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Fehler in Schnittstelle Rewe --> Anlage EÜR (ESt) bzgl. Arbeitszimmer im VZ 2023 ?

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letzte Antwort am 13.02.2025 14:35:05 von Bernhard_Frauenknecht
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bergerflorian
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Folgendes Szenario tritt soeben bei uns auf, VZ 2023:

 

Ein Mandant hat seit Jahren ein beschränkt abzf. häusliches Arbeitszimmer. Buchung im SKR03 bis VZ 2022: 1250 EUR auf Konto 4288, überschießender Teil der tats. Kosten Buchung auf 4289. EÜR in Rewe und Anlage EÜR in ESt sind seit Jahren deckungsgleich und richtig.

 

Jetzt VZ 2023:

Arbeitszimmer ist vollumfänglich nicht mehr abzugsfähig da kein Mittelpunktsfall. Ergo buche ich die (von der FiBu gebuchten Werte) vollumfänglich um von 4288 (AZ abzf.) auf 4289 (AZ nicht abzf.). Kontosalden dann 4288: 0 EUR. 4289: 2000 EUR.

 

EÜR in Rewe ist korrekt, der betriebliche Gewinn ist um 2000 EUR niedriger als der steuerliche. Übergabe an Anlage EÜR / ESt: Im Übernahmeprotokoll ist immer noch alles korrekt. In der Anlage EÜR (ESt) aber werden besagte 2000 EUR nun dem Feld "abzugsfähiges Arbeitszimmer" zugeschlagen. 

 

Der Fehler ist (zumindest bei diesem Mandanten im VZ 2023) reproduzierbar. Werte DATEV, liegt hier ein Programmfehler vor oder sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht?

 

Folgefrage in diesem Zusammenhang:

Die Home-Office-Pauschale, die ja stattdessen ansetzbar ist, habe ich auf 4651 gebucht, so sagt es Haufe. In der Anlage EÜR 2023 aber ist Zeile 63 jetzt beschrieben mit "Aufwendungen für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung", während die korrespondierende Anlage-EÜR-Zeile bis VZ 2022 noch "Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer" hieß. Zeile 63 wird aber nur befüllt bei Buchungen auf 4288 oder 4289 --> sollte die Home-Office-Pauschale doch auf 4288 gebucht werden? Ich hatte mich bisher (mit guten Argumenten wie ich meine) nicht für dieses Vorgehen entschieden gehabt. Liebe DATEV, auf welches Konto soll die Home-Office-Pauschale gebucht werden?

 

 

edit:

Buche ich testweise 100 EUR auf "abzugsfähig" um, so wird die Anlage EÜR richtig dargestellt. Nur wenn alles auf nicht-abzugsfähig gebucht wird, tritt o.g. Fehler auf.

susanne_koch
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zu dem Fehler kann ich nichts beitragen, hier aber zur Kontierungsfrage der Tagespauschale:

 

kennen Sie das Aufwendungen für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung (abziehbarer Anteil) - Kontenerläuterung ?

Bis 2022 sollte die Homeofficepauschale lt. Datev auch auf #4288 gebucht werden.

Die Kontenbeschriftung für #4288 wurde rückwirkend für 2023 geändert ebenso wie die von Ihnen zitierte Zeile 63 in der EÜR.

Leider weist das Info-Dokument nur die Buchungsvorschläge für 2022 auf, die für 2023 fehlen. Die habe ich auch woanders nicht gefunden.

Die Buchung auf #4288 führt in der elektronischen Übermittlung der EÜR zu der geänderten Bezeichnung "Aufwendungen für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung", daher habe ich die Tagespauschale in 2023 auf #4288 gebucht. Ist bisher in meinen Fällen auch ohne Nachfragen vom FA akzeptiert worden.

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bergerflorian
Aufsteiger
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Vielen Dank für Ihre Antwort und Ihren link.

 

Verschiedene Konten und auch verschiedene Zeilen in der Anlage EÜR wären aber meiner Ansicht nach schon zu wünschen, allein schon deshalb, da ein Arbeitszimmer zur Betriebsvermögenseigenschaft führen kann, eine Home-Office-Pauschale jedoch nicht.

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DATEV-Mitarbeiter
Daniel_Kempa
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @bergerflorian,

für die Home-Office-Pauschale (ab VZ 2023: „Tagespauschale“) sieht die Finanzverwaltung entsprechend der amtlichen Anleitung zur Anlage EÜR für VZ 2023 die Zeile 63 („Aufwendungen für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung“) vor.

In der amtlichen Anleitung heißt es zur Zeile 63 u. a.:

„Unabhängig davon, ob ein Arbeitszimmer vorliegt, kann für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird, für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 € (Tagespauschale), höchstens 1.260 € im Wj., abgezogen werden (auch in Zeile 63 einzutragen).“

Buchen Sie daher die Home-Office-Pauschale / Tagespauschale - wie auch Aufwendungen für ein „tatsächliches“ Arbeitszimmer - auf das Konto 4288.

Auch in den vorhergehenden Veranlagungszeiträumen sah die amtliche Anleitung zur Anlage EÜR bereits vor, die Home-Office-Pauschale nicht in der mit „Sonstige beschränkt abziehbare Betriebsausgaben“ bezeichneten Zeile 71, sondern in der damals noch mit „Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer“ bezeichneten Zeile 70 zu erfassen: „In der Zeile 70 ist auch die sog. „Home-Office-Pauschale“ nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG einzutragen.

Wenn für VZ 2023 ausschließlich nicht abziehbare und keine abziehbaren Aufwendungen vorliegen (also auch keine Tagespauschale geltend gemacht wird), haben Sie Recht:
In diesem Fall muss derzeit in der Anlage EÜR im unteren Bereich der Zeile 63 im Feld „Aufwendungen für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung, Jahrespauschale (ggf. zeitanteilig) oder Tagespauschale“ in der Spalte „anzusetzen“ der Betrag von 0 EUR (nach)erfasst werden. Das Feld wird derzeit bei der Übernahme aus Kanzlei-Rechnungswesen nicht automatisch befüllt.

Wir liefern Ihnen mit dem heutigen SR zur Pilotversion 18.0C, welches zum 08.08. mit der Version 18.0 flächendeckend freigegeben wird, eine entsprechende Korrektur.

bergerflorian
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Hallo Herr Kempa,

 

vielen Dank für Ihre Lösungs-Antwort und das angekündigte SR!

 

 

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vomhoff
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Hallo Herr Kempa,

 

seit einiger Zeit verfolge ich die Diskussionen um die korrekte Verbuchung der Homeoffice-Pauschale.

 

Inzwischen ist die Anlage EÜR 2024 herausgekommen, in der die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Homeoffice-Pauschale in gesonderten Feldern ausgewiesen werden:

 

Zeile 65: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (siehe Anleitung) 

Zeile 66: Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung

 

Die bisher in den Diskussionen aufgeführten Konten 4645, 4651 und 4288 funktionieren m.E. dann nicht mehr für die Verbuchung der Homeoffice-Pauschale und die korrekte Zuordnung in der Anlage EÜR.

 

Ich habe gerade einen aktuellen SKR03 heruntergeladen, aber kein entsprechendes Konto für die Homeoffice-Pauschale gefunden.

 

Nun wäre es m.E. wichtig, dass die DATEV zeitnah ein gesondertes Konto für die Homeoffice-Pauschale vergibt und in der Folge dann in der Schnittstelle zur Anlage EÜR entsprechend zuordnet.

 

Gibt es bei DATEV vielleicht schon Planungen zu einem neue Konto (SKR03+SKR04)?

 

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

susanne_koch
Aufsteiger
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Nachricht 7 von 18
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Richtig!

In den Hinweisen vom Verband kam gerade ein Rundschreiben, da hieß es, "beim Buchungsverhalten 2024 sollte diese Unterscheidung im Hinblick auf die Datenübertragung in die Anlage EÜR 2024 bereits beachtet werden."

Das geht aber nur mit verschiedenen Konten. Die Konten werden wir ggf. erst bei der Steuererklärung 2024 bebuchen, also sollte spätestens mit den neuen SKR zum 1.1.2025 auch ein Konto rückwirkend für 2024 eingeführt werden, damit die unterschiedliche Steuerung möglich ist.

Wie sehen Sie das, @Daniel_Kempa ?

DATEV-Mitarbeiter
Andreas_Thaler
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @vomhoff , hallo @susanne_koch ,

 

die Planungen für die Standarddaten 2025, wozu auch die Kontenrahmen gehören, sind noch nicht abgeschlossen, da sich häufig noch bis zum Jahresende durch die Gesetzgebung Änderungen ergeben.

Daher kann ich aktuell keine Angaben machen, ob oder wie ein entsprechendes Konto berücksichtigt wird.

 

Ihre Anregung habe ich an die entsprechende Fachabteilung weitergeleitet.

Viele Grüße
Andreas Thaler | Service Rechnungswesen (FIBU) | DATEV eG
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vomhoff
Beginner
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Hallo Herr Thaler,

 

vielen Dank für die Info!

 

Es würde mich freuen, wenn die DATEV nach Abschluss ihrer Planungen noch eine Rückmeldung bezüglich der Technik der Verbuchung der Homeoffice-Pauschale ab 2024 an dieser Stelle nachreichen könnte.

 

Manchmal gehen solche Informationen in der Menge der Neuerungen einfach unter. Und dieses Thema hat doch eine Praxisrelevanz für uns Steuerberater.

 

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

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DATEV-Mitarbeiter
Daniel_Kempa
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @vomhoff, hallo @susanne_koch,

 

wir konnten inzwischen klären, wie das Vorgehen für das kommende Jahr sein wird. Es wird ein neuer Kontenzweck für die "Tagespauschale für die Tätigkeit in der häuslichen Wohnung" eingeführt, jedoch wird dafür kein eigenes SKR-Konto angeboten.

 

Wir gehen davon aus, dass die Pauschale eher selten gebucht wird. Sie können jedoch ein freies Konto dafür nutzen. Ein mit dem Kontenzweck verbundenes Konto wird auch in der Schnittstelle zur EÜR im Steuerprogramm übernommen. Einen Überblick zu den Möglichkeiten, Kontenzwecke freien Konten zuzuordnen, bietet folgendes Hilfe-Center-Dokument.

 

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bergerflorian
Aufsteiger
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Wir gehen davon aus, dass die Pauschale eher selten gebucht wird.

 

Wenn so gut wie ausnahmslos jeder (Einzelunternehmer) die Pauschale in  Anspruch nehmen kann, das Arbeitszimmer aber nur noch in Mittelpunktsfällen abzugsfähig ist, wären die Grundlagen dieser Annahme durchaus von Interesse...

RAHagena
Meister
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@Daniel_Kempa  schrieb:

Hallo @vomhoff, hallo @susanne_koch,

 

Wir gehen davon aus, dass die Pauschale eher selten gebucht wird.


Hi Daniel, die Annahme ist m.E. nicht korrekt.

Bei uns passiert das heute schon reihenweise bei uns, führt aber aktuell noch zu Nachfragen vom FA, dass wir doch bitte die Nachweise fürs Arbeitszimmer liefern sollen... 

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guenther
Erfahrener
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Klassiker ist hier fast jeder Handwerker, da gibt es oft die Feststellung, dass (nach altem Recht) das Arbeitszimmer auf 1.250 EUR gedeckelt wird, ab 2023 geht dann nur die Tagespauschale.

 

-> Ab dem VZ 2024 sollten die Konten "Arbeitszimmer" und "Tagespauschale" auf jeden Fall getrennt werden.

mfg Thomas Günther
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vomhoff
Beginner
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Halo Herr Kempa,

 

auch bei mir kommt in der Praxis der Fall mit der Homeoffice-Pauschale inzwischen deutlich häufiger vor, als das klassische Arbeitszimmer.

 

Mit dem Ansatz der Homeoffice-Pauschale ist nun auch nicht mehr zwingend der Ansatz als Betriebsvermögen notwendig, den die meisten Unternehmer vermeiden wollen. Die Ermittlung ist deutlich einfacher und die Nutzung ist für Unternehmer möglich, die kein gesondertes Arbeitszimmer haben.

 

Das sind bei mir sehr viele Fälle. Bei den Kollegen scheint das ähnlich zu sein.

 

Sehr wichtig empfinde ich auch, dass die DATEV ein gesondertes Konto für die Homeoffice-Pauschale anlegt, da in der Praxis ein manueller Eingriff in die Schnittstelle, die Ausnahme bleiben sollte.

 

Vielleicht können Sie dies noch mal mit den Entscheidungsträgern diskutieren!?

 

Danke!

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DATEV-Mitarbeiter
Daniel_Kempa
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Vielen Dank für die rege Diskussion @vomhoff@RAHagena@bergerflorian@guenther!


ich habe sie zum Anlass genommen, mich nochmal genauer zu erkunden. Für die Wirtschaftsjahre ab 2025 wird es ein SKR-Konto für die Tagespauschale geben. Im SKR 04 hat es die Nummer 6347, im SKR 03 die 4287.  Die Konten kommen mit einem SR zur 18.0 am 28.11.

 

Der neue Kontenzweck für 2024 (ohne SKR-Konto) wird mit dem Jahreswechsel-Release verfügbar sein. Unsere Empfehlung ist, die beiden Konten schon für 2024 mit den o. g. Konten zu verknüpfen, sodass zum Jahreswechsel dann keine Änderung mehr erforderlich ist.

 

Viele Grüße,

Daniel Kempa

vomhoff
Beginner
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Das ist ja mal eine gute Nachricht! Leben der Anwender erleichtert und Ehre der DATEV gerettet! 

 

Vielen Dank!

bergerflorian
Aufsteiger
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Ist es denn auch für den VZ 2023 möglich, den Kontenzweck des Kontos 4287 (SKR03) so zu schlüsseln, dass sowohl in 2023 (--> Anlage EÜR ohne Differenzierung Pauschale/Arbeitszimmer) als auch ab 2024 (--> Anlage EÜR mit Differenzierung Pauschale/Arbeitszimmer) richtig übergeben wird?

 

 

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DATEV-Mitarbeiter
Bernhard_Frauenknecht
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo bergerflorian,

 

das von Ihnen skizzierte Vorhaben sollte möglich sein.

 

Legen Sie dazu im Jahr 2023 das individuelle Konto 4287 mit der entsprechenden  Beschriftung an. Anschließend vergeben Sie für dieses Konto den Kontenzweck, der für das Konto 4288 bereits standardmäßig hinterlegt ist.

 

Viele Grüße aus Nürnberg
Bernhard Frauenknecht
Service Jahresabschluss
DATEV eG
 

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letzte Antwort am 13.02.2025 14:35:05 von Bernhard_Frauenknecht
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