Hallo,
das FA wendet den Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG an, wenn man die EPP im Rahmen der EStE 2022 durch das FA ausbezahlt bekommt.
Dafür gibt es im Steuerprogramm noch keine Lösung.
Wenn man im ESt Programm ankreuzt, dass man Anspruch auf die EPP hat, wird der Härteausgleich nicht angewendet.
Hat jemand eine Lösung?
Momentan fällt mir nichts besseres ein, als die EPP als steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen wurde, einzutragen und die 300,00 € dann noch als Steuervorauszahlung einzutragen.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Beim Arbeitnehmer ist die EPP ja Arbeitslohn -> kein Härteausgleich
Beim Unternehmer sind das Sonstige Einkünfte -> Härteausgleich, wenn Arbeitslohn vorliegt
Liegt Arbeitslohn vor, ist die EPP ja dann doch Arbeitslohn -> kein Härteausgleich.
-> Können Sie mal zum Nachvollziehen die Berechnung des Bescheides (geschwärzt) hochladen?
Das FA wendet das erst seit neuestem an.
Es gibt hierzu einen Beitrag vom Haufe Verlage. Rechtsquellen sind mir aber nicht bekannt, der Härteausgleich wird in diesen AN Fällen aber vom FA anscheinend gewährt?
OK:
46 EStG: (3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach § 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen.
Die EPP war ja in dem Fall ohne Steuerabzug, also Härteausgleich fachlich korrekt. Die FinVerwaltung hat sich erst vor einem Monat hierzu abgestimmt. Damit rechnet DATEV ggf. falsch, habe ich nicht getestet.
Persönlich halte ich das aber für extrem ungerecht, eigentlich ein Fall für massenhaft Einsprüche, weil ja im Normalfall bei Auszahlung der EPP über den AG kein Härteausgleich zum Tragen kommt.
Hallo zusammen,
mit der nächsten Version des Programms DATEV Einkommensteuer, die voraussichtlich Ende Dezember 2023 zur Verfügung stehen wird, wird – analog der angepassten Vorgehensweise der Finanzverwaltung - der Härteausgleich auf die im Rahmen der Veranlagung „ausgezahlte“ Energiepreispauschale berücksichtigt werden.
@ OliviaKop:
Alternativ zu Ihrer Vorgehensweise lässt sich die künftige Berechnung auch folgendermaßen simulieren – allerdings wird der (in Summe korrekte) Arbeitslohn in diesem Fall in mehreren Bestandteilen ausgewiesen:
Bei einem Bruttoarbeitslohn von z. B. 50.000 EUR und Werbungskosten von 2.000 EUR sieht die Berechnungsliste lang dann folgendermaßen aus:
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG
Für die meisten Arbeitnehmer und Selbständigen ist die Energiepreispauschale ja steuerpflichtig.
Kommt es zur Auszahlung durch das Finanzamt, ist die EPP ja durch den Härteausgleich dann faktisch steuerfrei.
Das ist ja eine deutliche Ungleichbehandlung.
-> Ich habe mal recherchiert, aber keinen Mustereinspruch finden können. Kennt jemand dazu etwas?
Bei Selbständigen bleibt die EPP aber steuerpflichtig, da für den Härteausgleich ja erst einmal Voraussetzung ist, dass es Einkünfte neben einer nichtselbständigen Arbeit sind.
Also ist es "nur" für AN steuerfrei, bei denen der AG die Auszahlung nicht vorgenommen hat (die also z.B. am 01.09.2022 nicht beschäftigt waren).
Aber ungerecht bleibt es trotzdem...
@guenther schrieb:
-> Ich habe mal recherchiert, aber keinen Mustereinspruch finden können. Kennt jemand dazu etwas?
Es gibt wohl schon ein Klageverfahren beim FG Münster unter dem Aktenzeichen 14 K 1425/23 E