusetzen. Eine Änderung der Festsetzung der Vorauszahlungen führt zu einem Erstattungsanspruch.


2. Steuerfestsetzung 2019
Ein Verlustrücktrag aus 2020 kann in der Veranlagung des Jahres 2019 erst nach Durchfüh- rung der Veranlagung 2020 berücksichtigt werden. In Fällen, in denen die Vorauszahlungen für 2019 aufgrund eines Verlustrücktrags aus 2020 gemindert wurden, führt die Veranlagung für 2019 daher mangels Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2020 in der Regel zu- nächst zu einer Nachzahlung in entsprechender Höhe. Die auf den im Vorauszahlungsverfah- ren berücksichtigten Verlustrücktrag entfallende Nachzahlung für 2019 ist auf Antrag befris- tet bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 unter dem Vorbe- halt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos zu stunden, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für den VZ 2019 weiterhin von einer nicht unerheblichen negativen Summe der Einkünfte für den VZ 2020 ausgehen kann. Beruht die erste Festsetzung für 2020 auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO, sind für den Stundungszeitraum nachträglich Stundungszinsen festzusetzen.

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
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